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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.01.2001
Aktenzeichen: 11 Wx 18/00
Rechtsgebiete: PrAGBGB, GBO, Rentengutsrezess, RSG, EGBGB, EGZGB, GBBerG, BGB, ZGB, ZPO, FGG, KostO
Vorschriften:
PrAGBGB § 1 | |
PrAGBGB § 5 | |
GBO § 84 | |
GBO § 87 | |
GBO § 71 Abs. 1 | |
GBO § 71 Abs. 2 | |
GBO § 71 Abs. 2 Satz 1 | |
GBO § 71 Abs. 2 Satz 2 | |
GBO § 53 | |
GBO § 53 Abs. 1 | |
GBO § 53 Abs. 1 Satz 1 | |
GBO § 87 a | |
GBO § 78 | |
GBO § 84 Abs. 2 a) | |
GBO § 81 Abs. 2 | |
GBO § 71 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative | |
Rentengutsrezess § 11 Ziffer I und II | |
Rentengutsrezess § 11 | |
Rentengutsrezess § 14 | |
Rentengutsrezess § 1 | |
Rentengutsrezess § 9 u. 10 | |
Rentengutsrezess § 6 u. 20 | |
Rentengutsrezess § 14 II Nr. 3 c) | |
Rentengutsrezess § 11 I 1 a) | |
Rentengutsrezess § 11 I 1 | |
Rentengutsrezess § 11 I 3 | |
RSG § 20 | |
EGBGB § 1 | |
EGBGB § 233 | |
EGBGB § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
EGZGB § 6 Abs. 1 | |
EGZGB § 15 Abs. 2 Abschnitt 1 Nr. 12 | |
EGZGB § 11 | |
GBBerG § 5 | |
BGB § 894 | |
BGB § 497 Abs. 1 | |
BGB § 498 bis 502 | |
BGB § 503 | |
BGB § 497 ff. | |
ZGB § 472 | |
ZGB § 475 | |
ZPO § 564 Abs. 1 | |
ZPO § 3 | |
FGG § 13 a | |
KostO § 131 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
11 Wx 18/00 OLG Naumburg
In dem Grundbuchverfahren
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Lohmann, des Richters am Amtsgericht Timm und des Richters am Landgericht Dr. Strietzel am 25.01.2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 22.08.2000 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Amtsgericht Merseburg - Grundbuchamt - angewiesen, im Grundbuch von M. , Blatt ... , Abteilung II, bezüglich der Löschung des im Grundbuch von M. , Blatt ... , Abteilung II, lfd. Nr. 3 der Eintragungen, am 23. April 1924 eingetragenen dinglichen Wiederkaufsrechts gemäß § 11 Ziffer I und II des Rentengutsrezesses X vom 22. März 1923 für die Rentengutsgesellschaft "M. " e.G.m.b.H. in L. unter Bezugnahme auf den bezeichneten § 11 und die Eintragungsbewilligung im § 14 des Rezesses mit dem Range vor Nr. 4, von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Die weiter gehende Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren für das Verfahren der weiteren Beschwerde und das Beschwerdeverfahren werden lediglich insoweit erhoben, als die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für den Teil des Verfahrens, bezüglich dessen die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf 5000 DM festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Beteiligten zu 2. und 3. sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Am 22.03.1923 wurde zwischen der Rentengutsgesellschaft M. eGmbH, der damals noch nicht in Liquidation befindlichen Beteiligten zu 1., als Rentengutsverkäuferin, und weiteren Beteiligten als Rentengutskäufern ein Rentengutsrezess vereinbart. Gemäß § 1 dieses Rezesses übereignete die Rentengutsgesellschaft M. eGmbH verschiedene Grundstücke, darunter das vom jetzigen Verfahren betroffene, an verschiedene Rentengutskäufer gegen Übernahme von näher bezeichneten Anzahlungen sowie Kaufrenten und Kaufpreisen.
§ 11 des Rentengutsrezesses enthält eine Regelung bezüglich eines Wiederkaufsrechts. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
"I. 1. Der Rentengutsverkäuferin steht das dingliche Wiederkaufsrecht gemäß Artikel 29 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch an den Rentengütern zu in folgenden Fällen:
a) wenn die Rentengüter zum Zwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beschlagnahmt oder in der Zwangsversteigerung veräußert werden,
b) wenn die Eigentümer die in den §§ 9 und 10 dieses Rezesses übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen.
