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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.07.2001
Aktenzeichen: 14 WF 113/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, RPflG, BGB, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 19 Abs. 5
BRAGO § 19 Abs. 1
BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 2
BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 3
ZPO § 91
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 2
RPflG § 11 Abs. 1
BGB § 415
GKG § 14
GKG § 12 Abs. 1
Bei dem Einwand der Partei, sie sei von einer Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ausgegangen und deshalb sei sowohl sie als auch der andere Ehegatte Auftraggeber und hafte anteilig für die Gebühren, handelt es sich um einen solchen ausserhalb des Gebührenrechtes, der einer Festsetzung entgegensteht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 113/01 OLG Naumburg 27 F 4185/98 AG Magdeburg

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

betreffend die Kostenfestsetzung gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und den Richter am Landgericht Materlik am

23. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg vom 02.08.2000, Az.: 27 F 4185/98, aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 07.01.2000 auf Kostenfestsetzung gegen die Antragsgegnerin als Auftraggeberin gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 693,78 DM festgesetzt.

Gründe:

Die nach den §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 1 und 2, 567 Abs. 2, ZPO, § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, allerdings erst am 02.07.2001 beim Oberlandesgericht Naumburg aufgrund der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Magdeburg vom 31.05.2001 (Bl. 41, 42 d.A.) eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.08.2000 hat auch in der Sache Erfolg.

Die mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.08.2000 zugunsten des Antragstellers vorgenommene Kostenfestsetzung ist zu Unrecht erfolgt.

Denn das Amtsgericht hätte die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 07.01.2000 beantragte Kostenfestsetzung ablehnen müssen, da die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO durchgeführten Anhörung Einwendungen erhoben hat, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO).

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, sie sei aufgrund der zwischen ihr, dem Antragsteller und ihrem geschiedenen Ehemann geführten Gespräche davon ausgegangen, dass der Antragsteller befugt gewesen sei, als Rechtsanwalt beide Parteien des Scheidungsverfahrens vertreten zu dürfen. Der Antragsteller habe ihr erklärt, dass aus diesem Grunde die Scheidung bedeutend günstiger sei. Nur deswegen sei sie damit einverstanden gewesen, dass der Antragsteller in dem Scheidungsverfahren sie vertrete. Daher seien sowohl ihr vormaliger Ehemann als auch sie selbst als dessen gemeinsame Auftraggeber anzusehen. Des Weiteren sei auch ausdrücklich vereinbart worden, dass sich ihr vormaliger Ehemann zur Hälfte an den Anwaltskosten beteilige.

Hiermit hat die Antragsgegnerin Einwendungen geltend gemacht, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Denn in ihnen ist zum Einen der Vorwurf enthalten, der Antragsteller habe sie unzureichend über den Umfang seiner anwaltlichen Vertretungsbefugnis im Scheidungsverfahren und über ihre alleinige Kostentragungspflicht aufgeklärt. Ferner hat sie zum Anderen geltend gemacht, dass der Antragsteller von einer hälftigen Kostenübernahme durch den Ehemann Kenntnis gehabt hat und mit dieser einverstanden gewesen ist.

Dass diese Einwände, aus denen sich möglicherweise ein Schadensersatzanspruch wegen pVV des Anwaltsvertrages bzw. eine befreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB herleiten lassen, ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, bedarf keiner weiteren näheren Darlegung. Unabhängig davon, ob sie schlüssig dargelegt oder überhaupt begründet sein könnten, hätte jedenfalls hier das Amtsgericht die beantragte Kostenfestsetzung ablehnen müssen.

Denn nach § 19 Abs. 5 BRAGO ist eine beantragte Kostenfestsetzung immer schon dann abzulehnen, wenn der Antragsgegner derartige außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden nur "erhebt". Da über die Begründetheit gerade nicht im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder nähere Substantiiertheit noch Schlüssigkeit verlangt werden. Nur ein Einwand, der offensichtlich aus der Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und unverständlich ist, kann demgegenüber unbeachtet bleiben. Das ist er aber nicht schon, wenn er unschlüssig oder widerlegt erscheint, denn über materiell-rechtliche Einwendungen soll im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf keinen Fall entschieden werden (vgl. OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1994, S. 82, 83; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., BRAGO § 19 Rdnr. 50 und 57).

Die Einwendung oder Einrede muss nur erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Das ist hier, wie oben dargelegt, unzweifelhaft gerade der Fall.

Aufgrund der in § 19 Abs. 5 BRAGO festgehaltenen gesetzgeberischen Intention, das Vergütungsfestsetzungsverfahren von Würdigungen der sachlichen Berechtigung der erhobenen Einwände ganz freizuhalten, sieht sich der Senat an einer abschließenden Bewertung der Behauptungen der Antragsgegnerin gehindert, auch wenn er es im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15.05.2000 (Bl. 36, 37 d.A.) für wahrscheinlich hält, dass ihr womöglich nur ein ausschließlich gegen ihren vormaligen Ehemann zu richtender, interner Ausgleichsanspruch in Höhe der hälftigen Forderung des Antragstellers zustehen und letztlich der gegen sie erhobene Gebührenanspruch in vollem Umfang berechtigt sein dürfte.

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 02.08.2000 war nach alledem aufzuheben (§ 575 ZPO) und der Antrag des Antragstellers auf Kostenfestsetzung gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO gegen die Antragsgegnerin vom 07.01.2000 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß den §§ 14, 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO in Höhe der streitgegenständlichen Gebühren von 693,78 DM festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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