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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.12.2000
Aktenzeichen: 11 W 18/00
Rechtsgebiete: ZPO, ABGBG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 769
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 767
ZPO § 794 Nr. 5
ZPO § 795
ZPO § 793
ZPO § 567
ZPO § 577
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 719
ZPO § 707
ZPO § 732
ZPO § 766
ZPO § 769 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 97
ZPO § 3
AGBGB § 3
ABGBG § 9
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 242
BGB § 810
Zur Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Prozessgerichts mit der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 769 ZPO abgelehnt wurde durch die sofortige Beschwerde.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 W 18/00 OLG Naumburg 11 W 19/00 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

...

wegen Prozesskostenhilfe für Vollstreckungsklage und einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 19. Dezember 2000 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Lohmann, des Richters am Landgericht Dr. Strietzel und des Richters am Amtsgericht Timm beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau vom 13. April 2000 und vom 29. Februar 2000 (Az: 6 O 117/2000) werden zurückgewiesen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung trägt die Antragstellerin.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für die Beschwerde wird auf DM 21.000,00 festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 28. März 1991.

Die beklagte Bank betreibt aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellung vom 28. März 1991 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in D. , N. Straße 1 a, das im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes K. - H. F. steht.

Die Klägerin war bis Oktober 1994 zu 40 %, der Zeuge K. zu 60 % an der Firma Fensterbau Z. GmbH beteiligt. Die Beklagte gewährte der Firma Fensterbau Z. GmbH im Oktober 1990 einen Barkredit in Höhe von 200.000,00 DM. Im Oktober 1990 gewährte die Beklagte der Fensterbau Z. GmbH darüber hinaus einen KfW-RRP-Modernisierungskredit in Höhe von 325.000,00 DM und einen Kredit KfW-Stillstandsprogramm in Höhe von 165.000,00 DM.

Die Klägerin und ihr Ehemann bestellten am 28. März 1991 zugunsten der Beklagten eine Buchgrundschuld nebst Zinsen an dem Grundstück N. Straße 1 a in D. in Höhe von 105.000,00 DM nebst 18 % Zinsen.

Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten insgesamt drei von der Beklagten vorformulierte Zweckerklärungen. Die erste Sicherungszweckerklärung vom 28. März 1991 hatte folgenden Wortlaut:

"I. Sicherungszweckerklärung

Die Grundschuld und die Übernahme der persönlichen Haftung dienen der Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen gegen den Sicherungsgeber und/oder gegen Fensterbau Z. GmbH , P. Straße 9, Z. - jeweils einzeln oder gemeinsam - aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und der Gewährung von Krediten jeder Art, aus Bürgschaften oder aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben sind)."

Die zweite Zweckerklärung vom 29.03.1991 hatte den gleichen Wortlaut mit der Änderung, dass Ansprüche gegen die Firma K. Fensterbau GmbH i.G., Z. , P. Straße 9 nach Handelsregistereintragung: K. Fensterbau GmbH gesichert werden sollten.

Die dritte Sicherungszweckerklärung vom 29. Mai 1991 hatte ebenfalls den gleichen Wortlaut. Es sollten Ansprüche der Bank gegen die "K. Fensterbau GmbH, P. Straße 9, Z. " gesichert werden.

Mit Schreiben der Beklagten vom 19. August 1991 an die Firma K. Fensterbau (GA 31) teilte sie mit, dass die genannten Kreditverträge sich dahin verändern, dass Kreditnehmer nach erfolgter Firmenänderung nunmehr die K. Fensterbau GmbH sei und sich die gestellten Sicherheiten u. a. wie folgt ändern:

"DM 105.000,00 Grundschulden auf Objekt D. , N. Straße 1 a".

Mit dem Inhalt dieses Schreibens erklärte sich die Klägerin durch Unterschrift vom 3. November 1991 einverstanden (GA 32).

