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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: 14 WF 108/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 4
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569
ZPO § 571 Abs. 2
PKH kann nur für ein laufendes oder noch laufendes Verfahren bewilligt werden, da nach Abschluss der Instanz eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich ist. Dies gilt auch, wenn der im Verfahren gestellt PKH-Antrag unvollständig war und die kraft Gesetzes dazugehörigen Unterlagen erst nachgebracht werden.

PKH kann grundsätzlich nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung bewilligt werden. Sind in diesem Zeitpunkt schon sämtliche Gebühren angefallen, kommt die Bewilligung nicht mehr in Betracht.

Ist der Antrag vollständig, die Entscheidung hierüber jedoch übersehen, und verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers erheblich, führt dies dennoch nicht dazu, dass ihm jetzt PKH zu bewilligen ist, wenn aufgrund seiner Einkommensverhältnisse vor Abschluss des Verfahrens PKH hätte verweigert werden müssen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 108/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg als Einzelrichter am

03. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 15. Mai 2006, Az.: 3 F 78/06 (GS), wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO (in Verb. mit § 14 FGG und den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Bl. 46/47 PKH-Beiheft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 15. Mai 2006 (Bl. 39 PKH-Beiheft) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in erster Instanz versagt.

Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2006 (Bl. 18 d. A.) gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte bereits deswegen zurückgewiesen werden müssen, weil die dafür gemäß § 117 Abs. 2 ZPO notwendigen Unterlagen erst am 27. März 2006 (Bl. 1 ff. PKH-Beiheft), mithin gut einen Monat nach Abschluss des Verfahrens, das in jenem Termin vergleichsweise erledigt worden ist, vom Antragsgegner vorgelegt worden sind.

Prozesskostenhilfe kann, wie bereits aus § 114 ZPO erhellt, nur für ein laufendes oder noch laufendes Verfahren bewilligt werden, da nach Abschluss der Instanz eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich ist (s. dazu mit zahlreichen weiteren Nachweisen: Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 117 Rdnr. 2a, 2b). Dies gilt auch, wenn der während des Verfahrens gestellte Prozesskostenhilfe-Antrag unvollständig war und die kraft Gesetzes dazugehörigen Unterlagen erst nachgebracht werden. Denn Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Vervollständigung des Gesuchs bewilligt werden. Sind allerdings im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung sämtliche Gebühren bereits angefallen, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht. Daraus folgt zwangsläufig, dass Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden kann, wenn im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung der Rechtsstreit in der betreffenden Instanz bereits abgeschlossen ist (ebenso nam. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 122, und Wax, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2000, § 119 Rdnr. 47 bis 53). Genau das war hier der Fall.

Erst recht kann, rechtsmethodisch mit einem Argumentum a minore ad maius (s. dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, S. 389 f., und Schneider, Logik für Juristen, 3. Auflage, 1991, § 36, S. 120 - 125), auch die nachträgliche Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners nicht etwa dazu führen, diesem nunmehr Prozesskostenhilfe für das seit langem abgeschlossene Verfahren zu bewilligen. Denn auch, falls sofort in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar dieses Jahres ein ordnungsgemäßer Antrag nebst allen notwendigen Unterlagen gestellt worden wäre, hätte das Prozesskostenhilfe-Gesuch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses gemäß § 115 Abs. 4 ZPO unverzüglich zurückgewiesen werden müssen und die Entscheidung, wie sich im Umkehrschluss aus § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO ableiten lässt, nicht mehr geändert werden können. Auch eine Korrektur im Beschwerdeverfahren, in dem womöglich entsprechend § 571 Abs. 2 ZPO generell neue Tatsachen und Unterlagen hätten präsentiert werden können, wäre nicht in Frage gekommen, da die fragliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Schreiben vom 5. Mai 2006 (Bl. 48 PKH-Beiheft), also weit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, ausgesprochen worden ist.

II.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 131 b Satz 1 KostO.

Außergerichtliche Kosten werden, wie sich aus § 127 Abs. 4 ZPO (in Verb. mit § 14 FGG und den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO) ergibt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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