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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 14 UF 182/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB, VAHRG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 93 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 538
ZPO § 572 Abs. 3
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2
FGG § 12
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 53 b
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3
BGB § 1587 f
BGB § 1587 f Nr. 4
VAHRG § 11 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Die dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte sind von Amts wegen vollständig zu ermitteln.

Eine Verweisung hinsichtlich eines Anrechts auf den schuldrechtlichen Ausgleich ist spekulativ und deshalb unzulässig.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 UF 182/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und die Richterin am Landgericht Staron am 18. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Wittenberg vom 30. Juli 2002, Az.: 5 F 375/01, hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 2 der Entscheidungsformel aufgehoben und das Verfahren zum Versorgungsausgleich zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Durch Verbundurteil vom 30. Juli 2002 (Bl. 14 - 17 = Bl. 46 - 48 d. A.) hat das Amtsgericht Wittenberg die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors - unter ergänzendem Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - im Wege des zweifachen Renten-Splittings zu Gunsten der Antragsgegnerin geregelt. Der Berechnung der Versorgungsanwartschaften laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für beide Ehegatten (Bl. 49, 73 UA-VA) wurde, entsprechend dem allgemein so gefassten Ersuchen des Amtsgerichts (Bl. 14 - 16 UA-VA), eine auch in den Entscheidungsgründen zum Versorgungsausgleich sich wiederfindende Ehezeit vom 01.06.1978 bis zum 31.05.2001 zu Grunde gelegt. Ausweislich der Eheurkunde (Bl. 5 d. A.) und des Sachverhaltes zum Scheidungsantrag in dem angefochtenen Verbundurteil (Bl. 47 d. A.) erfolgte die Eheschließung am 24. Juni 1983.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), in formeller Hinsicht bedenkenfrei, binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils, die nach zweimaliger Korrektur der Ausfertigung schließlich am 12. November 2002 erfolgte, Beschwerde eingelegt (Bl. 89 UA-VA) und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe wegen der falsch übermittelten Ehezeit auf unrichtigen und deshalb der Korrektur bedürftigen Auskünften zum Versorgungsausgleich.

II.

Die Beschwerde der BfA ist zulässig (1) und auch in der Sache begründet (2).

1. Die gemäß § 629 a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit den §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde der BfA ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

Auf eine etwaige Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon, auch nach dem novellierten Verfahrensrecht ab Anfang letzten Jahres, aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO erhellt (vgl.: OLG Bamberg, FamRZ 1998, 305; Philippi, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 621 e Rdnr. 22; a. A. in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis minimaler Korrekturen erstrebender Beschwerden: OLG München, FamRZ 1982, 187, und OLG Dresden, FamRZ 1996, 742). Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers (BGH, NJW 1981, 1274).

Die BfA ist vielmehr allein auf Grund des nach ihrem Vortrag gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in ihrem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (s. dazu beispielhaft: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., 1998, § 621 e ZPO Rdnr. 9 m. w. N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gemäß § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung der Sache zwecks weiterer Aufklärung und neuerlicher Entscheidung in erster Instanz.

Eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundurteil ist zunächst deswegen geboten, weil die erstinstanzlich eingeholten Auskünfte der für beide Ehegatten am Verfahren beteiligten BfA zu den Versorgungsanwartschaften entsprechend der Vorgabe des Amtsgerichts (Bl. 14 - 16 UA-VA) allesamt fälschlich von einem Ehebeginn Anfang Juni 1978 ausgehen, während tatsächlich, wie auch vom Amtsgericht, nicht widerspruchsfrei, im Urteil ausgeführt, die Ehe zwischen den Parteien erst am 24. Juni 1983 (Bl. 5 d. A.) geschlossen wurde, woraus sich gemäß § 1587 Abs. 2 BGB für den Versorgungsausgleich eine mit dem Beginn des Monats der Eheschließung anfangende Ehezeit vom 1. Juni 1983 bis zum unproblematischen Ende am 31. Mai 2001, dem Monatsende vor Eintritt der Rechtshängigkeit (Bl. 9 d. A.), ableitet.