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Januar 1992 an die Firma K. Fensterbau GmbH i.G. bestätigte die Beklagte die Neuordnung des Kreditverhältnisses und stellte einen Barkredit in Höhe von 300.000,00 DM zur Verfügung (GA 31). Damit seien sämtliche früheren Kreditvereinbarungen hinfällig. Als Sicherheit für diesen Kredit dienten u. a. die "TDM 105 Grundschuld Objekt Z. , N. Straße". Durch Unterschrift vom 5. Februar 1992 erklärte sich die Antragstellerin mit diesem Schreiben einverstanden. (GA 35). Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin Prokuristin der Firma K. Fensterbau GmbH (GA 51).

Im Oktober 1994 verkaufte die Antragstellerin ihre Anteile an der Fensterbau Z. GmbH an Herrn K. ; der das betreffende Handelsgeschäft weiter betrieb. Zur gleichen Zeit schied Herr K. aus der Firma K. und F. Baustoffe GmbH aus. Dieses Geschäft wurde unter der Bezeichnung K. - H. F. Baustoffe GmbH weitergeführt.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Juli 1998 an die Firma K. Fensterbau GmbH wurde der in Anspruch genommenen Kredit in Höhe von 447.168,57 DM zur Rückzahlung fällig gestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 15. September 1998 (Az.: 9 K 78/98) ordnete das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz in D. , N. Straße 1 a, an (GA 18).

Die Antragsstellerin behauptet, die Antragsgegnerin mache aus der Grundschuld Ansprüche geltend, die sie gegen die Firma K. - H. F. Baustoffe GmbH habe. Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück werde nicht aus einer Darlehensforderung gegen die Firma K. Fensterbau GmbH betrieben. Sie meint, die Zweckerklärung sei wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirksam und eine Haftung der Antragstellerin für die Forderung der Antragsgegnerin bestehe daher nicht. Hierzu behauptet sie, sie sei von der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt vor Abgabe ihrer Sicherungszweckerklärung über die Risiken informiert oder in irgend einer Weise beraten worden. Der ursprüngliche Barkredit sei auch teilweise zurückgeführt worden (GA 91).

Weiterhin meint die Antragstellerin, die Grundschuld sichere nur Forderungen der Beklagten gegen die K. Fensterbau GmbH, die bei ihrer Bestellung am 29. Mai 1991 bereits bestanden hätten.

Die Antragstellerin hat Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Antrag begehrt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin Kg. vom 28. März 1991 (UR-Nr. 484/91K) für unzulässig zu erklären, gleichzeitig hat sie beantragt , im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, die Vollstreckung aus der Urkunde der Notarin Kg. vom 28. März 1991 (UR-Nr. 484/91K) bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen einzustellen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, die Antragstellerin sei bis zum 22. September 1994 als Gesellschafterin an der Firma K. Fensterbau GmbH beteiligt gewesen.

Mit Beschluss vom 29. Februar 2000 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück gewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 22. März 2000 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 3. April 2000 hat das Oberlandesgericht den Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten und Abhilfeentscheidung an das Landgericht zurück gewiesen, da die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt gewesen sei.

Durch Beschluss vom 13. April 2000 hat das Landgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 20. April 2000.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2000 hat das Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 29. Februar 2000 und 13. April 2000 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

B.

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts Dessau vom 29.02.2000 ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig.

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Objektive Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und dass sie nicht mutwillig ist. Hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung liegen vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragsstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BGH NJW 1994, 1161). Es muss aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 144 Rn. 19).

Die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 767, 794 Nr. 5,795 ZPO hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Die Grundschuld ist wirksam durch Einigung und Eintragung (§§ 873, 1191 BGB) entstanden.

2.

Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg die Bereicherungseinrede entgegen halten. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass der Antragsgegnerin die Grundschuld ohne Rechtsgrund zugefallen ist.

