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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: 14 W 5/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 569 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 W 5/06 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und die Richterin am Amtsgericht Engelhard am
16. Mai 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 3. April 2006, Az.: 5 O 126/06, wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24. April 2006 (Bl. 118 - 121 d. A.) gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 3. April dieses Jahres (Bl. 113 - 115 d. A.) ist nicht begründet.
Die beabsichtigte Klage hat, wie zutreffend vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfe-Entscheidung vom 2. dieses Monats (Bl. 124 - 125 d. A.) erkannt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es, in objektiver Hinsicht, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO bedurft hätte.
Lediglich ergänzend sei aufgrund des Beschwerdevorbringens Folgendes bemerkt:
Erklärungen Dritter anlässlich von Familienfeiern oder gelegentlich der Besichtigung von Baumaßnahmen sind, abgesehen von der völligen Unbestimmtheit dieser angeblichen, jedweder konkreten Substanz entratenden Äußerungen, per se nicht geeignet, rechtliche Wirkungen, geschweige denn zwischen den Parteien zu entfalten.
Eine stillschweigende rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf gemeinsame Investitionen in das Grundstück ist nicht zustande gekommen, kann und konnte auch realistischerweise nicht angenommen werden, solange nicht einmal die Antragsgegnerin Eigentümerin des Grundstücks geworden war.
Mit der Herrichtung der zuvor unbewohnbaren Räume haben die Parteien sich zumindest stattdessen notwendige Mietkosten erspart. Welche Motivation darüber hinaus für den Antragsteller bei den grundstücksbezogenen Aktivitäten ausschlaggebend gewesen sein mag, ist ohne Belang, da diese Vorstellungen keinen rechtlich verbindlichen Niederschlag gefunden haben. Allein die einvernehmliche Namenswahl für ein gemeinsam Kind ebenso wie die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung seitens beider Elternteile weisen als ohne weiteres mögliche Optionen des Familienrechts grundsätzlich nicht über sich hinaus und vermögen auch in concreto hinreichend klare rechtsgeschäftliche Verlautbarungen bzw. Dispositionen der nichtehelich zusammenlebenden Eltern zu ihren eventuell gemeinsam geplanten Vermögensinvestitionen nicht entbehrlich zu machen.
II.
Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Außergerichtliche Kosten sind, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattungsfähig.
Ende der Entscheidung
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