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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: 14 UF 81/01
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB, ZPO, FGG, VAÜG


Vorschriften:

VAHRG § 3b Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
ZPO § 511 a
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
FGG § 20
FGG § 20 Abs. 1
VAÜG § 1 Abs. 1
VAÜG § 1 Abs. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
Niederländische Rentenanwartschaften unterliegen dem schuldrechtlichen Ausgleich, sofern nicht ein Super-Splitting nach § 3b Abs. 1 VAHRG durchgeführt werden kann.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 UF 81/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik am

30. November 2001

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die befristete Beschwerde der Landesversicherungsanstalt W. wird das Urteil des Amtsgerichtes, Familiengerichts, Wittenberg vom 10. April 2001, Az.: 4 F 570/99, hinsichtlich Ziffer 3 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich insgesamt wie folgt neu geregelt:

1. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt W. , Vers.-Nr.: ... , werden, bezogen auf den 31. Oktober 1999 als Ende der Ehezeit,

a) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 25,11 DM und, zum Ausgleich der in den Niederlanden nach dem AOW erworbenen Rentenanwartschaften des Antragsgegners, Rentenanwartschaften in Höhe von weiteren 15,95 DM monatlich sowie

b) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 45,42 DM

auf das bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unterhaltene Versicherungskonto der Antragstellerin, Vers.-Nr.: ... , übertragen.

2. Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte und der Monatsbetrag der übertragenen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Beiden Parteien wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. bzw. Rechtsanwalt G. zu ihrer Vertretung bewilligt.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 1.000,-- DM.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Wittenberg hat durch Verbundurteil vom 10. April 2001 (Bl 26- 27 d.A.) die Ehe der Parteien - mittlerweile rechtskräftig - geschieden und zugleich, aus einem ungeklärten Versicherungskonto des Antragsgegners (Bl. 11 Rs. UA-VA), den Versorgungsausgleich im Wege des zweifachen Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu Gunsten der Ehefrau (Antragstellerin) geregelt, der, bezogen auf die Ehezeit vom 1. August 1985 bis zum 31. Oktober 1999 (§ 1587 Abs. 2 BGB), Rentenanwartschaften in Höhe von 24,66 DM monatlich und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 45,37 DM monatlich vom Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegners) übertragen wurden.

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt W. (i. F.: LVA; Bl. 46 - 47 d.A.), die unter Hinweis auf das bislang ungeklärte Versicherungskonto des Ehemannes für diesen, unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner in den Niederlanden nach dem AOW erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 35,94 hfl brutto pro Monat (Bl. 77 = Bl. 78/79 d.A.), eine neue Berechnung unter Anwendung der einschlägigen EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 vorgenommen hat (Bl. 48 - 76 d.A.). Danach entfallen auf die Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 499,57 DM monatlich und Rentenanwartschaften in Höhe von 50,21 DM monatlich, während die Ehefrau in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 408,74 DM monatlich bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben hat (Bl. 13 a UA-VA).

II.

Die gemäß § 629 a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit § 621 e Abs. 1 und § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde der LVA ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie ist auch im Übrigen generell nach Maßgabe des § 621 e Abs. 3 ZPO und des § 20 FGG in Verb. mit § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig.

Auf eine - hier nicht erreichte - Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 a ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO erhellt (vgl.: OLG Bamberg, FamRZ 1998, 305; Philippi, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 621 e Rdnr. 16; a. A. in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis minimaler Korrekturen erstrebender Beschwerden: OLG München, FamRZ 1982, 187, und OLG Dresden, FamRZ 1996, 742). Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung der Beschwerde führenden Versicherungsanstalt (BGH, NJW 1981, 1274).

Die LVA ist vielmehr allein auf Grund des nach ihrem Vortrag gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in ihrem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (beispielhaft dazu: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., 1998, § 621 e ZPO, Rndr. 9 m. w. N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gemäß § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.

III.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da dem vom Amtsgericht, von vornherein ohne Grund oder Veranlassung, aus einem erklärtermaßen ungeklärten Versicherungskonto durchgeführten Versorgungsausgleich letztlich unzutreffende bzw. unvollständige Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zu Grunde gelegt worden sind.

Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG getrennt für angleichungsdynamische und andere Anrechte durchzuführen (1).

Ausgleichspflichtig gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Ehemann mit den insgesamt werthöheren Versorgungsanrechten der Parteien, und zwar gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB einmal in Höhe der Hälfte des nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG ermittelten Wertunterschiedes der beiderseitigen angleichungsdynamischen Anrechte, zum anderen in Höhe der Hälfte des Wertes der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 lit. a BGB (2).

Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe der Hälfte des jeweiligen Wertunterschiedes der unterschiedlichen Anrechte wird erfüllt im Wege des Renten-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, in Verb. mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG bei den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, und, hinsichtlich der niederländischen, an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAHRG unterliegenden Rentenanwartschaften des Ehemannes, im Wege des so genannten Super-Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (3).

1. Die Möglichkeit und Notwendigkeit, den Versorgungsausgleich durchzuführen, folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Vorschriften des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG), da die Ehezeit vor der noch nicht stattgefundenen Einkommensangleichung im Sinne des § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat und beide Ehegatten auch angleichungsdynamische Anrechte gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben. Vor der Einkommensangleichung konnte daher nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 VAÜG der Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a VAÜG für die Durchführung des Versorgungsausgleichs liegen nicht vor, weil nicht nur angleichungsdynamische, sondern auch nichtangleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften im vorliegenden Falle auszugleichen sind. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG sind allerdings erfüllt, weil die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte und die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte jeweils demselben Ehegatten, nämlich dem Ehemann, zustehen.

Dementsprechend ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG der Versorgungsausgleich für die Anrechte unterschiedlicher Dynamik getrennt durchzuführen.

2. Die Bilanz der in der Ehezeit - vom 1. August 1985 bis 31. Oktober 1999 gemäß § 1587 Abs. 2 BGB - erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien gemäß § 1587 a Abs. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG führt stets zu werthöheren Anrechten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau, der folglich jeweils in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB zusteht.

a) Angleichungsdynamische Rentenanwartschaften

Ehemann 499,57 DM Ehefrau - 408,74 DM Wertunterschied der Anwartschaften 90,83 DM Hälfte des Wertunterschiedes 45,42 DM

Die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften des Ehemannes übersteigen die Anrechte der Ehefrau um 90,83 DM, sodass jener, nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1587 a Abs. 1 BGB, dieser in Höhe der - analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundeten - Hälfte der Wertdifferenz von 45,42 DM zum Ausgleich verpflichtet ist.

b) Nichtangleichungsdynamische Anrechte (West)

Ehemann Rentenanwartschaften West 50,21 DM Ehefrau - 0,00 DM Wertunterschied der Anwartschaften 50,21 DM Hälfte des Wertunterschiedes 396,82 DM

Die nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften des Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB sind ebenfalls nach § 1587 a Abs. 1 BGB in Höhe der - analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundeten - Hälfte der Wertdifferenz von 25,11 DM zum Ausgleich zu bringen.

b) Nichtangleichungsdynamische Anrechte (Niederlande)

Ehemann Rentenanwartschaft in den Niederlanden: 35,94 hfl = 31,90 DM Ehefrau - 0,00 DM Wertunterschied der Anwartschaften 31,90 DM Hälfte des Wertunterschiedes 15,95 DM

Der Ehemann hat während der Ehezeit auch eine Rentenanwartschaft in den Niederlanden nach dem AOW in Höhe von 35,94 hfl monatlich brutto erworben (Bl. 77 - 79 d.A.). Dies entspricht, unter Zugrundelegung der seit dem 1. Januar 1999 in der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion - zu denen sowohl Deutschland als auch die Niederlande gehören - festen Wechselkurse des Euro (1 Euro = 1,95583 DM = 2,20371 hfl), einem DM-Betrag von 31,90 DM.

Die niederländische Rentenanwartschaft bemißt sich ausweislich der erteilten Auskunft nach der Dauer einer Anrechnungszeit gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. a BGB (s. dazu Rühmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 7, 4. Aufl. 2000, § 1587 Rdnr. 24). Sie bedarf jedoch nicht nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit den Vorschriften der BarwertVO der Umrechnung in eine dynamische Regelaltersrente nach Maßgabe des Rentenversicherungsrechts (§§ 187 Abs. 3, 188, 63 Abs. 6, 64, 67, 68, 69 SGB VI), da sie, wenigstens unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 5 BGB, in nahezu gleicher oder vergleichbarer Weise steigt wie der Wert einer Renten- oder Versorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB, also ebenso wie diese bereits als volldynamisch anzusehen ist. Die Anwendung des § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB ist damit, wie sich aus dessen zweitem Halbsatz ergibt, ausgeschlossen.