Die Zweckerklärungen vom 28.03.1991, 29.03.1991 und 29. Mai 1991 sind nicht aufgrund der Erstreckung auf alle über den konkreten Anlass hinaus gehende, insbesondere künftigen - auch bedingte oder befristete - Ansprüche" der Antragsgegnerin gegen die Firma Fensterbau Z. GmbH oder deren Rechtsnachfolgerin, die Firma K. Fensterbau GmbH, nach dem AGBG unwirksam.

a)

Eine Zweckerklärung verstößt nicht gegen § 9 ABGBG, weil Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld nicht gesetzlich festgelegt und daher - in den Grenzen der §§ 134, 138, 242 BGB frei disponibel sind (vgl. BGH NJW 1997, 2677 f.).

b)

Es kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob die formularmäßige Ausdehnung der Sicherungszweckerklärungen vom 28. März 1991, vom 29. März 1991 und vom 29. Mai 1991 gemäß § 3 AGBG für Forderungen der Antragsgegnerin gegen die Firma Fensterbau Z. GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger Fa.K. Fensterbau GmbH unwirksam sind.

Bei der Prüfung formularmäßiger Vereinbarungen über den Umfang der durch eine Grundschuld gesicherten Forderung des Sicherungsnehmers am Maßstab des § 3 ABGB muss zwischen Forderungen gegen den Sicherungsgeber und solchen gegen Dritte unterschieden werden.

Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularmäßige Ausdehnung der dinglicher Haftung des Sicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten in der Regel überraschend im Sinne des § 3 ABGB (vgl. BGH ZIP 2000, 1202 f.). Dagegen verstößt die Erstreckung der dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht gegen § 3 ABGB, weil das damit verbundene Risiko für ihn hinsichtlich der Gegenwart überschaubar und im Hinblick auf die Zukunft vermeidbar ist. Die Regelung des § 3 ABGB ist außerdem dann nicht anwendbar, wenn der Sicherungsgeber im Rahmen der Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung individuell hingewiesen worden ist (vgl. BGHZ 109, 197, 203; 131, 55, 59; WM 1992, 563 f.). Sind im Laufe der Zeit für eine Grundschuld mehrere Zweckerklärungen abgegeben worden, so muss die Frage des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit einer bestimmten Darlehensgewährung für jede Zweckerklärung gesondert geprüft werden (vgl. BGH NJW 1995, 1674, 1675).

Der Senat konnte es letzlich dahingestellt sein lassen, in welchem Umfang die Antragstellerin an der Fa. K. Fensterbau GmbH im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärungen beteiligt gewesen ist und ob die genannten Zweckerklärungen wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirksam sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes tritt an die Stelle der unwirksamen Zweckvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine beschränkte Abrede, nach der nur das Darlehen gesichert werden soll, dessen Gewährung Anlass der Vereinbarung war (vgl. BGH NJW 1996, 191, 193), sodass die Zweckvereinbarung jedenfalls mit diesem - eingeschränkten - Inhalt Bestand hat.

Unbestritten trägt die Antragsgegnerin vor, daß die Antragsgegnerin der Rechtsvorgängerin der Fa. K. Fensterbau gemäß Kreditvertrag vom 17.10.90/1.1.90 einen Kredit in Höhe von 200.000,00 DM und weitere Darlehen gemäß Kreditvertrag vom 16.10./1.11.90 in Höhe von 325.000,00 DM und gemäß Kreditvertrag vom 16.10./1.11.90 in Höhe von 165.000,00 DM gewährt hat. Die Absicherung dieser Darlehen dienten die Zweckerklärungen vom 28.3.1991, 29.3.1991 und 20.5.1991. Einen anderen Anlass vermag der Senat nicht zu erkennen und und wurde von der Antragstellerin, die für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 AGBGB die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH NJW 1992, 1620, 1621), auch nicht dargetan. Damit ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGHR AGBG § 6 Abs. 1 - ergänzende Auslegung 3), dass mit den genannten Zweckerklärungen jedenfalls die Darlehen in der genannten Höhe abgesichert werden sollten.

Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass das an die Firma Fensterbau Z. GmbH gewährte Darlehen noch in Höhe des Grundschuldbetrages valutiert, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen der gesicherten Forderung trägt grundsätzlich der Sicherungsgeber (vgl. BGH NJW 1992, 1620). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des BGH zwar dann, wenn die Höhe der zu sichernden Forderung bei der Bestellung der Grundschuld noch nicht feststand; dann muss der Grundschuldgläubiger den Umfang in Höhe der gesicherten Forderung darlegen und ggf. beweisen (vgl. BGH NJW 1992, 1620 f.). Indes ist hier jedenfalls die Darlehensgewährung im Nennwert von 200.000,00 DM, 325.000,00 DM sowie 165.000,00 DM an die Firma Fensterbau Z. GmbH unstreitig. Daher verbleibt es auch im vorliegenden Fall bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber die Rückführung dieser gesicherten Schuld darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Wolf/Steiner in Staudinger, BGB, 1998, §§ 1191 ff. Rn. 80). Die ledigliche pauschale Behauptung der Antragstellerin, der ursprüngliche Barkredit sei letztlich auch dadurch zumindest teilweise zurückgeführt worden, dass die Beklagte Sicherheiten in Höhe von jeweils 2 x 100.000,00 DM sowie ca. 77.000,00 DM und 40.000,00 DM verwertet habe, ist unbeachtlich. Angesichts des Bestreitens der Antragsgegnerin, bedurfte es einer substantiierten Darlegung der Antragstellerin, ob und in welcher Höhe die Verwertung der Sicherheiten zu einer Rückführung der der Sicherungsgrundschuld zugrunde liegenden Verbindlichkeiten gedient hat.

Durch die Auflegung dieser Darlegungs- und Beweislast werden die Beklagten nicht unbillig belastet. Zwar wäre es für die Antragsgegnerin als kontoführende Bank leichter, den Schuldensaldo nachvollziehbar darzulegen. Indes hätte sich die Antragstellerin die für die Erfüllung ihrer Darlegungslast erforderlichen Kenntnisse ohne weiteres von der Klägerin oder dem Schuldner verschaffen können, weil sie gem. § 810 BGB Anspruch auf Einsichtnahme in die ihre Verpflichtung betreffenden Geschäftsunterlagen der Klägerin (vgl. BGH NJW 1995, 2161 f.) und gegen die Schuldnerin einen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, 58. Aufl., § 261 Rn. 3 ff., 15) hat. Die Antragsgegenerin hat eine Kostenübersicht für den Zeitraum Oktober 1997 bis Juni 1998 vorgelegt, an der sich die Antragstellerin hätte orientieren können.

II.

Die als sofortige Beschwerde der Antragstellerin auszulegende Beschwerde vom 20. April 2000 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. April 2000 ist gem. den §§ 793, 567, 577 ZPO statthaft.

1. Die Anfechtung von Entscheidungen des Prozessgerichts nach § 769 ZPO wird in der Rechtsprechung und Literatur nicht einhellig beantwortet. Teilweise wird die Entscheidung für unbeschränkt beschwerdefähig und auch in vollem Umfang für sachlich überprüfbar gehalten (OLG Düsseldorf, NJW 1969, 2150; OLG Bamberg, JurBüro 1974, 507; OLG Karlsruhe, OLGZ 76, 478; OLG Zweibrücken, OLGZ 1972, 307), während eine andere Auffassung aus den §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 ZPO den grundsätzlichen Ausschluss der Anfechtbarkeit herleitet (vgl. OLG Oldenburg, MDR 1971, 141; OLG Hamburg, JurBüro 1977, 1460 und FamRZ 1989, 298; OLG Hamm, MDR 1979, 852; OLG Köln, FamRZ 1995, 1003). Wiederum anders soll die Entscheidung nur dann anfechtbar sein, wenn die Anordnung erlassen wurde, während eine einfache Beschwerde in dem Fall gegeben sein soll, dass der Antrag zurückgewiesen wurde (vgl. Künzel MDR 1989, 309, OLG Hamburg, NJW-RR 1990, 394). Demgegenüber hält eine vermittelnde Ansicht die sofortige Beschwerde zwar für statthaft; sie beschränkt die Nachprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung unter Respektierung des durch § 769 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums aber auf den rechten Ermessensgebrauch. Die Überprüfung der Erfolgsaussichten der Abwehrklage findet hingegen nicht statt (vgl. OLG Köln, MDR 1968, 767 f.; OLG Celle, MDR 1972, 699; OLG Hamburg, NJW 1975, 225; OLG Zweibrücken, FamRZ 1980, 69; OLG Frankfurt/M, FamRZ 1992, 736; Herget in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 769 Rn. 13).

2. Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an (vgl. auch OLG Naumburg, NJW-RR 1998, 366) und zwar deshalb, weil auch die Auffassung, die das Rechtsmittel grundsätzlich für unanfechtbar hält, eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung nach § 769 ZPO - wie in den Fällen der §§ 707, 719 ZPO - jedenfalls dann zulässt, wenn der Beschwerdeführer eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" und damit die Verkennung der Voraussetzungen, des Umfanges oder der Schranken des gesetzlich eingeräumten Ermessens bei Anwendung der §§ 707, 719, 732, 766 und 769 ZPO rügt. Die hiernach zuzulassende sofortige Beschwerde, mit der der Kläger die Verletzung des grundgesetzlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör verbringt, eröffnet aus den zuvor genannten Gründen aber nur die entsprechend eingeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nach § 769 ZPO auf den gesetzmäßigen Gebrauch des dem Prozessgericht eingeräumten Ermessens, weshalb das Beschwerdegericht insbesondere nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Prozessgerichts setzen darf (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1984, 922). Die Abschätzung der Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage ist hingegen nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, weil eine auch nur mittelbare Einwirkung des nachfolgend zuständigen Berufungsgerichts auf das Verfahren vor dem Prozessgericht, die systemfremd und unzweckmäßig wäre, vermieden werden muss, zumal sich das Prozessgericht hierdurch in seiner Aufgabe behindert sehen könnte, bei gebotener anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage im weiteren Verlauf des Verfahrens die Entscheidung abzuändern (OLG München, NJW-RR 1987, 767, 768).

3. Die im Übrigen zulässige und insbesondere form- und fristgerecht (vgl. §§ 793, 577 Abs. 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die von der Antragstellerin begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung zunächst durch Beschluss vom 13. April 2000 mit der Begründung abgelehnt, die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei vor Rechtshängigkeit nur dann zulässig, wenn nur noch die Zustellung der Klage zu erfolgen habe, was vorliegend nicht der Fall sei, weil der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgewiesen und ein Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden sei. Ob die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist, braucht von dem Senat indess nicht entschieden zu werden. Auf die Beschwerde vom 20. April 2000 hin hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2000 erneut entschieden, nämlich den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der beabsichtigten Klage die Erfolgsaussicht fehle. Dass das Landgericht eine Prognose über den Erfolg der Klage in der Hauptsache angestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO kann nur ergehen, wenn die Klage nach ihrem Inhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel Aussicht auf Erfolg verspricht, wozu nicht nur zählt, dass das Vorbringen des Klägers schlüssig sein muss sondern auch, dass er die für sein Vorbringen ggf. erforderlichen und zulässigen Beweismittel hat. Fehlt es - wie hier - nach der durch das Beschwerdegericht nicht nachprüfbaren Prognose des Prozessgerichts an einem dieser Erfordernisse, ist der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.

III.

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren zu tragen; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO. Im Beschwerdeverfahren wegen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordung beruht die Kostenentscheidung auf § 97 ZPO.

IV.

Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 3 ZPO, wobei der Senat nach freiem Ermessen einen Bruchteil von 1/5 des zugunsten der Antragsgegnerin titulierten Anspruchs über 105.000,00 DM hierbei angesetzt hat (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rn. 16 -einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung).

Ende der Entscheidung

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