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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 12 W 154/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 160 ff.
Eine Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die inhaltliche Berichtigung des erstinstanzlichen Protokolls begehrt, ist unzulässig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

12 W 154/03 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

...

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Kühlen als Einzelrichter

am 27. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25. November 2003 gegen den Einzelrichterbeschluss des Landgerichts Halle vom 27. Oktober 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 600,00 EUR.

Gründe:

I.

Der Beklagte hat die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003 hinsichtlich der Aussage des Zeugen M. mit der Begründung beantragt, das Protokoll sei insoweit unrichtig. Zwar sei die auf Tonträger aufgenommene Protokollierung der Zeugenaussage richtig, jedoch sei die Protokollniederschrift falsch. Das Landgericht hat den Antrag auf Protokollberichtigung mit der Begründung abgelehnt, die Aussage des Zeugen M. sei inhaltlich richtig protokolliert worden. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung stets unzulässig ist (so BAG E 17, 21, 25; OLG Hamm NJW 1989, 1680) oder ob sie ausnahmsweise zulässig ist, soweit der Beschwerdeführer nicht die inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls rügt, sondern sich dagegen wendet, dass die beantragte Berichtigung als unzulässig abgelehnt worden sei (so OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 862, 863). Unzulässig ist jedenfalls eine Beschwerde dann, wenn der Beteiligte die inhaltliche Berichtigung des Protokolls begehrt. Denn die Abfassung der Sitzungsniederschrift gemäß §§ 160 ff. ZPO ist als unvertretbare Verfahrenshandlung Sache des Instanzrichters. Das Beschwerdegericht kann nicht wissen, ob und inwieweit das Protokoll möglicherweise unrichtig ist (BFH BFH/NV 1994, 388; OLG Celle OLGR 2003, 405; OLG Köln OLGR 1998, 75; OLG Zweibrücken OLGR 1997, 343; OLG München OLGR 1993, 123; OLG Frankfurt OLGR 1998, 15; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 164 Rn. 11). Soweit vereinzelt vertreten worden ist, dass eine Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden erstinstanzlichen Beschluss statthaft sei und sich das Beschwerdegericht durch Anhörung des Erstrichters und Protokollführers sachkundig machen könne (vgl. OLG Koblenz MDR 1986, 593), folgt der Senat dem nicht. Denn es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, die Beweiskraft des Protokolls (§ 165 ZPO) zu ändern, so lange nicht eine Protokollfälschung erwiesen ist (BFH a.a.O.; Zöller/Stöber a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter den Antrag des Beklagten auf Protokollberichtigung hinsichtlich der Zeugenaussage M. aus inhaltlichen Gründen abgelehnt. Eine Protokollfälschung wird vom Beklagten ersichtlich nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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