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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 14 WF 108/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 96
ZPO § 93 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 269 Abs. 5 Satz 1
ZPO § 569
ZPO § 620 Nr. 6
ZPO § 620 g
ZPO § 620 a Abs. 2 Satz 1
Im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz umfasst die Kostenentscheidung der Hauptsache auch die Kosten dieser Verfahrensteile. Eine isolierte Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn in der Hauptsache keine Kostenentscheidung ergangen ist oder über die Hauptsache vor Abschluss des Anordnungsverfahrens befunden worden wäre (Finger in MK ZPO, 2.Aufl., § 620 g RdNr. 5).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 108/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Landgericht Ewald und den Richter am Landgericht Materlik am

4. November 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 14. Mai 2002, Az.: 11 F 1474/96, aufgehoben.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr nach Antragsrücknahme (Bd. I Bl. 190 d. A.) gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweilige Anordnung betreffend den Ehegattenunterhalt auferlegenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 14. Mai 2002 (Bd. III Bl. 13/14 d. A.) ist zulässig, insbesondere gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt worden.

Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet.

Der Erlass einer isolierten Kostenentscheidung hinsichtlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 620 Nr. 6 ZPO war im vorliegenden Fall gemäß § 620 g ZPO unzulässig, da das Amtsgericht bereits mit Urteil vom 24. April 2002 (Bd. III Bl. 5 - 8 d. A.) über die Hauptsache, das heißt die Ehesache als Grundlage des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 620 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, und mit der insoweit ausgesprochenen Kostenaufhebung über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des einstweiligen Anordnungsverfahrens entschieden hatte.

Zwar wäre noch in bzw. mit der Hauptsacheentscheidung nach § 620 g, 2. Halbsatz in Verb. mit § 96 ZPO eine der Antragsrücknahme Rechnung tragende differenzierte Behandlung der Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens möglich gewesen, welche jedoch, aus welchen Gründen immer, vom Amtsgericht gerade nicht vorgenommen worden ist. Nach Erlass der Kostenentscheidung in der Hauptsache, die sich kraft Gesetzes gemäß § 620 g ZPO auch auf die Kosten des ihr gleichsam untergeordneten einstweiligen Anordnungsverfahrens erstreckte, war eine separate Kostenentscheidung für das einstweilige Anordnungsverfahren, deren Kosten nach dem diesbezüglichen, den Antrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2000 (Bd. I Bl. 172/173 d. A.) auch erklärtermaßen der Entscheidung in der Hauptsache unterliegen sollten, allerdings nicht mehr statthaft. Nur dann wäre ausnahmsweise eine besondere Kostenentscheidung hinsichtlich der einstweiligen Anordnung durch separaten nachträglichen Beschluss noch in Betracht gekommen, wenn, was hier beides just nicht der Fall war, in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen wäre (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., 2001, § 620 g Rdnr. 5) oder über die Hauptsache vor Abschluss des Anordnungsverfahrens befunden worden wäre (Finger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2000, § 620 g Rdnr. 5).

Der einer gesetzlichen Grundlage entratende Kostenbeschluss des Amtsgerichts zum zuvor, will heißen: vor der Hauptsacheentscheidung zunächst zurückgewiesenen und dann auch noch zurückgenommenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Ehegattenunterhalt war mithin auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ersatzlos aufzuheben.

II.

Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz sind infolge der unrichtigen Behandlung in erster Instanz nicht erhoben worden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt, entsprechend der generellen Kostenverteilung im Scheidungsurteil, aus einer analogen Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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