2. - 4. ...
II. Dem Kulturamt in H. als gemeinnützigem Siedlungsunternehmen steht auf unbestimmte Zeit gemäß §§ 6 und 20 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 an den Ansiedlerstellen das dingliche Wiederkaufsrecht zu, wenn der Ansiedler die Ansiedlerstelle ganz oder teilweise an andere als an die im § 6 a.a.O. Genannten veräußert oder aufgibt oder wenn er sie nicht dauernd selbst bewohnt oder bewirtschaftet. Das Kulturamt wird das Wiederkaufsrecht an die Rentengutsverkäuferin - Rentengutsgesellschaft "M. " e.G.m.b.H. in L. - abtreten.
III. ..."
In § 14 II Nr. 3 c) des Rezesses bewilligten die Käufer die Eintragung des Wiederkaufsrechts.
Am 23.04.1924 wurde im Grundbuch in Abt. II, lfd. Nr. 3 und 4, ein dingliches Wiederkaufsrecht gemäß § 11 Ziffern I und II des Rentengutsrezesses X vom 22. März 1923 für die Rentengutsgesellschaft "M. " e.G.m.b.H. in L. unter Bezugnahme auf den bezeichneten § 11 und die Eintragungsbewilligung im § 14 des Rezesses eingetragen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.1998 haben die Beteiligten zu 2. und 3. beim Amtsgericht Merseburg - Grundbuchamt - die Löschung des Wiederkaufsrechts sowie ebenfalls eingetragener Verfügungsbeschränkungen bezüglich des im Rubrum bezeichneten Grundstücks von Amts wegen angeregt. Auf Grund einer Verfügung der Rechtspflegerin vom 16.07.1998 sind das Wiederkaufsrecht und die Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch als gegenstandslos gelöscht worden.
Auf die hiergegen gerichtete, auf die Wiedereintragung des Wiederkaufsrechts und hilfsweise auf die Eintragung eines Widerspruchs gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht durch Beschluss vom 22.08.2000 das Amtsgericht Merseburg - Grundbuchamt - angewiesen, im Grundbuch von M. , Blatt ... , Abteilung II, lfd. Nr. 3 der Eintragungen, folgende Eintragung vorzunehmen: Ein dingliches Wiederkaufsrecht gemäß § 11 Ziffer 1 und II des Rentengutsrezesses X vom 22. März 1923 für die Rentengutsgesellschaft "M. " e.G.m.b.H. in L. unter Bezugnahme auf den bezeichneten § 11 und die Eintragungsbewilligung im § 14 des Rezesses mit dem Range vor Nr. 4.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gegen die Löschung des Wiederkaufsrechts sei gemäß § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde gegeben. § 71 Abs. 2 GBO finde keine Anwendung, denn es handele sich nicht um eine Eintragung im Sinne von §§ 71 Abs. 2, 53 GBO, die dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliege. Das Wiederkaufsrecht genieße nicht den Schutz des öffentlichen Glaubens. Das Wiederkaufsrecht sei einer Vormerkung hinsichtlich der Gutglaubenswirkung gleichzustellen, mit der Folge, dass gegen die Löschung des Wiederkaufsrechts die unbeschränkte Beschwerde möglich sei.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. sei, soweit Eintragung des Wiederkaufsrechts begehrt werde, in vollem Umfang begründet. Die Beteiligte zu 1. habe einen Anspruch auf Wiedereintragung des Wiederkaufsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 GBO. Das Wiederkaufsrecht sei zu Unrecht gelöscht worden. Die Voraussetzung einer Löschung als gegenstandslos gemäß § 87 GBO lägen nicht vor. Das Wiederkaufsrecht sei nicht gegenstandslos. Außerdem seien die Löschungsvoraussetzungen gemäß § 87a GBO nicht gegeben; auch habe das Grundbuchamt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gröblichst verstoßen. Die Eintragung des Wiederkaufsrechts sei nicht im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO unzulässig gewesen. Die Eintragung des Wiederkaufsrechts gemäß § 20 RSG sei nicht deshalb unzulässig, weil das Recht nicht seiner Dauer nach begrenzt worden sei. Die Einführung des ZGB stehe der Rechtswirksamkeit der Eintragung nicht entgegen. Das RSG finde hinsichtlich des Wiederkaufsrechts gemäß Art. 232 § 1, 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 6 Abs. 1 EGZGB weiter Anwendung. Das Wiederkaufsrecht sei auch nicht nach § 5 GBBerG erloschen.
