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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 12 W 81/03
Rechtsgebiete: ZPO, ZSEG
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 568 Satz 1 | |
ZSEG § 2 | |
ZSEG § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
ZSEG § 2 Abs. 2 | |
ZSEG § 2 Abs. 5 Satz 1 | |
ZSEG § 9 | |
ZSEG § 10 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
12 W 81/03 OLG Naumburg
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
...
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Landgericht Stroot als Einzelrichter am 4. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 06. Februar 2003 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 816,03 EUR.
Gründe:
I.
Mit der Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Halle am 24. Januar und 02. Mai 2002 beauftragten die Geschäftsführer der Klägerin - zur Wahrnehmung "ihrer Interessen" - ihre Mitarbeiterin A. G. .
Im Kostenausgleichsverfahren meldete die Klägerin in diesem Zusammenhang u. a. einen Betrag in Höhe von 816,03 EUR an. Diese Summe setzte sich aus geltend gemachten Verdienstausfällen der A. G. für den 24. Januar 2002 in Höhe von 329,12 EUR (16 Stunden á 20,57 EUR) und für den 02. Mai 2002 in Höhe von 339,41 EUR (16,5 Stunden á 20,57 EUR) und vermeintlichen (pauschal berechneten) Reisespesen zusammen.
Nachdem die Klägerin zunächst noch weitere Positionen angemeldet hatte, richtet sich ihr am 06. März 2003 beim Landgericht eingegangener - als Erinnerung bezeichneter - Rechtsbehelf gegen den ihr am 20. Februar 2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 06. Februar 2003 nunmehr noch gegen die Nichtberücksichtigung der im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung der A. G. angemeldeten Kosten.
Der Senat hat zunächst mit Beschluss vom 20. Juni 2003 den ursprünglichen Teil-Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 10. April 2003 aufgehoben und das Verfahren insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.
Soweit sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung der von ihr angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren zu lediglich 90 % und der Absetzung der Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten (und der A. G. ) gewendet hat, hat die Rechtspflegerin dem Rechtsbehelf mit dem (neuerlichen) Teil-Abhilfebeschluss (vom 28. Juli 2003) abgeholfen.
Im Übrigen - hinsichtlich des für A. G. angemeldeten Verdienstausfalls und ihrer Reisespesen - hat das Landgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Klägerin, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtspflegerin erlassen worden ist, ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber unbegründet.
Dabei bedarf zunächst die Frage keiner Beantwortung, ob die Reisekosten der A. G. anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Halle als Vertreterin der Klägerin im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 9 ZSEG dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Ob die Reisekosten einer Partei bzw. ihres Vertreters erstattungsfähig sind, ist zumindest für den Fall, dass ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, umstritten (vgl. nur: Zöller/Herget, Rdnr. 13 zu § 91 ZPO; Stichwörter: Allgemeiner Prozessaufwand, Reisekosten, Zeitversäumnis). Jedenfalls darf bei der Beurteilung dieser Frage nicht allein - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auf der Grundlage einer nachträglichen Betrachtungsweise darauf abgestellt werden, ob die Anhörung der Partei bzw. ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung tatsächlich zur Erhellung des Sachverhalts beigetragen hat. Denn die "Notwendigkeit" entstandener Reisekosten beurteilt sich aus der vorausschauenden Sicht einer Partei; nämlich danach, ob sie die Teilnahme an der (bevorstehenden) mündlichen Verhandlung aus ihrer Warte vernünftigerweise als notwendig erachten durfte.
Dieser Aspekt bedarf letztlich jedoch keiner abschließenden Beurteilung, weil die Rechtspflegerin die Reisekosten bei der Kostenausgleichung im Rahmen des (neuerlichen) Teil-Abhilfebeschlusses (vom 28. Juli 2003) berücksichtigt hat, auch wenn sie in dem Beschluss angeführt hat, dass die Reisekosten nicht erstattungsfähig seien. Denn die von der Klägerin angemeldeten Reisekosten anlässlich beider mündlicher Verhandlungen in einer Gesamthöhe von 520,70 EUR netto, die in Gänze der Kostenausgleichung zugrunde gelegt worden sind, haben offensichtlich nicht allein die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten, sondern auch diejenigen der A. G. betroffen.
Da die Beklagte sich gegen die Kostenfestsetzung nicht gewendet hat, ist die Entscheidung über die Berechtigung der diesbezüglichen Berücksichtigung bei der Kostenausgleichung bei dem Senat nicht angefallen.
Jedenfalls sind der angemeldete Verdienstausfall und die geltend gemachte Aufwandsentschädigung der A. G. schon aus anderen Gründen nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 2 bzw. § 10 ZSEG erstattungsfähig, weswegen auch dahinstehen kann, dass Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZSEG regelmäßig lediglich in Höhe von 130,00 EUR täglich geltend gemacht werden kann (10 Stunden á 13,00 EUR).
Der beanspruchte Verdienstausfall der A. G. , die an der mündlichen Verhandlung als Vertreterin der Klägerin im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Auftrag der Geschäftsführer der Klägerin teilgenommen hat, ist schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil auch bei der Teilnahme eines Geschäftsführers der Klägerin an den mündlichen Verhandlungen dessen "Verdienstausfall" nicht erstattungsfähig gewesen wäre. Der Anspruch der bei der Klägerin beschäftigten Vertreterin im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann jedoch nicht weiter reichen, als ein potentieller Anspruch der Geschäftsführer der Klägerin reichen würde.
Der "Verdienstausfall" eines Geschäftsführers ist nicht erstattungsfähig, denn bei einem solchen liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 ZSEG nicht vor. Ein Geschäftsführer versäumt durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung keine Arbeitszeit. Die gerichtliche Vertretung einer juristischen Person wie der Klägerin gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Geschäftsführers und ist daher von seiner Vergütung abgedeckt. Die Teilnahme am Rechts- und Geschäftsverkehr erfordert von einer juristischen Person wie der Klägerin die Bereitstellung einer gesetzlichen Vertretungsperson. Denn die gerichtliche Durchsetzung der unternehmerischen Betätigung dient ebenso der Gewinnerzielung wie die Betätigung selbst. Ein Verdienstausfall kann daher nicht eintreten (OLGR Naumburg 2002, 327, 328).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG, 2, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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