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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 12 W 67/05
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 4 Abs. 3
JVEG § 9
JVEG § 9 Abs. 1 Satz 1
JVEG § 9 Abs. 2 Satz 5
Die Vergütung des Sachverständigen bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 unabhängig von dem Schwierigkeitsgrad des zu erstattenden Gutachtens und sonstiger Umstände nur nach der jeweiligen Honorargruppe und dem ihr zugeordneten Stundenhonorar.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

12 W 67/05 OLG Naumburg

In dem Verfahren

betreffend die Festsetzung der Sachverständigenvergütung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Kühlen als Einzelrichter

am 18. August 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird in Abänderung des Einzelrichterbeschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 11. Mai 2005 das Stundenhonorar für die Leistungen der Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens gemäß dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 03. Juni 2004 auf 75,00 Euro (anstatt 60,00 Euro) festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns wegen der Errichtung zweier Wohnhäuser. Sie streiten insbesondere über die Richtigkeit der von der Klägerin berechneten Massen für den Bodenaushub der Häuser. Mit Beweisbeschluss vom 03. Juni 2004 beauftragte das Landgericht die Beteiligte zu 1. mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, welche Mengen und Massen die Klägerin tatsächlich im Zuge der Errichtung der Häuser erbracht habe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht das Stundenhonorar auf 60,00 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1., mit der sie vorträgt, die von ihr zu erbringenden Leistungen seien der Honorargruppe 6 des § 9 JVEG zuzuordnen, für die ein Stundensatz von 75,00 Euro gelte. Die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren beteiligt worden.

II.

Die gem. §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 5 JVEG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache Erfolg. Sie hat im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass die von ihr aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts zu erbringenden Sachverständigenleistungen nicht der Honorargruppe 3 "Erd- und Grundbau", sondern der Honorargruppe 6 "Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau" der Anlage 1 zu § 9 JVEG zuzuordnen sind.

Die Vergütung des Sachverständigen bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 unabhängig von dem Schwierigkeitsgrad des zu erstattenden Gutachtens und sonstiger Umstände nur nach der jeweiligen Honorargruppe und dem ihr zugeordneten Stundenhonorar. Aus der von der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Leipzig vom 30. Mai 2005 ergibt sich, dass die Beweisfrage ganz überwiegend bautechnische Abrechnungsfragen (Berechnung von Aushubmassen) zum Gegenstand hat, die auf der Grundlage des Sachgebiets "Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau" vorzunehmen sind, und nicht um Fragen der Baugrundverformung und ihre Auswirkung auf bauliche Anlagen oder der Bodenmechanik, die dem Sachgebiet "Erd- und Grundbau" unterfallen. Dem hat sich die Bezirksrevisorin im Ergebnis angeschlossen. Somit ist die von der Beteiligten zu 1. auf der Grundlage des landgerichtlichen Beweisbeschlusses zu erbringende Tätigkeit dem Sachgebiet "Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau" mit der Honorargruppe 6 und einem Stundensatz von 75,00 Euro zuzuordnen.

Ende der Entscheidung

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