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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 13 W 626/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 727
ZPO § 97 Abs. 1
GKG § 1
GKG § 11 Abs. 1
1. Handelt der Sequester als Partei kraft Amtes, fallen die durch eine Prozessführung entstandenen Kosten nach dem Wegfall der Sicherungsmaßnahmen der von dem Sequester repräsentierten Vermögensmasse zur Last, nicht aber ihm persönlich.

2. Für die Vollstreckung muss der Gläubiger nach § 727 ZPO vorgehen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

13 W 626/01 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

wegen Kostenfestsetzung,

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am

12. Dezember 2001

unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Baumgarten und Krause

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Dessau vom 24.10.2001, Geschäftszeichen: 4 O 1750/98, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf 101,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger, der als Sequester einen Rechtsstreit der Schuldnerin führte, hat die Klage zurückgenommen, woraufhin ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten erging gegen ihn als Sequester ein Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 24.10.2001. Bereits durch Beschluß vom 02.05.2001 wurde allerdings die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen die Schuldnerin abgelehnt. Damit endeten alle Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Sequestration des Vermögens. Gegen den ihm am 01.11.2001 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der am 15.11.2001 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Nach seiner Auffassung habe der Beschluß nicht mehr gegen ihn ergehen dürfen.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Insbesondere sieht der Senat den Kläger beschwert, auch wenn dieser, was im einzelnen noch auszuführen sein wird, nicht Schuldner des Erstattungsanspruches der Beklagten ist. Das Aufführen des Klägers im Rubrum kann dazu führen, daß gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, obwohl er nicht mehr über die verwaltete Vermögensmasse verfügt. Hiergegen kann sich der Kläger, auch persönlich, wenden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht hat die zu erstattenden Kosten zutreffend gegen den Kläger als Sequester festgesetzt.

Ob dem Sequester die Rolle einer Partei kraft Amtes zukommt, ist umstritten (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 106, Rdn. 13 l). Hat sich der Kläger allerdings in der Klageschrift wie eine solche bezeichnet, wurde ihm in dieser Eigenschaft Prozeßkostenhilfe bewilligt und schließlich der Prozeß mit abschließender Kostenentscheidung mit dieser Parteirolle des Klägers geführt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger als Partei kraft Amtes das Verfahren geführt hat. Endet das Eröffnungsverfahren durch Zurückweisung des Antrages, fallen danach die durch die Sicherungsmaßnahmen verursachten Kosten, insbesondere aufgrund der vom Kläger kraft Amtes geführten Prozesse dem Schuldnervermögen zur Last (Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 106 KO 4; Hess/Binz, GesO, § 2, Rdn. 115). Dies führt teilweise zu der Auffassung, daß Kostenfestsetzung nur noch gegen den Schuldner betrieben werden kann (OLG Schleswig JurBüro 1978, 445 f.; v. Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., B 45). Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt es jedoch auf den in der Kostengrundentscheidung des Titels genannten Schuldner an (v. Eicken/Lappe/Madert a.a.O.). Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Senats der Kläger gerade nicht durch die Schuldnerin im Rubrum ersetzt werden (OLG Koblenz KostRsp. ZPO § 104 (B) Nr. 173). An der Einstandspflicht für die Kosten ändert dies nichts. Nicht der Kläger persönlich, sondern die von ihm im Prozeß repräsentierte Vermögensmasse schuldet der Beklagten den festgesetzten Betrag.

Sollte die Beklagte aus diesem Grund nicht vollstrecken können, muß sie zunächst nach § 727 ZPO vorgehen. Der Kläger ist hierdurch ebensowenig beschwert, wie durch die Zurückweisung des gegen ihn persönlich gerichteten Kostenfestsetzungsgesuchs.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 1, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1953 KV. Sie ergeht gegen den Kläger persönlich, da er in dieser Eigenschaft auch Beschwerde eingelegt hat. Der Beschwerdewert folgt der Beschwer des Klägers.

Ende der Entscheidung

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