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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 13 W 439/01
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 575 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 577 Abs. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 2 | |
RPflG § 11 | |
BGB § 195 | |
BGB § 218 | |
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
13 W 439/01 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hier: Kostenfestsetzung
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Krause und die Richterin am Landgericht Lachs
am 29.08.2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 2.7.2001 - 33 O 168/95 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 16.1.2001 an das Landgericht - Rechtspfleger/Rechtspflegerin - zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde übertragen wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 7.815,00 DM.
Gründe:
Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 16.1.2001 wegen Verjährung zurückgewiesen hat.
Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Klägerin ist der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht verjährt. Der Kostenerstattungsanspruch, der sich immer gegen den Prozessgegner richtet, verjährt gem. §§ 195, 218 BGB in 30 Jahren (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 16 BRAGO, Rn. 24; Zöller, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104, Rn. 21 "Verjährung" und v. § 91, Rn. 10. a. E. jeweils m. w. N.). Der Anspruch wurde durch die Kostenentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts vom 19.12.1996 rechtskräftig festgestellt. Die Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Die Beklagte hat gegenüber dem Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB nur im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten gilt, da diese Frist die Verjährung des Vergütungsanspruchs aus dem Anwaltsvertrag regelt. Diese Verjährungsfrist könnte im Verhältnis zum Prozessgegner als Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs nur dann zu beachten sein, wenn der Gegner des Erstattungsanspruchs, hier die Klägerin, vorbringen würde, der Mandant selbst, hier die Beklagte, habe sich gegenüber ihrem Rechtsanwalt auf Verjährung berufen (vgl. Zöller a. a. O.). Dies trägt aber die Klägerin selbst nicht vor.
Die Entscheidung des Landgerichts war daher fehlerhaft und der Beschluss aufzuheben.
Die Entscheidung in der Sache einschließlich der rechnerischen Umsetzung auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19.12.1996 hat der Senat gem. § 575 ZPO dem Landgericht übertragen, ebenso die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 1 GKG i. V. m. Nr. 1953 KostVerz. GKG.
Ende der Entscheidung
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