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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.12.2006
Aktenzeichen: 14 UF 159/06
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB, ZPO, FGG
Vorschriften:
VAHRG § 1 Abs. 1 | |
VAHRG § 1 Abs. 2 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 2 | |
BGB § 1587 b Abs. 3 | |
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1 | |
FGG § 20 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 UF 159/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Joost und den Richter am Oberlandesgericht Thole am
22. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich in dem - durch Beschluss vom 6. Oktober 2006 berichtigten - Urteil des Amtsgerichtes Magdeburg vom 5. September 2006, Az.: 221 F 210/05 S, wird zurückgewiesen.
2. Die Deutsche Rentenversicherung Bund trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.000,-- €.
Gründe:
I.
Durch Urteil vom 5. September 2006 (Bl. 23 - 25 d. A.) hat das Amtsgericht Magdeburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich mittels zweifachen Renten-Splittings und, in Bezug auf zwei Rentenversicherungsverträge des Ehemannes (Antragstellers) bei der Öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt, im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG geregelt.
Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F. abgekürzt: DRV Bund) eingelegte Beschwerde (Bl. 66 UA-VA) richtet sich, nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 6. Oktober 2006 (Bl. 40 d. A.) die im Urteil irrtümlich falsch angegebene Ehezeit berichtigt hat, nur noch gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich bezüglich des analogen Quasi-Splittings, das, so meint die Versicherungsanstalt, nicht zulässig sei, weil es sich bei der Öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt nicht um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach § 1587 b Abs. 2 BGB handele.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (1), jedoch in der Sache unbegründet (2).
1. Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde der DRV Bund ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO erhellt (vgl.: OLG Bamberg, FamRZ 1998, 305; Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 621 e Rdnr. 22). Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers (BGH, NJW 1981, 1274).
Die DRV Bund ist vielmehr allein auf Grund des ihres Erachtens gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in ihrem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (s. dazu beispielhaft: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 621 e ZPO Rdnr. 9 m. w. N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gemäß § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.
2. Das Rechtsmittel hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Die mittlerweile, nach dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts zur falsch angegebenen Ehezeit in dem angefochtenen Urteil, allein noch streitige Frage in der Rechtsmittelinstanz, ob hinsichtlich der Rentenversicherungen des Antragstellers bei der Öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt (Bl. 34/35 bzw. Bl. 63/64 UA-VA) ein analoges Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 und 3 BGB praktiziert werden konnte, ist zutreffenderweise, wie vom Amtsgericht angenommen, zu bejahen.
Die in ihrer Argumentation allein auf den unmittelbar offenkundig nicht einschlägigen § 1587 b Abs. 2 BGB abstellende Beschwerdeführerin (Bl. 66 UA-VA) verkennt, dass jene Regelung hier nur sinngemäß nach Maßgabe des zweifelsfrei erfüllten § 1 Abs. 3 VAHRG Anwendung findet.
Mangels Anwendbarkeit des § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB bezüglich der Lebensversicherungsrenten des Antragstellers gelten gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG an Stelle des § 1587 b Abs. 3 BGB die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (= VAHRG). Da eine an sich nach der Hierarchie der Ausgleichsformen vorrangige Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im konkreten Fall daran scheitert, dass die dafür geschäftsplanmäßig vorgesehene Mindestrente in Höhe von 50 € (Bl. 34 UA-VA) bei beiden Versicherungsverträgen nicht erreicht wird, und sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet - entscheidend ist dabei ausschließlich die Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten (BGH, FamRZ 1984, S. 1212, FamRZ 1986, S. 344) - gelten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das heißt die der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde gelegte Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB sinngemäß. Die Öffentliche Lebensversicherung Sachsen-Anhalt ist, worauf es für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 VAHRG allein ankommt, als Träger der Versorgung in der öffentlich-rechtlichen Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert (Bl. 64 UA-VA), die privatrechtliche Struktur der abgeschlossenen Versicherungsverträge ist demgegenüber ohne Belang.
III.
Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit ihrem Rechtsmittel unterliegenden Rentenversicherung folgt sowohl aus § 97 Abs. 1 ZPO wie auch, ausgehend von den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist, auf der Grundlage des § 1 Nr. 1 lit. b GKG, gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2, 49 Nr. 1 GKG festgesetzt worden.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es - die streitige Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt - an den dafür in § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gesetzlich bestimmten Voraussetzungen.
Ende der Entscheidung
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