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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: 14 UF 16/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG, FGG


Vorschriften:

ZPO § 93 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1587 b Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 a. F.
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 n. F.
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
Geht das FamG von einer auf der ersten Seite einer Rentenauskunft aufgeführten Anwartschaft aus und übersieht, dass auf der Rückseite weitere Daten folgen und die Gesamtanwartschaft wesentlich höher ist, kann der Tenor nach § 319 ZPO berichtigt werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 UF 16/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und die Richterin am Landgericht Werno am

12. Juli 2005

beschlossen: Tenor:

1. Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 24. November 2004, Az.: 11 F 1205/04, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 der Entscheidungsformel dahin abgeändert, dass von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft, Vers.-Nr.: ... , Rentenanwartschaften in Höhe von 290,23 €, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: ... , übertragen werden.

2. Die auf den Versorgungsausgleich beschränkte Beschwerde der Bundesknappschaft gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. November 2004 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die im Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. November 2004 (Bl. 28 - 32 d. A.) getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich ist offensichtlich unrichtig und bedarf deshalb gemäß § 319 Abs. 1 ZPO (in Verb. mit § 525 Satz 1 ZPO analog) der jederzeit, also auch nach Rechtskraft der Entscheidung kraft Gesetzes auch von Amts wegen möglichen Korrektur.

Zuständig für die Berichtigung eines Urteils der Vorinstanz ist auch das Rechtsmittelgericht, solange der Rechtsstreit dort, wie hier das Scheidungsverbundverfahren aufgrund der Beschwerde der Bundesknappschaft, schwebt (so nam.: BGH, NJW 1964, 1858; BAG, NJW 1964, 1874; OLG Düsseldorf, MDR 1991, 789).

Offensichtlich unrichtig hat das Amtsgericht als während der Ehezeit erworbene angleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Ehemannes lediglich die auf der Vorderseite des Schreibens der Bundesknappschaft vom 27. September 2004 (Bl. 10 UA-VA) angegebenen 441,54 € monatlich aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten der Entscheidung zugrunde gelegt (S. 4 des Urteils = Bl. 31 d. A.), nicht jedoch, infolge eines offenkundigen Versehens, die auf der Rückseite des Schreibens (Bl. 10 Rs. UA-VA) ebenfalls noch aufgeführten, auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften des Ehemannes aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 453,64 € in den Versorgungsausgleich einbezogen.

In Höhe der Hälfte dieses Betrages ist der Ehemann gemäß den §§ 1587 a Abs. 1 und 2 Nr. 2, 1587 b Abs. 1 BGB der Ehefrau auch noch zum Ausgleich verpflichtet, weshalb der Ausgleichsbetrag, wie geschehen, von 63,41 € auf 290,23 € monatlich zu erhöhen war.

II.

Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO an sich statthafte befristete Beschwerde der Bundesknappschaft gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. November vergangenen Jahres ist nicht fristgerecht eingelegt worden und daher unzulässig.

Gemäß § 517 in Verb. mit § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO hätte die Beschwerde binnen eines Monats ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden müssen. Das ist nicht geschehen, da gegen das am 17. Dezember 2004 zugestellte Urteil erst am 25. Januar dieses Jahres (Bl. 46 UA-VA) Beschwerde eingelegt worden ist. Der bereits vorher am 17. Januar seitens der Bundesknappschaft beim Amtsgericht gestellte Berichtigungsantrag (Bl. 38/39 d. A.) dürfte nicht als Beschwerde gelten können, obschon in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gerade die ein Einlegen des Rechtsmittels beim Rechtsmittelgericht vorsehende Vorschrift des § 519 Abs. 1 ZPO nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, sodass es entsprechend dem grundsätzlich in § 621 e Abs. 1 ZPO als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel bei der anderweitigen Regelung des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO verblieben sein könnte. Allein dagegen spricht, dass der ausdrücklich an das erstinstanzliche Gericht gerichtete Antrag auf Berichtigung wohl nur schwerlich einer wenigstens an das Rechtsmittelgericht zu adressierenden, wenn dort schon nicht einzulegenden Beschwerde gleichgesetzt werden kann.

Mangels Fristwahrung war die Beschwerde mithin gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die gleichwohl alles in allem nicht unproblematische Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels relativiert sich ohnedies in Anbetracht der weitere Erwägungen hierzu müßig erscheinen lassenden Kostenentscheidung.

Denn Gerichtskosten konnten für das auf die eklatant unrichtige Sachbehandlung in erster Instanz zurückzuführende Verfahren in zweiter Instanz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. nicht erhoben werden, und außergerichtliche Kosten sind, der Billigkeit entsprechend, nach Maßgabe des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. des über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findenden § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG generell, sofern überhaupt angefallen, nicht für erstattungsfähig zu erachten.

Ende der Entscheidung

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