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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.02.2005
Aktenzeichen: 14 UF 126/04
Rechtsgebiete: ZPO, VAÜG, BGB, VAHRG, SGB VI, GKG, FGG


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 93 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 1
VAÜG § 1 Abs. 1
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1
VAÜG § 1 Abs. 4
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
BGB § 1587
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5
BGB § 1587 a Abs. 3
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
BGB § 1587 f Nr. 2
VAHRG § 3
VAHRG § 1 Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
SGB VI § 63 Abs. 6
SGB VI § 64
SGB VI § 67
SGB VI § 67 Nr. 1
SGB VI § 68
SGB VI § 69
SGB VI § 76
SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3
SGB VI § 121 Abs. 2
SGB VI § 123 Abs. 2
SGB VI § 187 Abs. 3
SGB VI § 188
SGB VI § 264 a
SGB VI § 264 a Abs. 1
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
Die dynamischen Ansprüche bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt sind angleichungsdynamisch.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 UF 126/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und den Richter am Landgericht Kawa am

4. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Wernigerode vom 2. Juni 2004, Az.: 11 F 1167/03 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt neu geregelt:

a) Zu Lasten der dynamischen Versicherung des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, Mitgliedsnr.: ... , werden, bezogen auf den 30. April 2003 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften in Höhe von 43,62 € monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: ..., begründet.

b) Zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, Vers.-Nr.: ... , werden, bezogen auf den 30. April 2003 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften in Höhe von 6,58 € monatlich, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: ... , begründet.

c) Zu Lasten der statischen Versicherung des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, Mitgliedsnr.: ... , werden, bezogen auf den 30. April 2003 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften in Höhe von 1,11 € monatlich, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: ... , begründet.

d) Im Übrigen findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 2. Juni 2004 (Bl. 36 - 41 d. A.) hat das Amtsgericht Wernigerode die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den in zweiter Instanz allein noch streitigen Versorgungsausgleich durchgeführt.

Insoweit wurden einerseits vom - nicht näher bestimmten - Versicherungskonto des Antragstellers (wohl bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte = BfA) in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 68,90 € auf das - ebenfalls nicht gekennzeichnete - Versicherungskonto der Antragsgegnerin (wohl auch bei der BfA) übertragen und andererseits auf einem neu zu begründenden Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 9,91 € monatlich zu Lasten der Versorgung des Antragstellers begründet. Im Übrigen wurden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der BfA (Bl. 65 UA-VA). Sie trägt vor, der Antragsteller habe während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die hätten übertragen werden können, sondern nur Anrechte bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (im Folgenden auch abgekürzt: KVV). Für die des Weiteren vorgenommene Begründung von Anrechten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte es in Anbetracht des bereits bestehenden Kontos auch keines neuen Versicherungskontos bedurft.

II.

Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zweifelsfrei zulässige befristete Beschwerde der BfA ist in der Sache begründet.

Die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich ist, sowohl was die Höhe und Umrechnung der Ausgleichsbeträge als auch die davon betroffenen Versorgungsträger anbelangt, in hohem Maße fehlerhaft und bedarf der Korrektur.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt zunächst gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG), weil beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben und die Ehezeit vor der so genannten Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG möglich, weil der Ehemann als Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeit vom 01. Mai 1999 bis zum 30. April 2003 (Bl. 5/8 d. A.) erworben hat.

Der infolgedessen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG unabhängig voneinander durchzuführende Ausgleich angleichungsdynamischer und anderer Anrechte führt hier, ausgehend von der Ausgleichspflicht des stets über die höheren Anrechte verfügenden Ehemannes in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB, sowohl in Bezug auf die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, hier allerdings begrenzt analog § 1587 b Abs. 5 BGB in Verb. mit § 3 VAHRG (1), wie auch in Bezug auf die nichtangleichungsdynamischen Anrechte (2) zu einem analogen Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 in Verb. mit § 1 Abs. 3 VAHRG. Soweit die Begründung angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitung des Höchstbetrages gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeschlossen ist, waren die Parteien gemäß § 1587 f Nr. 2 BGB auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen.