Die Anweisung des Landgerichts zur Eintragung des Wiederkaufsrechts ist vom Grundbuchamt bislang nicht ausgeführt worden. Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Beteiligten zu 2. und 3. mit am 16.10.2000 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt.
Sie meinen, die Beschwerde hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet gewesen. Das Wiederkaufsrecht gemäß § 11 Abschnitt II des Rentengutsrezesses sei gegenstandslos bzw. inhaltlich unzulässig (geworden). Dies ergebe sich daraus, dass am 08.09.1950 das Gesetz über die Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern in Kraft getreten sei und dass das RSG in den neuen Bundesländern im Jahre 1976 gemäß § 15 Abs. 2 Abschnitt 1 Nr. 12 EGZGB endgültig außer Kraft getreten sei. Außerdem sei die Grundbucheintragung inhaltlich unzulässig, weil ein zeitlich unbefristetes Wiederkaufsrecht eingetragen worden sei. Außerdem sei die Rentenbankrente, deren Abzahlung habe gesichert werden sollen, seit Jahrzehnten getilgt. Außerdem habe das RSG keinerlei praktische Bedeutung mehr. Das Wiederkaufsrecht gemäß § 11 Abschnitt I des Rentengutsrezesses X sei gegenstandslos, weil die Geldrente gelöscht sei. Die in §§ 9 und 10 des Rezesses übernommenen Verpflichtungen seien erfüllt. Das Wiederkaufsrecht sei bereits aus dem Grund, dass seine Rechtsgrundlage, das Preußische Ausführungsgesetz zum BGB, nicht mehr in Kraft sei, nicht mehr existent. Art. 62 EGBGB sei durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20.02.1947 außer Kraft gesetzt worden. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb zu Gunsten einer sich in Liquidation befindenden Gesellschaft noch Wiederkaufsrechte aufrechterhalten werden sollten.
Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen,
1. den Beschluss des Landgerichts Halle vom 22.08.2000 aufzuheben,
2. das Amtsgericht Merseburg - Grundbuchamt - anzuweisen, das im Grundbuch von M. , Blatt ... , in Abt. II unter lfd. Nr. 3 auf Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Halle vom 22.08.2000 wieder eingetragene Wiederkaufsrecht zu Gunsten der Rentengutsgesellschaft "M. " e.G.mbH in L. wieder zu löschen.
Die Beteiligte zu 1. beantragt,
die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die weitere Beschwerde für unzulässig, da im Amtslöschungsverfahren gemäß §§ 84 ff. GBO gegenüber der Entscheidung des Grundbuchamts nur der Betroffene, nicht der Beteiligte, der die Löschung im eigenen Interesse beantragt habe, beschwerdeberechtigt sei und weil sich die Beschwerdeberechtigung für die Einlegung der weiteren Beschwerde nach den gleichen Grundsätzen richte, die für die Beschwerdeberechtigung bei der Erstbeschwerde maßgeblich seien. In der Sache verteidigt die Beteiligte zu 1. den Beschluss des Landgerichts. Darüber hinaus führt sie aus, das Kontrollratsgesetz Nr. 45 habe keinen Einfluss auf das nach Art. 29 PrAGBGB begründete und eingetragene Wiederkaufsrecht. Das Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 08.09.1950 beeinträchtige den Bestand des Wiederkaufsrechts nicht.
B.
I.
