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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 11 W 6/01
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 926
ZPO § 793
ZPO § 567
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 926 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 2
EGBGB Art. 233 § 2a
EGBGB Art. 233 § 2c Abs. 2
"Hauptsache" i. S. v. § 926 Abs. 1 ZPO ist jedes Verfahren, in dem der Verfügungsanspruch nicht nur vorläufig auf seine Begründetheit hin zu überprüfen ist, sei es auch nur inzident.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 W 6/01 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 15. Februar 2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht Lohmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Grubert und den Richter am Amtsgericht Timm beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 70.000 DM.

Gründe:

I. Durch Senatsurteil vom 18. Juli 2001 ist die Eintragung einer Vormerkung am Grundstück der Verfügungsbeklagten in H. , G. straße 26 (Grundbuch von H. Blatt 1292, Flur 10, Flurstück 691/5), zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Klägers aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz angeordnet worden. Am 21. September 2000 haben die Verfügungsbeklagten beantragt, dem Verfügungskläger eine Frist zur Erhebung der Klage zu setzen. Mit Beschluß vom 30. Oktober 2000 hat das Landgericht Halle - Rechtspflegerin - antragsgemäß eine Frist von 4 Wochen bestimmt. Auf die Erinnerung des Verfügungsklägers hin hat das Landgericht Halle - Zivilkammer - mit Beschluß vom 19. Dezember 2000 den Beschluß der Rechtspflegerin vom 30. Oktober 2000 aufgehoben und den Antrag auf Fristsetzung zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die "Hauptsache" im Sinne von § 926 ZPO sei bereits anhängig, weil die Verfügungsbeklagten (unstreitig) Räumungsklage gegen den Verfügungskläger erhoben hätten; die Frage, ob dem Verfügungskläger Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustünden, sei in diesem Rechtsstreit (AG Halle-Saalkreis 105 C 2762/99) Vorfrage. Gegen diesen Beschluß richtet sich das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungskläger meinen, § 926 ZPO verlange, daß der Verfügungskläger Klage erhebe; der Rechtsstreit AG Halle-Saalkreis 105 C 2762/99 reiche daher nicht.

II. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde (§ 567 ZPO) zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Gegen eine Fristbestimmung nach § 926 ZPO durch den Richter steht dem Gläubiger kein Rechtsmittel zu. § 793 ZPO gilt nicht, weil die Fristsetzung nicht Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist; § 567 ZPO kommt nicht in Betracht, weil durch die Fristsetzung nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Entscheidet nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger, findet deshalb die innerhalb der Frist für die sofortige Beschwerde einzulegende Erinnerung nach § 11 Abs.2 RPflG statt. Wird der Antrag auf Bestimmung einer Frist dagegen zurückgewiesen, gilt § 567 Abs.1 ZPO (und bei Entscheidung durch den Rechtspfleger § 11 Abs.1 RPflG; vgl. etwa Schuschke/Walker, Arrest und einstweilige Verfügung § 926 Rn. 12; Wieczorek/Thümmel, ZPO 3. Aufl. § 926 Rn. 12; Musielak/Huber, ZPO § 926 Rn. 12). Im vorliegenden Fall hat die Kammer auf die (befristete) Erinnerung des Verfügungsklägers hin den Antrag auf Fristbestimmung zurückgewiesen. Es handelt sich um die Erstentscheidung, nicht um eine Beschwerdeentscheidung. Gegen diese Entscheidung, die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs, ist die Beschwerde nach § 567 ZPO eröffnet (§ 11 Abs.2 S.4 RPflG; vgl. Arnold/Hansen, RPflG 5. Aufl. § 11 Rn. 73; aA anscheinend Musielak/Huber, ZPO § 926 Rn. 12 und zum alten Recht OLG Köln RPfleger 1990, 452).

2. Ist eine Frist nach § 926 Abs.1 ZPO gesetzt worden, muß die Partei, die die einstweilige Verfügung erwirkt hat, Klage erheben. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Vorfrage, ob eine Frist gesetzt werden darf oder ob die Hauptsache bereits anhängig ist. "Hauptsache" im Sinne von § 926 Abs.1 ZPO ist jedes Verfahren, in dem der Verfügungsanspruch nicht nur vorläufig auf seine Begründetheit hin zu überprüfen ist, sei es auch nur inzident (vgl. etwa OLG Düsseldorf MDR 1988, 976; MünchKomm/Heinze, ZPO § 926 Rn. 16; Wieczorek/Thümmel, ZPO 3. Aufl. § 926 Rn. 19; Musielak/Huber, ZPO § 926 Rn. 14). Gegenstand des Verfahrens auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war ein Besitzrecht des Verfügungsklägers am Grundstück G. straße 26 in H. nach Art. 233 § 2a EGBGB, das gemäß Art. 233 § 2c Abs.2 EGBGB durch einen Vermerk im Grundbuch abgesichert worden ist. Gegenstand des Verfahrens 105 C 2762/99 ist ein Anspruch der Verfügungsbeklagten gegen den Verfügungskläger auf Räumung des Grundstücks G. straße 26 in Halle; hier beruft sich der Verfügungskläger ebenfalls auf ein Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EGBGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht § 97 Abs.1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht hier dem Wert des Verfahrens auf Erlaß der einstweiligen Verfügung, um deren Aufhebung es geht.

Ende der Entscheidung

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