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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: 12 W 49/05
Rechtsgebiete: ZPO, UstG
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 567 Abs. 2 | |
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 | |
UstG § 3 Abs. 9 a Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
12 W 48/05 OLG Naumburg 12 W 49/05 OLG Naumburg
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 27. April 2005 durch den Richter am Landgericht Straube als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerden der Kläger gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Halle vom 10. März 2005 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe:
Die sofortigen Beschwerden sind gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der gem. § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert ist trotz der Beschränkung der Rechtsmittel auf den Ansatz der Umsatzsteuer erreicht.
In der Sache bleiben sie aus den im Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin angeführten Gründen ohne Erfolg. Die Prüfung, ob die Prozessvertretung der Beklagten zu 2. und 3. in eigener Sache ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft darstellt, ist dem Kostenfestsetzungsverfahren entzogen. Das Landgericht vielmehr hat die Umsatzsteuer zu Recht allein aufgrund der von einer Umsatzsteuerpflicht ausgehenden Erklärung der Beklagten zu 2. und 3., zum Vorsteuerabzug im zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht berechtigt zu sein, berücksichtigt.
An die Erklärung gem. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist der Rechtspfleger grundsätzlich gebunden, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll. Sie ist ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn ihre offensichtliche Unrichtigkeit aufgrund eines vom Antragsgegner geführten Nachweises oder infolge anderer, dem Gericht insbesondere aus dem Akteninhalt bekannter Umstände feststeht (BVerfG NJW 1996, 382; BGH NJW 2003, 1534; KGR Berlin 2004, 498 m. w. N.).
Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung lässt der Streitgegenstand den zweifelsfreien Schluss auf ein umsatzsteuerfreies Geschäft nicht zu. Denn gem. § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UstG entfällt die Umsatzsteuer, wenn sich der Rechtsanwalt in eigener Sache vertritt, nur, soweit seine Tätigkeit unternehmerischen Zwecken dient und deshalb ein reines Innengeschäft darstellt. Hierzu zählt in erster Linie die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten mit Mandanten sowie in berufsbezogenen Auseinandersetzungen mit anderen Rechtsanwälten (Peter/Burhoff/Stöcker, Komm. zum UstG, Rdn. 999 zu § 3; KG, a. a. O.). Ob hingegen die Rechtsverteidigung eines wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen über die Anmietung von Kanzleiräumen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Rechtsanwalts gleichfalls hierunter fällt, kann der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren ohne spezielle Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts nicht feststellen. Ebenso wenig lässt die Erklärung des Beklagten zu 1., dessen erstattungsfähige Kosten bereits festgesetzt sind, er sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, einen Schluss auf die Umsatzsteuerfreiheit zu. Es verbleibt daher bei der Bindung der Rechtspflegerin an die Erklärung gem. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Die Entscheidung der Rechtspflegerin, die Beklagten zu 2. und 3. ungeachtet der Hinweise des Senats im Beschluss vom 27. Januar 2005 (12 W 120/04) als Gesamtgläubiger zu behandeln, unterliegt angesichts der Rechtsmittelbeschränkung keiner Nachprüfung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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