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 78 GBO zulässig. Der gegenteiligen Auffassung der Beteiligten zu 1., die sich darauf stützt, dass im Amtslöschungsverfahren der Beteiligte, der die Amtslöschung im eigenen Interesse angeregt hat, nicht beschwerdeberechtigt sei (so Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn. 494) und dass die Beschwerdeberechtigung sich für die Einlegung der weiteren Beschwerde nach den gleichen Grundsätzen richte, die für die Einlegung der Beschwerde gälten (Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 514), ist nicht zu folgen. Zu den Grundsätzen bezüglich der Beschwerdeberechtigung gehört auch, dass jeder beschwerdeberechtigt ist, der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (Haegele Rn. 488). Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist Gegenstand der Überprüfung die Entscheidung über die Beschwerde; berechtigt zur Erhebung der weiteren Beschwerde ist, wer durch die Beschwerdeentscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Im vorliegenden Fall ist durch die Beschwerdeentscheidung das Grundbuchamt angewiesen worden, eine die rechtlichen Interessen der Beteiligten zu 2. und 3. als Grundstückseigentümer beeinträchtigende Eintragung vorzunehmen, nämlich die Eintragung eines - zuvor nach der erfolgten Löschung nicht im Grundbuch eingetragenen - Wiederkaufsrechts zu Gunsten der Beteiligten zu 1. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Beschwerdeentscheidung, unabhängig davon, ob sie, falls das Grundbuchamt die von ihnen angeregte Löschung von Amts wegen abgelehnt hätte, beschwerdebefugt gewesen wären.
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet, soweit das Landgericht dem auf Wiedereintragung des Wiederkaufsrechts gerichteten Hauptbeschwerdeantrag stattgegeben hat. Insoweit ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts unzulässig, weil sich die Beschwerde gegen die Eintragung einer Löschung im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO richtet. Zulässig ist lediglich eine eingeschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO, durch die verlangt werden kann, dass das Grundbuch angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen; nur der hilfsweise gestellte Beschwerdeantrag, der auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung gerichtet ist, ist zulässig.
1.
Dass die Beschwerde gegen die Löschung des Wiederkaufsrechts als solche unzulässig ist, ergibt sich aus § 71 Abs. 2 S. 1 GBO. Bei der Löschung handelt es sich um eine Eintragung im Sinne dieser Vorschrift. Das Landgericht weist einerseits - zutreffend - darauf hin, dass nach dem Zweck der Vorschrift die Beschwerdebeschränkung nur für Grundbucheintragungen besteht, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens stehen. Andererseits führt das Landgericht - ebenfalls zutreffend - aus, dass das Wiederkaufsrecht wie eine Vormerkung eine Gutglaubenswirkung dergestalt habe, dass die eingetragene Vormerkung dem durch sie geschützten Recht eine Sicherungswirkung und eine Rangwirkung verleihe und dass demnach nach unrechtmäßiger Löschung einer Vormerkung wegen Abweichung des Grundbuchs von der wirklichen Rechtslage dem Vormerkungsberechtigten ein Grundbuchberichtigungsanspruch zuzubilligen sei. Angesichts dessen ist die Schlussfolgerung des Landgerichts, das eingetragene Wiederkaufsrecht genieße nicht den Schutz des öffentlichen Glaubens, sodass die unbeschränkte Beschwerde zulässig sei, nicht nachzuvollziehen. Gerade im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der Eintragung bzw. Löschung einer Vormerkung, als die das Wiederkaufsrecht schon nach der dem Wiederkaufsrecht zu Grunde liegenden Regelung des Art. 29 § 5 PrAGBGB zu werten ist, auf gutgläubigen Erwerb ist eine Beschwerde, die auf die Löschung der Löschung des Wiederkaufsrechts abzielt, nach dem Sinn und Zweck des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht zulässig (vgl. BayObLG Z 1961, 63,69; Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. § 886 Rn.8).
Die Beteiligte zu 1) kann auch nicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO verlangen, dass die Löschung des Wiederkaufsrechts gelöscht wird. Eine derartige Beschwerde ist nur zulässig wenn die begehrte Löschung auf § 53 GBO beruhen soll, wenn also eine Eintragung gelöscht werden soll, die ihrem Inhalt nach unzulässig ist (Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 479). Im vorliegenden Fall wendet sich die Beteiligte zu 1. dagegen, dass ein zu ihren Gunsten eingetragenes Recht als gegenstandslos gelöscht worden ist. Eine derartige Löschung ist nicht gemäß § 53 GBO ihrem Inhalt nach unzulässig; denn § 84 GBO sieht durchaus vor, dass Grundbucheintragungen als gegenstandslos gelöscht werden können.