3. Der Ausgleich der angleichungsdynamischen sowie nichtangleichungsdynamischen inländischen Rentenanwartschaften war gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, zum Teil, hinsichtlich jener Anrechte, in Verb. mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG, durch die Übertragung jeweils entsprechender Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau bei der BfA vorzunehmen.

Der Höchstbetrag nach § 1587 b BGB in Verb. mit § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird weder einzeln noch insgesamt überschritten.

Die Anordnung, den Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) bzw. Entgeltpunkte umzurechnen, findet - im Hinblick auf die Regelung der §§ 76, 264 a SGB VI - ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG und in § 1587 b Abs. 6 BGB.

4. Bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten des Ehemannes aus der niederländischen Rentenversicherung war mangels Anwendbarkeit des § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB und mangels Möglichkeit einer Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG - auch § 1 Abs. 3 VAHRG scheidet aus - statt des an sich dann gesetzlich vorgesehenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 2 VAHRG ein Super-Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorzunehmen und dergestalt in Höhe der verbliebenen hälftigen Wertdifferenz eine Rentenanwartschaft in Höhe von 15,95 DM, wiederum mit der Maßgabe des § 1587 b Abs. 6 BGB, auf die Ehefrau zu übertragen.

a) Auch nach Durchführung des Renten-Splittings in Höhe von 25,11 DM verbleibt dem Ehemann mit einer Rentenanwartschaft von 25,10 DM noch ein hinreichender Betrag aus den nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften zur Durchführung des Super-Splittings, dessen Voraussetzungen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 VAHRG hier insgesamt erfüllt sind.

Bei der niederländischen Rentenanwartschaft des Ehemannes handelt es sich um ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht. Die verbliebene in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft des Ehemannes kann als ihrer Art nach gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB übertragungsfähiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden.

Die Wertgrenze des 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG für die zu übertragenden Anrechte, zwei vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV - das sind hier 88,20 DM bei einer monatlichen Bezugsgröße (West) von 4.410,-- DM im Jahre 1999 gemäß § 1587 Abs. 2 BGB -, wird mit dem Betrag von 15,95 DM nicht überschritten.

b) Auch die den Anwendungsbereich des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vor der Einkommensangleichung einschränkende Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG gilt nicht, da weder das dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende noch das zum Ausgleich herangezogene Anrecht im vorliegenden Fall angleichungsdynamische Anrechte oder angleichungsdynamische Anrechte minderer Art gemäß § 1 Abs. 2 und 3 VAÜG darstellen.

c) Allein pflichtgemäßem Ermessen entspricht es daher, die besondere öffentlich-rechtliche Ausgleichsform des Super-Splittings zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs heranzuziehen.

Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG um eine Ermessensvorschrift. Denn das Familiengericht kann statt des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechtes ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht, das, wie die hier in Rede stehende Rentenanwartschaft des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich heranziehen. Das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Familiengerichts reduziert sich indessen gleichsam auf Null, wenn die Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsform nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorliegen. Der vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Zweck besteht nämlich gerade darin, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unverfallbarer Anrechte tunlichst zu vermeiden (so nam. Sander, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 7, 4. Aufl. 2000, § 3 b VAHRG, Rdnr. 12 m. w. N.). Anderenfalls würde entgegen der Konzeption des Gesetzes und zudem in höchst unökonomischer Weise nach Jahr und Tag nochmals, nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die Frage des Versorgungsausgleichs virulent werden und die Gefahr einer neuerlichen Auseinandersetzung zwischen den längst geschiedenen Ehegatten heraufbeschworen. Derartige Konsequenzen eines zweigliedrigen bzw. gewissermaßen in zwei Etappen sich vollziehenden Versorgungsausgleichs nehmen sich namentlich dann in hohem Maße für die Parteien kontraproduktiv und prozessual nachgerade prohibitiv aus, wenn, wie hier, überhaupt nur noch äußerst geringfügige Beträge schuldrechtlich auszugleichen wären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer im Beschwerdeverfahren notwendigerweise entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versicherungsanstalten, auf der über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findenden Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 1520 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) ist infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen worden.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes entspricht § 14 Abs. 1 und 2 in Verb. mit § 17 a Nr. 1 GKG.

Beiden Parteien war infolge ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, die es ihnen nicht erlauben, sich auch nur teil- oder ratenweise an den Kosten der - ihnen auch zweitinstanzlich gleichsam aufgenötigten - Prozessführung zu beteiligen, Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§§ 114, 115, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 14 FGG).



Ende der Entscheidung

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