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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: 11 W 79/02
Rechtsgebiete: ZPO, VermG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
VermG § 3 Abs. 3 Satz 4 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
11 W 79/02 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
...
wegen Nutzungsherausgabe,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am
13. März 2002
unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Grubert und Krause
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Dessau vom 12.09.2001 - 4 O 310/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen; die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Kläger nehmen den Beklagten nach Rückübertragung aufgrund des Vermögensgesetzes (VermG) im Wege der Stufenklage auf Herausgabe der für das Mietobjekt H. -Straße 16 in W. seit dem 01.07.1994 vom Beklagten als Verfügungsberechtigten eingezogenen Mieten in Anspruch. Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte über den Umfang der vereinnahmten Gelder Auskunft erteilt, wonach er in der Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.2000 insgesamt 225.410,85 DM erhalten habe. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der ersten Stufe übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach Abschluß eines Teilvergleichs verfolgen die Kläger nunmehr noch den auf Herausgabe der Mieten gerichteten Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte rechnet mit verschiedensten Aufwendungen aus der Verwaltung- und Unterhaltung des Objekts gegen die Forderung der Kläger auf. Gleichzeitig begehrt er Prozeßkostenhilfe für eine angekündigte Widerklage, mit der er Verwendungsersatzansprüche für die Zeit vor dem 01.07.1994 geltend zu machen gedenkt. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II. Auf das Rechtsmittel des Beklagten sind weiterhin die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften anzuwenden, da die angefochtene Entscheidung vor dem 01.01.2002 ergangen ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Die danach zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Es kann weitestgehend offen bleiben, ob die beabsichtigte Widerklage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zumindest wäre die Widerklage im überhaupt erfolgversprechenden Umfang mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, weil eine die Kosten selbst aufbringende und dementsprechend auf eine kostensparende Prozeßführung bedachte Partei nicht Widerklage erheben, sondern mit den von den Klägern zu erstattenden Aufwendungen gegen die Klageforderung aufrechnen würde.
Der Senat nimmt zunächst auf seine Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tag in gleicher Sache (11 W 78/02) Bezug. Im Unterschied dazu geht es bei der Widerklage um Aufwendungen des Beklagten bis zum 01.07.1994. Für diesen Zeitraum verbleiben ihm nach dem Gesetz die Nutzungen, also die eingezogenen Mieten. Ein Anspruch auf gewöhnliche Erhaltungskosten oder gar Kosten für die Verwaltung steht dem Beklagten deshalb nicht zu. Den mit der Tilgung von Kreditverbindlichkeiten verbundenen Aufwand kann der Beklagte ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Klägern verlangen.
Die Kläger verfolgen eine Forderung von 225.410,85 DM. Der Beklagte rechnet bestenfalls mit begründeten Gegenforderungen im Umfang von 40.550,00 DM auf. Es verbleibt ein Restanspruch der Kläger von 184.860,85 DM. Die beabsichtigte Widerklage verhält sich über 197.686,65 DM. Hierin enthalten sind Verwaltungskosten von 9.450,00 DM, Fahrtkosten i.H.v. 3.957,20 DM sowie Zins- und Tilgungsleistungen von 38.627,81 DM, die allesamt von vornherein abzusetzen sind. Die restliche Widerklageforderung bliebe entsprechend der Forderungsberechnung des Beklagten, die die gezogenen Mieten entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG berücksichtigt und von der Gesamtforderung absetzt, danach weit hinter dem Betrag der berechtigten Klageforderung zurück. Insoweit ist es mutwillig, nicht die der Widerklage zugrunde liegenden Forderungen zur Aufrechnung zu stellen (vgl. zur Möglichkeit der Aufrechnung BGH WM 2000, 2055 <2057>), womit keine weiteren Kosten verbunden wären, sondern sich wegen der Gegenforderung auf eine unbedingte Widerklage zu stützen.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde läßt der Senat nicht zu, weil die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtssprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO, 26 Nr. 10 EGZPO).
Ende der Entscheidung
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