2.
Gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen. Voraussetzung für die Berechtigung eines Beteiligten zur Erhebung einer entsprechenden beschränkten Beschwerde ist, dass der betreffende Beteiligte,zu dessen Gunsten der Widerspruch gebucht werden müsste, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, falls die Eintragung unrichtig wäre (Haegele/Schöner/Stöber, Rn. 479). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligte zu 1. macht geltend, dass das Grundbuch durch die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Wiederkaufsrechts unrichtig geworden sei. Die Löschung einer Vormerkung hat zur Folge, dass ein Dritter ein an sich relativ unwirksames Recht gutgläubig als vollwirksames erwerben kann; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Insoweit besteht das Bedürfnis nach der Möglichkeit, zur Durchbrechung des durch die Löschung des Wiederkaufsrechts begründeten guten Glaubens in das Nichtbestehen einer Vormerkung die Eintragung eines Widerspruchs herbeiführen zu können.
3.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen die Löschung des Wiederkaufsrechts durch das Grundbuchamt ist, soweit sie auf die Eintragung eines Widerspruchs abzielt, gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative, i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO begründet. Das Grundbuchamt hat, als es das Wiederkaufsrecht gelöscht hat, gesetzliche Vorschriften verletzt; dadurch ist das Grundbuch unrichtig geworden. Die Voraussetzungen einer Löschung des Wiederkaufsrechts von Amts wegen gemäß §§ 84, 87 GBO haben nicht vorgelegen. Der Tatbestand des § 84 Abs. 2 a) GBO, demzufolge eine Eintragung gegenstandslos ist, wenn das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist, ist nicht verwirklicht. Das Wiederkaufsrecht zu Gunsten der Beteiligten zu 1. ist wirksam entstanden und besteht immer noch. Zumindest ergibt sich aus Tatsachen und Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen der GBO entsprechenden Weise festgestellt sind, nicht, dass das Wiederkaufsrecht gegenstandslos wäre.
a)
Das im Jahr 1924 zu Gunsten der Beteiligten zu 1. im Grundbuch eingetragene Wiederkaufsrecht ist wirksam entstanden. Es hat seine Rechtsgrundlage in § 11 I des Rentengutsrezesses vom 22. März 1923. Dieser stützte sich auf Art. 29 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB (PrAGBGB) vom 20.09.1899. Gemäß Art. 29 § 1 PrAGBGB, der gemäß Art. 62 EGBGB auch nach Einführung des BGB galt, konnte ein Grundstück, welches gegen Übernahme einer festen Geldrente zu Eigentum übertragen war (Rentengut), zu Gunsten des Veräußerers in der Weise belastet werden, dass dieser dem Eigentümer gegenüber zum Wiederkaufe berechtigt ist. Gemäß § 5 hat das Wiederkaufsrecht gegenüber Dritten die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums im Fall der Berechtigung zum Wiederkauf. Dass Art. 29 PrAGBGB in den Jahren 1923 und 1924 eine wirksame Rechtsgrundlage für die Begründung eines Wiederkaufsrechts dargestellt hat, ist unzweifelhaft und wird auch von den Beteiligten zu 2. und 3. nicht in Frage gestellt.
Der Umstand, dass das Wiederkaufsrecht ohne zeitliche Begrenzung vereinbart worden ist und dementsprechend ohne zeitliche Befristung im Grundbuch eingetragen worden ist, steht der Wirksamkeit des Wiederkaufsrechts nicht entgegen, zumindest soweit sich dieses gemäß § 11 I des Rentengutsrezesses auf Art. 29 PrAGBGB stützt. Art. 29 PrAGBGB sah eine Befristung des Wiederkaufsrechts nicht zwingend vor. Dies zeigt sich daran, dass Art. 29 PrAGBGB hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ausdrücklich auf §§ 497 Abs. 1 und 498 bis 502 BGB verweist, nicht hingegen auf § 503 BGB, der eine Begrenzung des Wiederkaufsrechts auf maximal 30 Jahre vorsieht. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass die zeitliche Begrenzung gemäß § 503 BGB für das Wiederkaufsrecht gemäß Art. 29 PrAGBGB gerade nicht gelten sollte; eine andere Begrenzung ist nicht vorgesehen. Diese Regelung war im Hinblick auf Art. 62 EGBGB auch wirksam.
