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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 12 W 29/02
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, EGZPO, RPflG, Ermäßigungssatz-AnpassungsVO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 26
BRAGO § 31 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 567 Abs. 2 S. 1
ZPO § 577 Abs. 2 S. 1 a.F.
EGZPO § 26 Nr. 10
RPflG § 11 Abs. 1
Ermäßigungssatz-AnpassungsVO § 1
GKG § 1
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 12 Abs. 1 S. 1
GKG § 25 Abs. 2 S. 1
Die Höhe des anzuwendenden Ermäßigungssatzes bei den Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach dem Zeitpunkt zu dem der Rechtsanwalt von seiner Partei den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit erhalten hat.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

12 W 29/02 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trojan, den Richter am Oberlandesgericht Kühlen und den Richter am Amtsgericht Dickel am

26. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 22. April 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 16. März 2001 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 3.568,16 DM = 1.824,37 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 22. März 2001 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

Der Beschwerdewert wird auf 225,03 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht Halle - Rechtspflegerin - hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2001 die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auf 4.008,38 DM festgesetzt. Dabei hat es zu Gunsten der Beklagten eine 10/10 Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr von je 1.138,50 DM gem. § 31 Abs. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 35.900,00 DM zuzüglich einer Pauschale gem. § 26 BRAGO sowie Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht. Aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 22. März 2001 ist ersichtlich, dass sie die angesetzten Gebühren um "10 % lt. Einigungsvertrag" ermäßigt hat.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, die von der Beklagten angesetzten Gebühren seien um 20 % auf Grund des Einigungsvertrages zu kürzen, da sie ihre Verteidigungsabsicht mit Schriftsatz vom 21. November 1995 angezeigt habe.

II.

Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 S. 1, 577 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO a.F., 26 Nr. 10 EGZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

Nach Nr. 26 der Anlage I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III des Einigungsvertrages ist die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass sich die daraus ergebenden Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet haben, um 20 % ermäßigen. Dasselbe gilt, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, im Auftrage eines Beteiligten tätig wird, der dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Ermäßigungssatz von 20 % wurde nach § 1 der Ermäßigungssatz-AnpassungsVO vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung vom 01. Juli 1996 auf 10 % festgesetzt. Maßgebend für die Höhe des anzuwendenden Ermäßigungssatzes ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt von seiner Partei den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit erhalten hat (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Aufl., Anhang 13 S. 1459 f).

Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits im Jahr 1995 vor dem Landgericht die Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Prozess somit vor dem 01. Juli 1996 erteilt worden sein muss, beträgt der Ermäßigungssatz für die Gebühren des § 31 Abs. 1 BRAGO im vorliegenden Fall 20 %.

Die von der Klägerin an die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren zu erstattenden Kosten berechnen sich daher nach einem Streitwert von 35.900,00 DM wie folgt:

1. 10/10 Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 1.012,00 DM 2. 10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 1.012,00 DM 3. 10/10 Beweisgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO 1.012,00 DM 4. Pauschale gem. § 26 BRAGO 40,00 DM 5. 16 % Mehrwertsteuer 492,16 DM Summe 3.568,16 DM

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 1 GKG i. V. m. Nr. 1953 KostVerz GKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 12 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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