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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 11 W 34/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 3 | |
ZPO § 91 a Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 569 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
11 W 34/03 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
...
wegen Kosten nach Erledigung der Hauptsache,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 23. September 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause und der Richterin am Oberlandesgericht Joost
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 3. Juli 2003, Geschäftszeichen: 2 O 552/03, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht der Gebührenstufe bis 300 €.
Gründe:
I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten, hat das Landgericht durch Beschluss vom 3. Juli 2003 den Beklagten die Kosten auferlegt. Die Kostenentscheidung wurde den Beklagten am 10. Juli 2003 zugestellt.
Am 5. August 2003 ging ein, von den Beklagten selbst unterzeichnetes Schreiben beim Landgericht ein, in dem beantragt wurde, die Gerichts- und Anwaltskosten der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage grundlos, noch innerhalb der den Beklagten zur Annahme des streitgegenständlichen Vertragsangebots eingeräumten Frist erhoben worden sei. Das Landgericht hat dies als Rechtsmittel gegen die getroffene Kostenregelung angesehen, in der Sache allerdings nicht abgeholfen, da die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt und damit unzulässig sei.
II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig.
Gegen eine nach § 91 a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung kann sich die beschwerte Partei mit der sofortigen Beschwerde wenden (§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat in seinem Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 20. August 2003 offen gelassen, ob überhaupt ein wirksam eingelegtes Rechtsmittel vorliegt, da die Beschwerdeschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sei. In der Tat ist die sofortige Beschwerde nicht wirksam erhoben, sodass sich die Frage der Wahrung der Rechtsmittelfrist überhaupt nicht stellt.
Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Lediglich die Erledigungserklärung konnten die Beklagten ohne anwaltliche Hilfe schriftlich gegenüber dem Gericht abgeben (§§ 91 a Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1997, 2 WF 76/96 = NJW-RR 1997, 1365-1366; Kammergericht, Beschluss vom 16. September 1997, 5 W 3408/97 = NJW-RR 1998, 1074; OLG Schleswig, Urteil vom 9. September 1998, 12 U 56/95 = MDR 1999, 252-253; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rdn. 10, § 78 Rdn. 47f.). Daraus, dass die Prozesshandlung vom Anwaltszwang befreit war, kann nichts für eine Befreiung vom Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren hergeleitet werden (Zöller/Vollkommer, § 569 Rdn. 14). Über die Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte befinden die Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Vor den Oberlandesgerichten ist die Vertretung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 ZPO), wobei es im Beschwerdeverfahren genügt, einen beim Amts- oder Landgericht zugelassenen Bevollmächtigten zu beauftragen (§ 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dementsprechend muss die Beschwerdeschrift i.S.v. § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen Anwalt unterzeichnet sein. Dieser Anforderung wird das Schreiben der Beklagten vom 5. August nicht gerecht. Ein Fall, der über §§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 3 ZPO anwaltliches Handeln entbehrlich erscheinen ließe (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91 a Rdn. 154), ist nicht gegeben, was zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde führt (§ 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Liegt keine Beschwerde vor, kommt es auf die Wahrung der gesetzlichen Frist (vgl. §§ 569 Abs. 1 Satz 1 u. 2, 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht an, sodass sich das Landgericht im Ergebnis zutreffend nicht damit auseinander setzen musste, ob den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte ebenfalls von einem Rechtsanwalt gestellt werden müssen (§ 236 Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen, weil die Sache keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Der Beschwerdewert entspricht dem, von den Beklagten weiter verfolgten Interesse, also den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Prozesskosten.
Ende der Entscheidung
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