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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.04.2001
Aktenzeichen: 14 UF 31/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, SGB VI, BGB, VAÜG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 97 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 2
FGG § 20 Abs. 1
SGB VI § 121 Abs. 2
SGB VI § 264 a
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1587 b Abs. 1
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
GKG § 17 a Nr. 1
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 2
Legt ein Rentenversicherungsträger gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Rechtsmittel ein so sind ihm die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, wenn er die - korriegierte - Auskunft schon früher hätte erteilen können und es dann des Rechtsmittels nicht bedurft hätte.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 UF 31/01 OLG Naumburg 5 F 335/93 AG Wittenberg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik am

20. April 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluss des Amtsgerichtes, Familiengerichts, Wittenberg vom 04. Januar 2001, Az.: 5 F 335/93, hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt neu geregelt:

a) Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. ... , werden angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 74,58 DM, bezogen auf den 31. Juli 1993 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, Vers.-Nr. ... übertragen.

b) Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.000,-- DM fallen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Last.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Wittenberg hat durch Beschluss vom 04. Januar 2001 (Bl. 49 a UA-VA) den zuvor durch Beschluss vom 19. April 1994 (Bl. 47 d.A.) abgetrennten Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass, ausgehend von den entsprechenden Auskünften der Versicherungsträger, Rentenanwartschaften der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 55,93 DM monatlich auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt übertragen wurden.

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bl. 56/57 UA-VA). Diese trägt vor, die der Entscheidung zu Grunde liegende Auskunft vom 23. August 2000 (Bl. 31 a UA-VA), wonach die Antragstellerin in der Ehezeit angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 397,20 DM erworben habe, sei unter Beachtung eines hier nicht einschlägigen Abänderungsverfahrens fehlerhaft erstellt worden. Gemäß der korrigierten Auskunft vom 05. März 2001 beliefen sich die von der Antragstellerin während der Ehe erworbenen Anwartschaften richtigerweise auf 435,20 DM (Bl. 58 UA-VA).

II.

Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete befristete Beschwerde der gemäß § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Versicherungsanstalt hat in der Sache Erfolg.

Eine Korrektur der im angefochtenen Beschluss vom 04. Januar 2001 getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen aufgrund der nachträglich erteilten Auskunft der Versicherungsanstalt vom 05. März 2001 (Bl. 58 - 76 UA-VA) geboten. Denn danach belaufen sich die auf die Ehezeit entfallenden angleichungsdynamischen Anwartschaften der Antragstellerin auf monatlich 435,20 DM statt, wie zunächst mit der Auskunft vom 23. August 2000 (Bl. 31 a UA-VA) angegeben und folgerichtig dem Urteil zu Grunde gelegt, auf 397,92 DM, während der Antragsgegner über entsprechende Rentenanwartschaften in Höhe von 286,05 DM (Bl. 52 UA-VA) verfügt.

In Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes von 149,15 DM, also mit einen analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundeten Betrag von 74,58 DM ist die Antragstellerin ausgleichspflichtig nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verb. mit § 1587 b Abs. 1 BGB und den §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a VAÜG.

Die Anordnung, den Monatsbetrag der übertragenen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, folgt - im Hinblick auf § 264 a SGB VI - aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG.

III.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolgreichen Beschwerdeführerin rechtfertigt sich über § 97 Abs. 3 ZPO unter entsprechender Heranziehung des § 97 Abs. 2 ZPO (vgl. Kuntze, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 64 Rdnr. 131 m. w. N.), da die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - zum zweiten Mal - korrigierte Auskunft der BfA für die Antragstellerin bereits vorher hätte erteilt werden können und es von daher eines Rechtsmittels nicht bedurft hätte.

Der Beschwerdewert ist nach Maßgabe des § 17 a Nr. 1 GKG in Verb. mit § 14 Abs. 1 und 2 GKG auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag von 1.000,-- DM festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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