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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: 14 UF 209/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VAÜG, SGB VI, GKG, FGG
Vorschriften:
BGB § 1587 a Abs. 1 | |
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 2 | |
BGB § 1587 b Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 93 a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 1 | |
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1 | |
VAÜG § 1 Abs. 1 | |
VAÜG § 1 Abs. 2 | |
VAÜG § 1 Abs. 4 | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a | |
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5 | |
SGB VI § 76 | |
SGB VI § 264 a Abs. 1 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 a. F. | |
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 UF 209/04 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und die Richterin am Landgericht Werno am
12. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die befristete Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 4. November 2004, Az.: 5 F 858/03 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 und 3 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt neu geregelt:
Zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei dem Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen, Az.: ... , werden, bezogen auf den 30. November 2003 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften in Höhe von 32,83 € monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: ... , begründet.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Durch Urteil vom 4. November 2004 (Bl. 22 - 24 d. A.) hat das Amtsgericht Wittenberg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den in zweiter Instanz allein noch streitigen Versorgungsausgleich durchgeführt.
Insoweit wurden einerseits vom Versicherungskonto des Ehemannes (Antragstellers) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 48,79 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der BfA und andererseits von deren Versicherungskonto bei der kirchlichen Zusatzversorgung auf ein auch dort unterhaltenes Konto des Ehemannes angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 81,62 € monatlich übertragen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Beschwerde der BfA (Bl. 27/28 UA-VA), die meint, das Amtsgericht habe die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB außer Acht gelassen und zudem das Vorliegen eines in Höhe von 32,97 € vorzunehmenden Quasi-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB verkannt.
II.
Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zweifelsfrei zulässige befristete Beschwerde der BfA ist in der Sache begründet.
Die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich ist, wie zu Recht gerügt, grundlegend fehlerhaft und bedarf der Korrektur.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt zunächst gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG), weil beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 VAÜG erworben haben und die Ehezeit vor der so genannten Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a VAÜG möglich, weil nur angleichungsdynamische Anrechte beider Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Die einen wechselseitigen Ausgleich der Versorgungsanwartschaften vorsehende Entscheidung des Amtsgerichts verstößt gegen den sowohl in § 1587 a Abs. 1 BGB als auch namentlich in § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB verankerten Grundsatz des einmaligen, d. h. stets nur in einer Richtung zugunsten des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchführbaren Versorgungsausgleichs (s. dazu beispielhaft: Hahne, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 1587 b BGB Rdnr. 10 sowie § 3 b VAHRG Rdnr. 2).
Die Bilanz der beiderseitigen, stets angleichungsdynamischen Versorgungsanwartschaften der Parteien führt gemäß § 1587 a Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 2 VAÜG zugunsten des Ehemannes zu einem hälftigen Wertunterschied von 32,83 €, der mangels Anwendbarkeit des § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des Quasi-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen ist.
(a) Ehefrau
BfA (Bl. 15a UA-VA) 543,85 € Kirchliche Zusatzversorgung (Bl. 26a UA-VA) 1.071,94 € Summe der Anwartschaften 1.615,79 €
(b) Ehemann
BfA (Bl. 17 UA-VA) 641,43 € Kirchliche Zusatzversorgung (Bl. 25 UA-VA) 908,70 € Summe der Anwartschaften 1.550,13 €
(c) Ergebnis
Wertunterschied (a - b) 65,66 € Hälfte des Wertunterschiedes 32,83 €
Da die in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der BfA erworbenen Anwartschaften der Ehefrau nicht, wie für ein Renten-Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB vonnöten, die Anwartschaften des Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB übersteigen, war der Versorgungsausgleich, entsprechend der gesetzlich zwingend festgelegten Reihenfolge, nach § 1587 b Abs. 2 BGB via Quasi-Splitting vorzunehmen. Denn die Anwartschaften der Ehefrau nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB übersteigen zusammen mit denen nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wie insoweit ausreichend, aber auch erforderlich, die entsprechenden Anrechte des Ehemannes.
3. Bei der demzufolge notwendigen Begründung angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes zu Lasten der kirchlichen Zusatzversorgung der Ehefrau ist - im Hinblick auf § 264 a Abs. 1 und § 76 SGB VI - die Umrechnung des Monatsbetrags in Entgeltpunkte (Ost) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG angeordnet worden.
III.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz nicht erhoben werden, § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten, beruht, jeweils ausgehend von § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich damit.
Ende der Entscheidung
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