Dass das Wiederkaufsrecht gemäß Art. 29 PrAGBG ohne zeitliche Begrenzung wirksam vereinbart werden konnte, ist im Übrigen auch vom OLG Hamm in der von den Beteiligten zu 2. und 3. herangezogenen Entscheidung (Rechtspfleger 1956, S. 72) nicht in Frage gestellt worden; jene Entscheidung hat sich lediglich mit dem Wiederkaufsrecht gemäß § 20 Reichssiedlungsgesetz befasst und dabei betont, dass die Auffassung, ein Wiederkaufsrecht sei unbefristet, auf der preußischen Rentengutsgesetzgebung beruhe, deren Gedanken auf das Wiederkaufsrecht gemäß § 20 RSG nicht übertragen werden dürften. Damit ist das OLG Hamm davon ausgegangen, dass das Wiederkaufsrecht gemäß Art. 29 PrAGBGB ohne zeitliche Begrenzung begründet werden konnte.
b)
Das Wiederkaufsrecht gemäß Art. 29 PrAGBGB ist nicht durch tatsächliche Umstände nachträglich gegenstandslos geworden. Tatsächliche Umstände, die dazu hätten führen können, dass das Wiederkaufsrecht nicht mehr besteht oder auf Dauer nicht mehr geltend gemacht werden kann, sind nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Wiederkaufsrechts können nach wie vor erfüllt werden; zumindest gilt dies für die Voraussetzungen von § 11 I 1 a) des Rentengutsrezesses. Nach wie vor ist möglich, dass das betroffene Grundstück zum Zweck der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beschlagnahmt oder in der Zwangsversteigerung veräußert wird. Eine Abhängigkeit dieses Anknüpfungspunktes für das Wiederkaufsrecht vom Bestehen der Rentenzahlungspflicht ist § 11 I 1 des Rentengutsrezesses nicht zu entnehmen; eine derartige Abhängigkeit ist auch nicht nach dem Sinn und Zweck des Rentengutsrezesses oder des Art. 29 PrAGBGB zwingend anzunehmen. Ob die Voraussetzungen für eine Wahrnehmung des Wiederkaufsrechts gemäß § 11 I 1 b) noch entstehen können oder, weil die dort bezeichneten Verpflichtungen bereits erfüllt sind, möglicherweise nicht, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Alternative a) noch verwirklicht werden kann.
Dass die Beteiligte zu 1. im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage nicht mehr in der Lage wäre, das Grundstück zu kaufen, steht nicht fest. Die Beteiligte zu 1. behauptet entsprechende Leistungsfähigkeit; das Gegenteil ist nicht in einer dem § 87 GBO entsprechenden Weise belegt.
c)aa)[A1][A2][A3]
Ob Art. 62 EGBGB und mit ihm Art. 29 PrAGBGB durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 außer Kraft gesetzt worden sind, braucht nicht entschieden zu werden. Selbst wenn angenommen wird, dass Art. 62 EGBGB außer Kraft gesetzt worden ist, besagt dies nicht, dass dingliche Rechte, die auf der Grundlage des Art. 29 PrAGBGB begründet worden sind, durch die Gesetzesaufhebung rückwirkend aufgehoben worden sind. Soweit Rentengüter zu "freiem, unbelastetem Eigentum" erklärt worden sind, bedeutet dies lediglich eine Anpassung an das im Übrigen geltende Zivilrechtssystem des BGB in der Weise, dass der Eigentümer des vormaligen Rentengutes Eigentümer nach Maßgabe der allgemeinen BGB-Regeln geworden ist. Dass bereits begründete Wiederkaufsrechte, welche dinglich - wie schon in Art. 29 PrAGBGB geregelt war - im Verhältnis zu Dritten Auflassungsvormerkungen darstellen, nicht fortgelten sollten, lässt sich dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 nicht entnehmen.
