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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 11 W 230/02
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, RPflG


Vorschriften:

BRAGO § 118
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 568 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 u. 2
ZPO § 569 Abs. 2
RPflG § 11 Abs. 1
Der Festsetzung zugänglich sind nur Prozesskosten, zu denen die Gebühren nach § 118 BRAGO selbst dann nicht zählen, wenn keine Anrechnung auf die Prozessgebühr erfolgt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 W 230/02 OLG Naumburg

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

wegen Besprechungsgebühr,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am

22. Januar 2003

durch den Richter am Oberlandesgericht Krause als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 30.01.2002, Geschäftszeichen: 4 O 2822/00, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 607,93 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Beklagte zu 3. macht gegen das nach dem Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 23.05.2001 kostentragungspflichtige Land im Festsetzungsverfahren u.a. eine Besprechungsgebühr geltend. Die Rechtspflegerin hat die Gebühr im Beschluss vom 30.01.2002 unberücksichtigt gelassen, da dieser Aufwand nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehöre. Gegen diese, seiner Bevollmächtigten am 10.06.2002 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte zu 3. mit der am 21.06.2002 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 12.09.2002 nicht abgeholfen hat.

II. Die nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2; 569 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässige und gemäß § 568 Satz 1 ZPO vom Einzelrichter zu entscheidende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend von der Festsetzung der Besprechungsgebühr abgesehen.

Es kann dahinstehen, ob die geltend gemachte Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO tatsächlich durch die vom Beklagten zu 3. dargelegte Tätigkeit seiner Bevollmächtigten entstanden ist. Der Festsetzung zugänglich sind nur die Prozesskosten (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO). Zu diesen Kosten gehören die Gebühren nach § 118 BRAGO selbst dann nicht, wenn sie nicht auf die Prozessgebühr anzurechnen sind. Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. BGH, I ZB 29/02, vom 12.12.2002; OLG Köln JurBüro 1981, 1187, 1188 m.w.N.; OLG Koblenz AnwBl. 1987, 53 f.; Enders JurBüro 1999, 617, 619), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht. Auch vorliegend geht es dem Beklagten zu 3. nicht um Kosten seiner Rechtsverteidigung, sondern um solche, die dazu dienten, das klagende Land außerhalb des laufenden Verfahrens durch Erfüllung klaglos zu stellen. Diese Kosten wären auch dann erforderlich gewesen, wenn es nicht zum Rechtsstreit gekommen wäre. Denn die dargelegte Tätigkeit seiner Bevollmächtigten hätte der Beklagte zu 3. so oder so in Anspruch nehmen müssen, um die Beurkundung, wie tatsächlich erfolgt, zu erreichen. Der Besprechungsgebühr fehlt daher jede Prozessbezogenheit.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen, weil die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht der weiter verfolgten Besprechungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer.

Ende der Entscheidung

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