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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 12 W 61/05
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1
BRAGO § 28 Abs. 3
Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung der Reisekosten erweist sich als unberechtigt. Wie der Senat bereits entschieden hat, hat die obsiegende Partei gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten ihres Prozessbevollmächtigten dann, wenn die hierdurch verursachten Mehrkosten zu den Kosten anderer Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Zeitersparnis in einem angemessenen Verhältnis stehen (Beschluss vom 14. Oktober 2004, - 12 W 131/03 -). Dabei sind allerdings die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Anwalts nicht den fiktiven Kosten einer Bahnfahrt, sondern den Kosten der Benutzung des eigenen Pkw gegenüber zu stellen, den zu benutzen er auch gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich berechtigt ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

12 W 61/05 OLG Naumburg

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 30. Mai 2005 durch den Richter am Landgericht Straube als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 14. April 2005 abgeändert.

Die von der Beklagten aufgrund des am 27. November 2000 verkündeten und durch Beschluss vom 04. Dezember 2000 berichtigten Urteils der 12. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 7.635,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2001 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

Nach dem im Beschlusstenor angeführten Urteil haben die Klägerin 3,6 % und die Beklagte 96,4 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2000 entstandenen Reisekosten. Diese setzen sich aus Flug- und Mietwagenkosten, Kosten der Anfahrt zum Flughafen, Parkkosten sowie Abwesenheitsgeld in Gesamthöhe von 629,76 € zusammen. Die Rechtspflegerin hat sie auf einen Betrag von 380,70 € gekürzt und zur Begründung ausgeführt, notwendig seien lediglich die Kosten der Bahnfahrt in der zweiten Klasse. Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Berechnung wird auf die Anlage zum Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Klägerin den Differenzbetrag von 249,06 € geltend. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nach Anhörung der Beklagten nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung der Reisekosten erweist sich als unberechtigt. Wie der Senat bereits entschieden hat, hat die obsiegende Partei gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten ihres Prozessbevollmächtigten dann, wenn die hierdurch verursachten Mehrkosten zu den Kosten anderer Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Zeitersparnis in einem angemessenen Verhältnis stehen (Beschluss vom 14. Oktober 2004, - 12 W 131/03 -). Dabei sind allerdings die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Anwalts nicht den fiktiven Kosten einer Bahnfahrt, sondern den Kosten der Benutzung des eigenen Pkw gegenüber zu stellen, den zu benutzen er auch gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich berechtigt ist.

Danach stellen die von der Klägerin berechneten Reisekosten notwendige Kosten des Rechtsstreits dar. Denn ihr Prozessbevollmächtigter hätte für die Anreise zum Termin in H. von seinem Kanzleisitz in A. aus eine Strecke von etwa 580 km zurücklegen müssen. Unter Berücksichtigung einer Fahrtzeit von mindestens sechs Stunden für die einfache Strecke zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von jedenfalls einer Stunde bei der Anreise im Hinblick auf etwaige Verkehrsbeeinträchtigungen war es ihm nicht zuzumuten, An- und Rückreise an einem Tag zu bewältigen. Neben den gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 308,41 € (0,52 DM x 1.160 km = 603,20 DM) erstattungsfähigen Kosten hätte die Klägerin deshalb gem. § 28 Abs. 3 BRAGO die Kosten einer Übernachtung und Abwesenheitsgelder für zwei Tage beanspruchen können. Diese hat auch die Rechtspflegerin in ihrer Vergleichsberechnung mit insgesamt 182,00 € in Ansatz gebracht. Unter Berücksichtigung ferner von Parkgebühren ergäben sich bei der Benutzung des eigenen Pkw erstattungsfähige Reisekosten von etwa 500,-- €. Hierzu stehen die durch die Benutzung des Flugzeugs verursachten Mehrkosten, die für den Prozessbevollmächtigten zu einer Zeitersparnis von einem Arbeitstag geführt haben, nicht außer Verhältnis.

Die bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin, von denen sie selbst 3,6 % zu tragen hat, betragen daher abweichend von der angefochtenen Entscheidung nicht 3.909,54 €, sondern 4.158,60 €. Da die Berechnung der Rechtspflegerin zur Kostenausgleichung im Übrigen nicht angegriffen ist, hat die Beklagte somit insgesamt 7.635,92 € zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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