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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 14 UF 75/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1643 Abs. 2 | |
ZPO § 621e |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 UF 75/03 OLG Naumburg
In der Familiensache
...
hier: Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft nach dem am 16.01.2000 verstorbenen J. C.
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am
30. September 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.02.2003, Az.: 4 F 318/02, wird als unzulässig verworfen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die am 17.03.2003 (Bl. 50 d. A.) beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Kindesmutter vom 11.03.2003 (Bl. 50 bis 51 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.02.2003 (Bl. 43 d. A.) ist schon nicht zulässig.
Zwar ist hier das Rechtsmittel der Beschwerde grundsätzlich gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO statthaft.
Denn das Rechtsgeschäft, das gemäß § 1643 Abs. 2 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedurft hat, nämlich die am 30.04.2002 durch die sorgeberechtigte Kindesmutter für das Kind Maurice mit notarieller Urkunde (Bl. 2, 3 d. A.) vorgenommene Ausschlagung der Erbschaft nach dem am 16.01.2000 in T. verstorbenen J. C. (vgl. Sterbeurkunde vom 19.01.2000, Bl. 7 d. A.) gehört als die Vermögenssorge betreffend zu der in den §§ 1626 ff. BGB geregelten elterlichen Sorge.
Grundsätzlich ist die Kindesmutter zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 20 Abs. 1 FGG in Verb. mit § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch beschwerdeberechtigt gewesen.
Gleichwohl ist die am 17.03.2003 beim Amtsgericht Wittenberg eingegangene Beschwerde der Kindesmutter nicht zulässig, weil sie nicht fristgerecht bei Gericht eingelegt worden ist.
Denn gegen die hier nach § 3 Nr. 2 lit. a RpflegerG in Verb. mit § 1643 Abs. 2 BGB getroffene Entscheidung der Rechtspflegerin ist nach § 11 Abs. 1 RpflegerG das Rechtsmittel gegeben, welches nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Das ist hier die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO, weil es sich bei der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 10.02.2003 (Bl. 43 d. A.), mit welcher die familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung gemäß § 1643 Abs. 2 BGB versagt worden ist, um eine Endentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
Demgemäß hätte die Beschwerde fristgerecht nach den §§ 621 e Abs. 3 ZPO in Verb. mit den §§ 517, 520 ff. ZPO analog eingelegt und begründet werden müssen. Gemäß § 517 ZPO analog beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde einen Monat und beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung.
Der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.02.2003 ist der Kindesmutter ausweislich der in der Akte enthaltenen Zustellungsurkunde am 12.02.2003 (Bl. 48 d. A.) zugestellt worden, sodass ihre am 17.03.2003 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde vom 11.03.2003 gegen den Beschluss vom 10.02.2003 (Bl. 50 d. A.) nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden ist, da die Beschwerdeeinlegungsfrist bereits am 12.03.2003 abgelaufen war.
Gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog war somit die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Ergänzend sei allerdings bemerkt, dass die Beschwerde der Kindesmutter darüber hinaus auch nicht begründet gewesen ist. Denn zu Recht hat das Amtsgericht - sich ausschließlich am Wohl des minderjährigen Kindes orientierend - die Erbschaftsausschlagung nicht genehmigt.
Der Senat schließt sich nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 10.02.2003, die auch durch das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter nicht ansatzweise in Frage gestellt werden, an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf jene Bezug. Die Beschwerde der Kindesmutter wäre daher, ihre Zulässigkeit unterstellt, in jedem Fall als nicht begründet zurückzuweisen gewesen.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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