Das einer Auflassungsvormerkung entsprechende dingliche Wiederkaufsrecht ist auch nicht dadurch erloschen, dass der gesicherte schuldrechtliche Anspruch auf Wiederkauf untergegangen wäre; derartige schuldrechtliche Wiederkaufsrechte entsprachen, abgesehen von der zeitlichen Begrenzung, den §§ 497 ff. BGB. Eine möglicherweise durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 bedingte Aufhebung des Art. 29 PrAGBGB hat lediglich zur Folge, dass auf dessen Grundlage keine Wiederkaufsrechte mit sowohl schuldrechtlicher als auch dinglicher Wirkung mehr begründet werden durften. Ob und mit welchem Inhalt das schuldrechtliche Wiederkaufsrecht begründet worden ist, richtet sich auch nach Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 analog Art. 170 EGBGB nach der früheren Rechtslage; Maßgaben zur inhaltlichen Umgestaltung des bestehenden schuldrechtlichen Wiederkaufsrechts oder sogar zu dessen Aufhebung ergeben sich aus dem Kontrollratsgesetz nicht.
bb)
Auch durch das Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 08.09.1950 (Gbl. DDR 1950, S. 969 ff.) ist das Wiederkaufsrecht weder in schuldrechtlicher noch in dinglicher Hinsicht erloschen. Zumindest lässt sich dies nicht in einer den Anforderungen des § 87 a GBO genügenden Weise feststellen.
Das Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern, in dessen § 9 zwischen Altsiedlern und Landsiedlungsgesellschaften geschlossene Verträge aus der Zeit vor dem 9. Mai 1950 für unwirksam erklärt worden sind, was auch Auswirkungen auf den Bestand des schuldrechtlichen Wiederkaufsrechts und somit auch des dinglichen Wiederkaufsrechts haben könnte, erfasst Verträge mit Landsiedlungsgesellschaften. Dass es sich bei der Beteiligten zu 1. um eine Landsiedlungsgesellschaft im Sinne des Gesetzes handelt, ist nicht zweifelsfrei festzustellen. Die Beteiligte zu 1. trägt insoweit vor, dass sie mit der Veräußerung von bäuerlichen oder ländlichen Siedlungsstellen nie etwas zu tun gehabt habe und sich ausschließlich mit Wohnungsbausiedlungen für Arbeiter etc. befasst habe. Bei dem betroffenen Grundstück handele es sich um ein normales Einfamilienhausgrundstück. Ziel des Gesetzes vom 9. Mai 1950 ist hingegen ausweislich seiner Präambel die Entschuldung und Kredithilfe zu Gunsten von werktätigen Bauern und Landarbeitern in Anbetracht "spekulativer", "wucherischer" und "betrügerischer" Veräußerung "verschuldeter und unrentabler Güter" durch "verschuldete Junker" unter Zuhilfenahme von "agrarkapitalistischen Siedlungsgesellschaften", die ihren Sitz fast ausnahmslos in Westberlin gehabt haben sollen. Dass angesichts dieses Normzwecks der vorliegende Sachverhalt von § 9 des Gesetzes über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern erfasst wird, ist nicht in einer § 87 GBO genügenden Weise belegt. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 1. nicht, wie es für Landsiedlungsgesellschaften gemäß § 12 des Gesetzes vom 08.09.1950 vorgeschrieben war, liquidiert worden ist, bekräftigt Zweifel daran, dass es sich bei der Beteiligten zu 1) um eine Landsiedlungsgesellschaft im Sinne von § 9 des Gesetzes vom 08.09.1950 gehandelt hat.
cc)
Soweit Art. 29 PrAGBGB erst durch das EGZGB aufgehoben worden sein sollte, was hier nicht abschließend entschieden werden muss, gilt Entsprechendes wie bei unterstellter Aufhebung dieser Vorschrift durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45. Aus § 6 Abs. 1 EGZGB ergibt sich, dass bezüglich der dinglichen Belastung des Grundstücks, die mit dem Wiederkaufsrecht verbunden ist, das vor Inkrafttreten des ZGB geltende Recht anzuwenden ist, also Art. 29 PrAGBGB i.V.m. Art. 62 EGBGB, die selbst dann für die Begründung des einer Vormerkung entsprechenden Wiederkaufsrechts anzuwenden waren, wenn sie durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 aufgehoben worden sein sollten.