Zwar sind zwischenzeitlich in der Beschwerdeinstanz die Auskünfte der BfA für beide Ehegatten der tatsächlich maßgeblichen Ehezeit angepasst worden (Bl. 93, 116 UA-VA), sodass an sich, falls die wechselseitigen Anrechte der Parteien damit vollständig erfasst wären, über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich endgültig in zweiter Instanz hätte entschieden werden können.

Gleichwohl war die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Regelung zum Versorgungsausgleich zwecks weiterer Aufklärung und neuerlicher Beschlussfassung über den Versorgungsausgleich an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da aufgrund eines weiteren Verfahrensmangels bzw. Aufklärungsdefizits in erster Instanz eine zusätzliche, ohne Begründung und nähere Kennzeichnung pauschal im Urteilstenor dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugeordnete Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (Bl. 17 UA-VA) bislang nicht geklärt ist. Der allein in der Termin-Verfügung des Amtsgerichts vom 26. Juni 2002 (Bl. 10 d. A.) sich findende Hinweis, die Auskunft der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse stehe zwar noch aus, dürfte aber wohl dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, bleibt bar jeder Begründung und, zumal in Anbetracht einer zum Zeitpunkt der Hinweiserteilung schon fast 11 1/2 Jahre bestehenden Zusatzversorgung des Ehemannes (Bl. 2/3 UA-VA), auch bar jeder Plausibilität.

Ohne sichere Feststellung dessen, dass die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 f BGB hinsichtlich einer in Frage stehenden Versorgungsanwartschaft gegeben sind, kann und darf allerdings nicht von Amts wegen von der weiteren Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zum öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich abgesehen werden. Der öffentlichrechtlich durchzuführende Versorgungsausgleich unterfällt als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nach Maßgabe der §§ 53 b, 12 FGG und, gegebenenfalls auch, des § 11 Abs. 2 VAHRG zu beachtenden Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht darf daher seinerseits die Ermittlungen erst dann einstellen, wenn deren Fortsetzung ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis mit Sicherheit nicht mehr erwarten lässt (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 1162, 1163). Allein davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, um die es konkret bei der bis dato gänzlich ungeklärten Zusatzversorgung des Ehemannes geht, unterliegen grundsätzlich gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB - vorbehaltlich der hier auch nicht ansatzweise erkennbaren, geschweige denn festgestellten Voraussetzungen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 in Verb. mit § 1587 f Nr. 4 BGB - dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Bis zur sicheren Feststellung des Gegenteils können und dürfen darum die Parteien nicht unter allfälliger Verkürzung ihrer Rechte in spekulativ-unbegründeter Weise auf den ihnen unter Umständen gar nicht offen stehenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden.

Die Zuückverweisung der Sache an das Amtsgericht findet - entsprechend der grundsätzlichen Definition des Rechtsmittels als Beschwerde in § 621 e Abs. 1 ZPO bei selbständig angefochtenen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Ermangelung einer speziellen Regelung im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ihre Grundlage in § 572 Abs. 3 ZPO. Im Gegensatz zu anderen ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des neu gestalteten Berufungsverfahrens wird auf § 538 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO neuer Fassung nicht Bezug genommen, sodass folgerichtig, im methodisch gebotenen Umkehrschluss, die Vorschrift bei der so genannten befristeten Beschwerde auch keine entsprechende Anwendung finden kann.

Bei der noch ausstehenden und für die endgültige Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unverzichtbaren Auskunft der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zu den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten des Ehemannes wird im Übrigen auf den korrekten Beginn der Ehezeit am 1. Juni 1983 besonders zu achten sein, da in der diesbezüglichen Anfrage des Amtsgerichts vom 24. April letzten Jahres (Bl. 15 UA-VA) sich hierzu, wie in allen anderen Fällen auch, fälschlicherweise das Datum des 1. Juni 1978 findet.

III.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 1520, 1526 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) können wegen der in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben worden.

Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten, beruht, jeweils ausgehend von § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits, bezüglich der Versorgungsträger, auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich damit.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es an den gesetzlich umrissenen Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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