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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 11 Wx 3/04
Rechtsgebiete: GBO, BGB
Vorschriften:
GBO § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
GBG § 19 | |
BGB § 1115 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
11 Wx 3/04 OLG Naumburg
In der Grundbuchsache
betreffend das Grundbuch von St. Blatt 88
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 28. September 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie des Richters am Amtsgericht Schleupner beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 3. wird der Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Stendal vom 21. Juli 2004 abgeändert:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Gardelegen -Grundbuchamt- vom 21. Januar 2004 aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 250 €.
Gründe:
I. Am 13. November 2003 beantragte der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 3. unter Vorlage seiner Urkunde vom 4. März 2003 u.a. die in § 1 Nr. 8 bewilligte Restkaufgeldsicherungshypothek in Abteilung III des Grundbuchs einzutragen. Durch Zwischenverfügung vom 21. Januar 2004 hat das Grundbuchamt diesen Antrag beanstandet und um formgerechte Klarstellung des Grundpfandrechtsgläubigers gebeten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die das Landgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2004 zurückgewiesen hat.
Mit der weiteren Beschwerde halten die Beteiligten an ihrer Auffassung, der Beteiligte zu 1. sei unmissverständlich als Gläubiger bestimmt, fest.
II. Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes sind mit der unbefristeten Beschwerde und weiteren Beschwerde anfechtbar (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1, 78 GBO). Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings die zustimmende Ehefrau des Beteiligten zu 1. als formell Beteiligte und damit als Beschwerdeführerin betrachtet. Beschwerdeführer können nur die Personen sein, für die der Notar den Eintragungsantrag eingereicht hat. Dem Notar kommt kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Er muss deshalb angeben, für wen er handelt. Dies hat der Notar hier getan. Die Beschwerde ist namens der Beteiligten eingelegt. Beteiligt sind diejenigen, die einen Eintragungsantrag stellen können, mithin antragsberechtigt i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO sind. Dazu gehört die lediglich mitwirkende Ehefrau nicht.
2. Wird eine Zwischenverfügung angefochten, beschränkt sich die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht auf das vom Grundbuchamt geltend gemachte Eintragungshindernis. Andere, der Eintragung entgegen stehende Umstände können nur wegweisend erörtert werden.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Eintragung der Sicherungshypothek stehe ein Eintragungshindernis entgegen, weil der Gläubiger in der Eintragungsbewilligung nicht hinreichend bezeichnet sei. Die Eintragungsbewilligung selbst nenne den Gläubiger nicht. Dieser lasse sich auch mit Blick auf die Resturkunde nicht zweifelsfrei im Wege der Auslegung ermitteln. Im Eingang des Vertrages werde die Ehefrau des Beteiligten zu 1. ohne Hinweis darauf, dass sie nicht Vertragspartner sei, benannt. Außerdem bestimme § 1 Nr. 1 a.E., der Kaufpreis in Höhe des vereinbarten Ablösebeträge sei an die Gläubiger zu zahlen. Deshalb sei auch eine Gläubigermehrheit denkbar.
Dies hält einer Nachprüfung durch den Senat nicht stand.
3. Das Landgericht und das Grundbuchamt stellen auch auf § 1115 Abs. 1 BGB ab. Diese Norm betrifft die Eintragung selbst und hat für die vorliegende Problematik bestenfalls mittelbare Bedeutung. Entscheidend ist die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO, die denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt (§§ 1113 Abs. 1, 873 Abs. 1 BGB), so bezeichnen muss, wie er in das Grundbuch einzutragen ist (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 19 Rdn. 35). § 1 Nr. 8 der Urkunde allein lässt diese Person in der Tat nicht erkennen.
Die Eintragungsbewilligung ist aber der Auslegung zugänglich. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Erklärung handelt, darf der Senat diese Auslegung in vollem Umfang selbst vollziehen. Dabei ist auf Wortlaut, Sinn und Aufbau der notariellen Urkunde abzustellen, wie sie für einen unbefangenen Beobachter die nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergeben. Es muss unzweideutig zum Ausdruck kommen, dass eine Grundbucheintragung gewollt ist und was eingetragen werden soll (BayObLG, Beschluss vom 30. Oktober 1992, 2Z BR 89/92 = NJW-RR 1993, 283-285; Beschluss vom 31. Januar 2002, 2Z BR 164/01 = BayObLGR 2002, 283). Dies ergibt hier zweifelsfrei den Beteiligten zu 1. als Gläubiger der Hypothek zur Sicherung des Restkaufpreises i.H.v. 15.004,85 €.
Nach der Eintragungsbewilligung soll die Sicherungshypothek den Restkaufpreis sichern. Das Landgericht hat deshalb zutreffend erkannt, dass Gläubiger eigentlich nur der Verkäufer sein kann, weil ihm nicht nur gewöhnlich, sondern von Gesetzes wegen (vgl. § 433 Abs. 2 BGB), der zu sichernde Kaufpreisanspruch zusteht. Der Verkäufer oder Veräußerer steht nach dem Inhalt der notariellen Urkunde mit dem Beteiligten zu 1. fest. Seine Ehefrau stimmt dem Vertrag und der Verfügung des Beteiligten zu 1. nur zu, was die Urkunde ebenso eindeutig (vgl. Ziff. 1a des Urkundeneingangs) zum Ausdruck bringt. Die in § 1 Nr. 1 der Urkunde erwähnten Ablösebeträge betreffen die, aufgrund des nach § 1 Nr. 1 Bst. c) zu schließenden Freigabevertrages zu leistenden Zahlungen, welche direkt an die Grundpfandrechtsgläubiger zu erbringen sind. Diese Gläubiger sollen nach den Abreden der Vertragsparteien aber nichts vom Beteiligten zu 3. verlangen können. Der Beteiligte zu 1. darf nur Zahlung an die ablösebereiten Gläubiger verlangen. Letzteren kommt damit keine eigenständige Gläubigerstellung im Verhältnis zum Beteiligten zu 3. zu (unechter Vertrag zugunsten Dritter). Gläubiger des Restkaufpreisanspruches bleibt allein der Beteiligte zu 1., der dann auch nur der Hypothekengläubiger und als solcher in der Eintragungsbewilligung gemeint sein kann (Erman/Wenzel, BGB, 11. Aufl., § 1113 Rdn. 9 m.w.N.; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1113 Rdn. 14 m.w.N.).
III. Der Geschäftswert folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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