1. Der Ausgleich der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften konnte entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB erfolgen, da der Ehemann, laut Auskunft der BfA vom 2. Februar 2004 (Bl. 46 UA-VA), im Gegensatz zur Ehefrau (Bl. 30 UA-VA: 137,98 €) keine Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben hat. Die berufsständische Versorgung des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt in Höhe eines angleichungsdynamischen Anteils von 295,59 € (Bl. 11 u. UA-VA), die das Amtsgericht insoweit glaubte heranziehen zu können, zählt nicht dazu. Der Versorgungsausgleich in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB unterfällt damit gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG).

Mangels Möglichkeit der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG laut Satzung der Ärzteversorgung, falls, wie hier, nicht beide Ehegatten Mitglieder der Ärzteversorgung sind (Bl. 12 UA-VA), findet mithin grundsätzlich ein Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte von (295,59 € - 137,98 € =) 157,61 € statt, sodass, aufgerundet analog § 123 Abs. 2 SGB VI, ein Betrag von 78,81 € mittels Begründung entsprechender Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen wäre. Zumindest über § 3 VAHRG findet indes die Höchstbetragsregelung des § 1587 b Abs. 5 BGB entsprechende Anwendung, wonach der Monatsbetrag der nach Abs. 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Rentenanwartschaft zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen darf. Danach dürften die Entgeltpunkte - in diesem Falle gemäß § 264 a SGB VI die Entgeltpunkte (Ost), da es um den isolierten Ausgleich der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften im Rahmen des zweigleisigen Ausgleichs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG geht (die sonst im Rahmen des § 1587 b Abs. 5 BGB diskutierte Problematik zur Frage der maßgeblichen Entgeltpunkte West oder Ost, vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2004, 1629, stellt sich mithin nicht) - insgesamt nicht über die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit geteilt durch sechs, also über das Doppelte der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte hinausgehen. Für die gemäß § 1587 Abs. 2 BGB vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2003 über 48 Monate währende Ehezeit darf sich mithin ein Höchstbetrag von 8 Entgeltpunkten, bezogen auf den zum Ende der Ehezeit geltenden Rentenwert (Ost) von 22,70 €, ergeben. Das sind 181,60 €. Abzüglich der bereits von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft von 137,98 € (Bl. 30 UA-VA) verbleibt mithin ein ausgleichsfähiger Höchstbetrag von 43,62 €, während hinsichtlich des verbleibenden, nach dem Ende der Ehezeit am 30. April 2003 angleichungsdynamisch zu bestimmenden Rentendifferenzbetrags von 35,19 € monatlich zu dem eigentlich auszugleichenden Betrag von 78,81 € der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 BGB eröffnet ist.

2. Bei den gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG gesondert auszugleichenden nichtangleichungsdynamischen Rechte beträgt die auszugleichende Hälfte der Wertdifferenz gemäß § 1587 a Abs. 1 in Verb. mit den Abs. 2 und 3 BGB 7,69 € (a) und finden hinsichtlich der Ausgleichsform gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) Anwendung, da andere als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB genannten Anrechte auszugleichen sind (b).

a) Die zu einer Wertdifferenz von 15,37 € führende Bilanz der beiderseitigen Versorgungsanrechte nichtangleichungsdynamischer Art stellt sich, nach Umwertung der jeweils statischen, in Klammern angegebenen Anwartschaften in eine fiktive Regelaltersrente nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 3 BGB, im Überblick wie folgt dar:

(a) Ehemann

Zusatzversorgungskasse KVV Sachsen-Anhalt (138,12 €) 18,80 € Ärzteversorgung (28,41 €) 3,09 € Summe der Anwartschaften 21,89 € 21,89 €

(b) Ehefrau

Zusatzversorgungskasse KVV Sachsen-Anhalt (57,88 €) 6,30 € A. Lebensversicherung AG 0,22 € Summe der Anwartschaften 6,52 € - 6,52 €

(c) Ergebnis

Wertunterschied (a - b) 15,37 € Hälfte des Wertunterschiedes, aufgerundet analog § 121 Abs. 2 SGB VI, 7,69 €

Zur Berechnung der fiktiven Regelaltersrenten nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit den Vorschriften der Barwert-Verordnung bei den statischen Anrechten der Parteien aus der Ärzteversorgung (Bl. 11 UA-VA) und der Zusatzversorgungskasse des KVV Sachsen-Anhalt (Bl. 17/23 UA-VA) kann auf die entsprechenden Passagen im Urteil des Amtsgerichts (S. 3/4 = Bl. 38/39 d. A.) Bezug genommen werden.