Das schuldrechtliche Wiederkaufsrecht und mit ihm das als Vormerkung zu wertende dingliche Wiederkaufsrecht ist auch dann nicht erloschen, wenn angenommen wird, dass nach Einführung des ZGB für den Fortbestand des Wiederkaufsrechts das ZGB anzuwenden gewesen ist und dabei gemäß § 11 EGZGB auch die Verjährungsregelungen anzuwenden waren. Zwar hätte gemäß § 472 ZGB ein schuldrechtlicher Anspruch ohne Rücksicht auf eine einredeweise Geltendmachung der Verjährung nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden können; dies hätte wiederum Auswirkungen auf den Fortbestand der Vormerkung haben können. Jedoch begann gemäß § 475 ZGB die Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Wiederkaufsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn die in § 11 des Rezesses genannten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Wiederkaufsrechts gegeben gewesen wären, also insbesondere bei Beschlagnahme des Grundstücks zum Zweck der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Wiederkaufsrechts haben bislang nicht vorgelegen, sodass die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hat. Im Übrigen wäre lange vor Ablauf einer möglichen Verjährungsfrist bereits gemäß § 11 I 3 des Rezesses die Ausübung des Wiederkaufsrechts ausgeschlossen gewesen; nach dieser Regelung kann das Wiederkaufsrecht nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem der Berechtigte vom Eintritt des zum Wiederkauf berechtigenden Falles Kenntnis erlangt hat.
d)
Aus den genannten Gründen kann nicht in einer dem § 87 GBO genügenden Weise festgestellt werden, dass das inhaltlich einer Vormerkung entsprechende dingliche Wiederkaufsrecht zu Gunsten der Beteiligten zu 1. gemäß § 11 I des Rezesses erloschen und somit gegenstandslos ist.
Ob gemäß § 20 RSG ein unbefristetes Wiederkaufsrecht zulässig war, wie das Landgericht Halle in Anlehnung an das LG Verden (RdL 1955, S. 134 ff.) meint, oder ob die Eintragung des unbefristeten Wiederkaufsrechts auf der Grundlage des § 20 RSG unzulässig war, was der Auffassung des OLG Hamm (Rechtspfleger 1955, S. 72 f.) und des OLG Stuttgart (RdL 1954, S. 125) entspräche, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls auf der Grundlage des Art. 29 PrAGBGB ist das Wiederkaufsrecht der Beteiligten zu 1. gemäß § 11 I des Rentengutsrezesses entstanden; es kann nicht festgestellt werden, dass es nicht fortbesteht. Ob sich die Existenz des Wiederkaufsrechts auch auf § 11 Abs. II des Rezesses und auf § 20 RSG stützen lässt, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Selbst wenn diese Rechtsgrundlage von vornherein nicht tragfähig gewesen sein sollte, hat dies auf die Wirksamkeit des Wiederkaufsrechts keinen Einfluss; denn § 11 Abs. 2 des Rezesses i.V.m. § 20 RSG stellt nur eine von zwei gleichwertigen, konkurrierenden Grundlagen dar, auf die das Wiederkaufsrecht gestützt worden ist.
III.
Gemäß §§ 81 Abs. 2 GBO, 564 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf den Teilerfolg der weiteren Beschwerde aufzuheben. Gemäß §§ 81 Abs. 2 GBO, 565 Abs. 3 hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist. IV.
Es besteht kein Anlass, gemäß § 13a FGG einem Beteiligten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten aufzuerlegen. Die Erhebung von Gerichtsgebühren für das Verfahren der weiteren Beschwerde richtet sich nach § 131 Abs. 1 KostO. Bei teilweiser Verwerfung oder Zurückweisung einer weiteren Beschwerde ist der Gegenstandswert des von der Zurückweisung betroffenen Teils maßgeblich (Hartmann, Kostengesetze, § 131 KostO Rn. 8). Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer Schätzung gemäß §§ 81 Abs. 2 GBO, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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