Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 14 WF 112/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 321 a Abs. 2 | |
ZPO § 321 a Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 112/06 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Materlik als Einzelrichter am
03. August 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters des 14. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juni 2006, Az.:14 WF 112/06, aufgehoben, der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 20. April 2006, Az.: 3 F 131/06 S, auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin teilweise abgeändert und der letzteren für den ersten Rechtszug im Verfahren 3 F 131/06 (S) ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. F. aus D. zu ihrer Vertretung bewilligt.
2. Die Entscheidungen über die Anhörungsrüge und die (fortgesetzte) sofortige Beschwerde ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 321 a Abs. 2 ZPO eingelegte Anhörungsrüge der Antragstellerin hat gemäß § 321 a Abs. 5 ZPO Erfolg, sodass der hiermit von ihr angefochtene Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 (Bl. 30/31 PKH-Beiheft), auf Grund dessen ihre sofortige Beschwerde gegen den ihr lediglich gegen eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung von 50,00 Euro für das von ihr beantragte Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 20.04.2006 (Bl. 18 PKH-Beiheft) zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und auf die fortzusetzende sofortige Beschwerde hin ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren war.
Die Antragstellerin rügt zu Recht, dass der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene amtsgerichtliche Beschluss, soweit er ihren Antrag auf ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat und eine Ratenzahlungsanordnung in Höhe von monatlich 50,00 Euro beginnend ab dem 15.05.2006 getroffen hat, keine Begründung enthält.
Überdies ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Ratenhöhe von monatlich 50,00 Euro ermittelt, sieht doch § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO (nach dem nicht einmal vom Amtsgericht konkret bezifferten, wohl aber angenommenen einzusetzenden Einkommen) völlig andere Ratenhöhen, nämlich stufenweise 15,--, 30,--, 45,--, 60,-- Euro u.s.w., vor.
Unbeschadet dessen lassen nunmehr auch die mit der Anhörungsrüge der Antragstellerin neu vorgebrachten Tatsachen den Schluss zu, dass für die Antragstellerin sowohl eine Beleihung ihrer Lebensversicherung als auch eine Herabsetzung ihrer monatlichen Zahlungsverpflichtung auf die Lebensversicherung, ihrer einzigen Altersversorgung, zwecks Finanzierung der anfallenden Prozesskosten unzumutbar erscheinen. Dies gilt zum einen weil die Höhe der monatlichen Beiträge zur privaten Lebensversicherung von gerade einmal 247,92 Euro im Verhältnis zu ihrem Nettoeinkommen in Höhe von 1.171,70 Euro (rund 21 % des Gesamtnettoeinkommens) noch als angemessen anzusehen ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass seit dem 01. Juli 2006 der Antragstellerin als erwerbstätiger Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 173,00 Euro zusteht (Erwerbstätigenpauschale), und dass darüber hinaus ein weiterer Grundfreibetrag für sie als Partei in Höhe von 380,00 Euro von ihrem Einkommen in Abzug zu bringen ist.
Demzufolge verbleibt aber auf Seiten der Antragstellerin, nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten (Krankenversicherungsbeitrag, Miete, Pkw-Kreditrate) kein einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO, sodass mangels Ratenzahlungspflicht auf die Prozesskosten auf ihre Anhörungsrüge hin der zunächst ihre Beschwerde zurückweisende Senatsbeschluss aufzuheben und auf ihre nunmehr erfolgreiche Beschwerde der eine Ratenzahlungsanordnung enthaltende amtsgerichtliche Beschluss zur Prozesskostenhilfe teilweise abzuändern und ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu bewilligen war.
II.
Die Entscheidungen hinsichtlich der Gerichtskosten der erfolgreichen Anhörungsrüge und der fortgesetzten sofortigen Beschwerde folgen aus den laufenden Nummern 1700 und 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens wegen versagter Prozesskostenhilfe, hinsichtlich des Anhörungsrügeverfahrens fallen solche Kosten nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG nicht an, findet, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, generell nicht statt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.