Allein bei der A. Renten-Lebensversicherung der Antragsgegnerin mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von 50,63 € bzw. 49,44 € (Bl. 14 UA-VA), welches vom Amtsgericht fälschlich mit einer entsprechenden Monatsrente unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB gleichgesetzt worden ist (Bl. 39 d. A. = S. 4 u. des Urteils), bedarf es einer Umrechnung gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 5 BGB und den §§ 187 Abs. 3, 188, 63 Abs. 6, 64, 67, 68, 69 SGB VI.

Nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn der während der Ehezeit gebildete Teil des Deckungskapitals, der hier 49,44 € beträgt, am Monatsende vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB), das war hier der 30. April 2003, als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden wäre. Das maßgebende Deckungskapital ist danach zunächst in Entgeltpunkte umzurechnen, bevor anschließend aus diesen das fiktive Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt wird (vgl. Rühmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 7, 4. Aufl. 2000, § 1587 a Rdnr. 469). Die Umrechnung des Deckungskapitals von 49,44 € führt demnach unter Heranziehung der gemäß § 63 Abs. 6 bzw. § 64 SGB VI maßgeblichen Faktoren, d. h. des für 2003 nach der Verordnung zu § 188 SGB VI maßgeblichen Umrechnungsfaktors von 0,0001754432, des Rentenartfaktors von 1,0 gemäß § 67 Nr. 1 SGB VI und des am Ende der Ehezeit im April 2003 gemäß den §§ 68, 69 SGB VI geltenden aktuellen Rentenwertes von 25,86 €, zu einem fiktiven Monatsbetrag der Rente in Höhe von 0,2243073594 € bzw., gerundet gemäß § 121 Abs. 2, 123 Abs. 1 SGB VI, 0,22 € ( = 49,44 * 0,0001754432 * 1,0 * 25,86).

b) Mangels Möglichkeit der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG - die laut Auskunft der beiden öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes (Bl. 12/18 UA-VA) jeweils satzungsgemäß ausgeschlossen ist - hat der Ausgleich in Höhe der vorstehend ermittelten Hälfte der Wertdifferenz im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB zu erfolgen, und zwar dergestalt, dass einerseits zu Lasten der kommunalen Zusatzversorgung des Ehemanns Anrechte von 6,58 € monatlich und andererseits zu Lasten der statischen Versicherung des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Anrechte von 1,11 € monatlich auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA zu begründen sind.

Für verschiedene, dem analogen Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterfallende Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten findet anerkanntermaßen die Quotierungsmethode Anwendung, derzufolge nach dem prozentualen Wertverhältnis der ehezeitlich erworbenen Anrechte des Ausgleichspflichtigen der Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. BGH, NJW 1994, 48 sub II 1 b, und Brudermüller, in: Palandt, BGB, 64. Aufl., 2005, Anhang zu § 1587 b, Einführung Rdnr. 6). Bei einem insgesamt auszugleichenden Betrag von 7,69 € und Anrechten des Ehemannes in Höhe von 18,80 € aus der kommunalen Zusatzversorgung (= 85,88 % beider Anrechte) und von 3,09 € aus der Ärzteversorgung (= 14,12 % beider Anrechte) entfällt anteilig ein auszugleichender Betrag von 1,11 € (= 14,12 % von 7,69 €) auf die Ärzteversorgung und ein Betrag von 6,58 € auf die Kommunale Zusatzversorgung (= 85,88 % von 7,69 €).

Die insoweit zu beachtende Grenze, dass dem Ausgleichspflichtigen auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz des § 1587 a Abs. 1 BGB wenigstens die Hälfte des jeweils auszugleichenden Anrechtes verbleiben muss (vgl. BGH, NJW 1994, 48, 49 sub II 3 b a. E.), ist hinsichtlich beider in Frage stehenden Anrechte gewahrt.

3. Bei der Übertragung der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ist - im Hinblick auf § 264 a Abs. 1 und § 76 SGB VI - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG die Umrechnung des Monatsbetrags in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet worden, während die nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, abweichend von der angefochtenen Entscheidung, gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen sind.

III.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz nicht erhoben worden, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten, beruht, jeweils ausgehend von § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich damit.

Ende der Entscheidung

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