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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: 13 W 604/01
Rechtsgebiete: ZSEG
Vorschriften:
ZSEG § 16 Abs. 2 | |
ZSEG § 16 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
13 W 604/01 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
wegen Sachverständigenentschädigung,
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
am 21. November 2001
unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Baumgarten und Krause
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluß des Landgerichts Stendal vom 06.03.2000, Geschäftszeichen: 23 O 421/96, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 06.03.2000 die Ablehnung des Sachverständigen durch die Beklagten für begründet erklärt und gleichzeitig die Sachverständigenentschädigung für ein bereits erstattetes, schriftliches Gutachten auf Null festgesetzt. Gegen die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung sowie die in diesem Zusammenhang getroffene Rückzahlungsanordnung wendet sich der Sachverständige mit seiner Beschwerde vom 28.06.2001, der das Landgericht durch Beschluß vom 30.10.2001 nicht abgeholfen hat.
Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Sachverständigen eine Entschädigung nicht zusteht, weil er diese verwirkt hat.
Durch die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen ist sein Gutachten im Prozeß unverwertbar geworden. Allein dies rechtfertigt es zwar noch nicht, dem Sachverständigen von vornherein eine Entschädigung zu versagen. Die verfahrensrechtliche Rolle als Gehilfe des Gerichts bedingt notwendig das Bedürfnis auf Wahrung einer gewissen inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen. Daraus wird zu Recht abgeleitet, daß der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch nur dann verliert, wenn die Unverwertbarkeit seines Gutachtens auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (OLG München MDR 1984, 948; OLG Koblenz BB 1988, 1490; 1993, 1975; OLG Hamm FamRZ 1994, 974 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1353; OLG München NJW-RR 1998, 1687; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 3 ZSEG Rdn. 14; § 1 ZSEG Rdn. 46 f., 50; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 414 Rdn. 7). Diesen Schuldvorwurf muß sich der Sachverständige hier allerdings entgegenhalten lassen. Zumindest liegt ein Fall grober Fahrlässigkeit vor.
Die Beklagtenvertreter hatten mit Schriftsatz vom 28.05.1999 zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Stellung genommen. Diese Stellungnahme, die möglicherweise dazu geeignet war, sich angegriffen zu fühlen, bewegte den Sachverständigen dazu, die Äußerungen der Beklagten als Frechheit bzw. Unverschämtheit zu bezeichnen, die dafür spreche, daß die Rechtsanwälte sein Gutachten nicht gelesen haben würden. Jedenfalls sei er nicht gewillt "gegenüber Unverschämtheiten von Anwälten vor Gericht weitere Aussagen zu machen". Eine solche Erwiderung geht weit über die offensiv-kritische und sachliche Auseinandersetzung des Sachverständigen mit gegen seine gutachterliche Leistung geführten Angriffen hinaus (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1353). Es liegt eine Entgleisung vor, die einem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht passieren darf, weil sie zweifelsohne dazu geeignet ist, bei einer Partei mangelnde Neutralität und Distanz befürchten zu lassen. Dies erschließt sich jedem zur Unparteilichkeit Aufgerufenen sofort und wäre bei Beachtung der an ihn zu stellenden Anforderungen auch dem Sachverständigen klar gewesen. Seine sich hierüber hinweg setzende Reaktion stellt sich als besonders schwerer Sorgfaltsverstoß dar.
Ist danach der Entschädigungsanspruch verwirkt, entstand er vorliegend auch nicht deshalb erneut, weil das Folgegutachten auf den Leistungen des Sachverständigen aufbaute und deshalb billiger wurde oder sich die Parteien die Leistungen des Sachverständigen zu Eigen machten (OLG München NJW-RR 1998, 1687 [1688]; Hartmann, § 1 ZSEG Rdn. 50). Beides läßt sich, wie bereits das Landgericht im Nichtabhilfebeschluß zutreffend ausgeführt hat, nicht zuverlässig feststellen. Weder das Gericht noch die Parteien haben das Gutachten des Sachverständigen verwertet. Auch dem "Zweitgutachten" läßt sich ein Aufbauen auf den Leistungen des abgelehnten Sachverständigen nicht entnehmen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das zweite Gutachten deshalb weniger kostete, weil der herangezogene Sachverständige über größere berufliche Erfahrung verfügte oder (bzw. deshalb) schlicht schneller arbeitete. Zweifel gehen zu Lasten des Sachverständigen (OLG München a.a.O.).
Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.
Ende der Entscheidung
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