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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: 11 Wx 14/03
Rechtsgebiete: FGG, KostO, GKG


Vorschriften:

FGG § 19
KostO § 14 Abs. 3 Satz 2
KostO § 14 Abs. 3 Satz 4
KostO § 14 Abs. 4 Satz 1
KostO § 14 Abs. 5 Satz 1
KostO § 14 Abs. 5 Satz 2
KostO § 14 Abs. 5 Satz 5
KostO § 30
KostO § 31
KostO § 31 Abs. 3
KostO § 31 Abs. 3 Satz 1
GKG § 5 Abs. 2 Satz 2
GKG § 25 Abs. 3 Satz 2
Ist das Landgericht im notariellen Vermittlungsverfahren in der Hauptsache mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars befasst, setzt es den Wert des Beschwerdegegenstandes als Beschwerdegericht fest, so dass hiergegen nur die zugelassene weitere Beschwerde statthaft ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 Wx 14/03 OLG Naumburg

In dem notariellen Vermittlungsverfahren

...

wegen Festsetzung des Beschwerdewertes,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 18. November 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Krause und Dr. Otparlik

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den im Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2003, Geschäftszeichen: 11 T 775/02 (168), festgesetzten Beschwerdewert wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 im notariellen Vermittlungsverfahren gegen einen von der Notarin gefassten Beschluss gewandt und hierzu das Landgericht angerufen. Später nahm die Antragsgegnerin die Beschwerde zurück.

Durch Beschluss vom 19. Mai 2003 hat das Landgericht der Antragsgegnerin die Kosten der Beschwerde auferlegt und den Beschwerdewert auf bis zu 300 € festgesetzt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nimmt einen Wert von 127.823,97 € an und begehrt mit seinem Rechtsmittel die dahingehende Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts. Die Kammer hat der für zulässig erachteten Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde gegen den vom Landgericht festgesetzten Beschwerdewert kann nur als weitere Beschwerde geführt werden. Als solche ist sie nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 5 KostO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO und § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).

Im notariellen Vermittlungsverfahren sind die Vorschriften des FGG sinngemäß anzuwenden (§ 89 Abs. 1 SachenRBerG). Beschwerden gegen Entscheidungen des Notars sind solche nach § 19 FGG (vgl. Erman/Ganten, BGB, 10. Aufl., § 89 SachenRBerG Rdn. 6). Zuständig, mithin Beschwerdegericht ist das Landgericht (§ 89 Abs. 2 SachenRBerG). Im Beschwerdeverfahren wird der Wert nach § 30 KostO bestimmt (§ 131 Abs. 2 KostO). Das Verfahren richtet sich nach § 31 KostO. Gegen die Entscheidung über den Beschwerdewert findet unter entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO die einfache Beschwerde statt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Hat das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden, ist nur die weitere Beschwerde statthaft und dies auch nur dann, wenn sie das Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Eine ausdrückliche Zulassung der weiteren Beschwerde ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Das Rechtsmittel gilt damit als nicht zugelassen. Soweit das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich zur Statthaftigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat, liegt hierin keine Zulassung der weiteren Beschwerde. Zum einen gibt der Wortlaut dies nicht her, weil sich die Kammer ausschließlich darauf stützt, bezogen auf den festgesetzten Wert nicht als Beschwerdegericht i.S.v. § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO entschieden zu haben. Zum anderen ist das Nachholen der Zulassung nicht möglich (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 14 KostO Rdn. 25).

Entgegen seiner Auffassung handelte das Landgericht bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ebenfalls als Beschwerdegericht. Die Kammer war in der Hauptsache mit einer Beschwerde befasst und damit als Rechtsmittelgericht tätig. Ob die Entscheidung über den Beschwerdewert in diesem Zusammenhang auch als i.S.v. § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO vom Landgericht als Beschwerdegericht getroffen anzusehen und deshalb nur mit der weiteren Beschwerde anzufechten ist, wird unterschiedlich beantwortet. Das Landgericht folgt im Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich der möglicherweise überwiegend vertretenen Auffassung, wonach das Landgericht, wenn es in einem Beschwerdeverfahren über die Hauptsache den Geschäftswert festsetzt, als Erstgericht handelt, sodass gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 u. 5 KostO gegeben ist (mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes KG, Beschluss vom 26. Februar 1990, 24 W 425/90 = JurBüro 1990, 1341-1345; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Dezember 1996, 8 W 249/96; BayObLG, Beschluss vom 14. Dezember 1995, 3 Z BR 276/95 = MDR 1996, 751; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 1994, 10 Wx 24/94 = OLGR 1995, 48; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1986, 3 Wx 396/86). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2002, 16 Wx 105/02 = OLGR 2002,436).

Wenn in § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO vom Landgericht als Beschwerdegericht die Rede ist, so meint dies die Stellung des Gerichts im Hauptsacheverfahren. Selbst bezogen auf prozessuale Nebenentscheidungen bleibt es dabei, dass es um ein Rechtsmittel geht, worüber im Rechtsmittelverfahren und als Rechtsmittelgericht entschieden wird. Demgemäß hat das Landgericht auch nicht einen bloßen Geschäfts- sondern einen Beschwerdewert festgesetzt. Ohne diese Sicht macht die Formulierung "als Beschwerdegericht" keinen Sinn.

Entscheidet das Landgericht über eine Geschäftswertbeschwerde, genügt es, die weitere Beschwerde vorzusehen. Einer ausdrücklichen Hervorhebung, dass das Landgericht insoweit als Beschwerdegericht entschieden hat, bedarf es nicht. Durch § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO ist sichergestellt, dass außer gegen Entscheidungen des Landgerichts "als Beschwerdegericht" sowieso keine weitere Beschwerde in Betracht kommt. Setzt das Landgericht dem entgegen den Geschäftswert erstmalig fest, bedarf es der Formulierung "als Beschwerdegericht" ebenso wenig, um die einfache Beschwerde als statthaft zu erachten. Diese Rechtsfolge ergibt sich dann bereits aus § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO. Bedeutung erlangt der Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts "als Beschwerdegericht" nur in Form einer Einschränkung der normalerweise gegebenen Rechtsmittelmöglichkeit (einfache Beschwerde), um so der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Nebenpunkt die gleiche Verbindlichkeit zukommen zu lassen wie dem Spruch in der Hauptsache selbst. Dies ist gängige Regelungspraxis, wie der Blick auf die verwandte Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG beweist. Gegen den Kostenansatz des Rechtsmittelgerichts findet sogar überhaupt kein Rechtsmittel statt (vgl. Hartmann, § 5 GKG Rdn. 33). Entsprechendes folgt für die Streitwertfestsetzung aus § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG (Hartmann, § 25 GKG Rdn. 57). Selbst im Zivilprozess ist die Beschwerde (dort sofortige Beschwerde) auf erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts beschränkt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Entscheidet das Landgericht im Beschwerde- oder Berufungsverfahren, besteht keine Möglichkeit der Anfechtung (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdn. 38), selbst wenn es um einen Nebenpunkt, wie die Kosten geht (z.B. im Rahmen des § 91a ZPO - Zöller/Vollkommer, § 91a Rdn. 27). Es ist demnach nicht ersichtlich, wieso die Rechtslage ausgerechnet bei § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO eine andere sein soll.

Auf eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, wofür hier sowieso kein Anhalt besteht, kann der Beschwerdeführer sein Begehren nicht stützen (BayObLG, Beschluss vom 4. Dezember 2002, 2 Z BR 120/02 = BayObLGZ 2002, 369-372).

III.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 4 KostO).

Ende der Entscheidung

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