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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 13 W 510/01
Rechtsgebiete: RPflG, BRAGO, ZPO, GKG


Vorschriften:

RPflG § 11
BRAGO § 118
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 91
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
GKG § 1
1. Verhandeln (erörtern) die Prozessbevollmächtigten in Abwesenheit des Gerichtes (über) den Abschluss eines später geschlossenen Vergleiches zur Beendigung eines Rechtsstreites, so fällt keine Erörterungsgebühr an.

2. In einem solchen Fall fällt auch keine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO an, weil sie als außerprozessuale Gebühr nicht in einem gerichtlichen Verfahren entstehen kann.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

13 W 510/01 OLG Naumburg

In Sachen

hier: Kostenfestsetzung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Krause und die Richterin am Landgericht Lachs

am 28.9.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 24.8.2001 - 7 O 84/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 994,50 DM

Gründe:

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die von ihr geltend gemachte 10/10 Erörterungsgebühr abgesetzt hat.

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die Erörterungsgebühr abgesetzt, denn sie ist nicht angefallen. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Erörterung der Sache in einem Termin vor Gericht voraus (Gerold/Schmidt-v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rn. 148 m.w.N.; OLG Nürnberg JurBüro 1978, 1678 mit zust. Anm. Mümmler). Dies ist hier unstreitig nicht erfolgt. Die Erörterung allein zwischen den Prozessbevollmächtigten ohne Anwesenheit des Gerichts und außerhalb eines Termins genügt nicht. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO wurde 1975 neu geschaffen, um für Rechtsanwälte in den Fällen eine Gebühr entstehen zu lassen, in denen in einem Termin seitens des Gerichts die Sache noch vor Stellen der Anträge und damit vor Beginn der Verhandlung erörtert wird und es - ebenfalls vor Antragstellung - zum Abschluss eines Vergleichs kommt. Bis zur Einführung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO war in einem solchen Fall keine Gebühr entstanden, obwohl die Anwälte eine Leistung erbracht hatten. Diese Lücke - und nur diese - wollte der Gesetzgeber durch die Erörterungsgebühr schließen.

Die außergerichtlich erfolgte Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann aber auch nicht als Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festgesetzt werden. In dem vor dem Landgericht Halle geschlossenen Vergleich haben die Parteien bestimmt, dass die Beklagte die Kosten trägt. Die Besprechungsgebühr gem. § 118 BRAGO wird als eine außerprozessuale Gebühr nicht von dieser Kostenregelung als Kostengrundentscheidung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - erfasst (OLG Karlsruhe RPfleger 1999, 435 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 53 mit zust. Anm. Mümmler; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1880; OLG Schleswig JurBüro 1980, 1855; a. A. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rn. 21 "außergerichtliche Anwaltskosten" m. w. N.). Denn eine außerprozessuale Gebühr kann nicht in einem gerichtlichen Verfahren anfallen, so dass sie nicht Teil der gem. § 91 ZPO zu ersetzenden Kosten ist, über die im Vergleich eine Entscheidung getroffen wird. Dies zeigt sich in der systematischen Stellung der Vorschrift des § 118 BRAGO. Die Regelung findet sich im 12. Abschnitt der BRAGO, der die "Gebühren in sonstigen Angelegenheiten" regelt und gerade nicht in den 1. bis 3. Abschnitten, die die "Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" bzw. gemeinsame Vorschriften über Gebühren behandeln. Die Besprechungsgebühr gem. § 118 BRAGO ist daher keine gerichtliche, sondern eine außergerichtliche Gebühr (ständige Rechtsprechung des Senats).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge nach §§ 97 Abs. 1 ZPO, 1 GKG i. V. m. Nr. 1953 KostVerz. GKG zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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