Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.08.2001
Aktenzeichen: 14 WF 125/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BRAGO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 655
ZPO § 93 d
ZPO § 577
ZPO § 652
ZPO § 93
ZPO § 655 Abs. 3
ZPO § 655 Abs. 1
ZPO § 655 Abs. 5
ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Fall
ZPO § 655 Abs. 5 Satz 1
ZPO § 655 Abs. 5 Satz 2
ZPO § 655 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 4
BGB § 1612 b
BGB § 1612 c
BRAGO § 10 Abs. 1
BRAGO § 44 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 44 Abs. 3
GKG § 11 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
Die Notwendigkeit, Einwendungen des Gegners sachgerecht zu begegnen und überhaupt die durchgängig für einen normalen Sterblichen juristisch zu verschachtelte und überfrachtete Konzeption des so genannten vereinfachten Verfahrens, zumal im Zusammenspiel mit § 2 UnterhaltsanspassungsG, adäquat zu erfassen, lässt im Allgemeinen und erst recht im besonderen Falle die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im vereinfachten Verfahren nicht nur ratsam, sondern nachgerade unerlässlich und damit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheinen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 125/01 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik am

27. August 2001

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 1. Juni 2001, Az.: 4 FH 86/01, teilweise unter Ziffer 3 des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird im Rahmen der ihm für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin B. Sch. , D. Straße 28 , W. zu seiner Vertretung beigeordnet.

II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 1. Juni 2001, Az.: 4 FH 86/01, bezüglich der Kostenentscheidung gemäß Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und dem Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt.

III. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde fallen dem Antragsgegner zur Last.

IV. Der Streitwert für das vereinfachte Verfahren zur Abänderung eines Unterhaltstitels in erster Instanz wird auf 1.620,-- DM festgesetzt.

Der Streitwert für das sofortige Beschwerdeverfahren übersteigt nicht 600,-- DM.

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 1. Juni 2001 (Bl. 20 bis 22 d. A.) wurde auf Antrag des von seiner Mutter gesetzlich vertretenen Antragstellers der gegen den Antragsgegner bestehende Unterhaltstitel des Jugendamtes Wittenberg - Außenstelle Jessen - vom 25. Februar 1999, Urkunden-Reg.-Nr.: J 18/1999 (Bl. 3 d. A.), demzufolge der Antragsgegner an den Antragsteller unter anderem ab dem 01.07.1999 100 % des jeweiligen Regelbetrages in Verbindung mit der jeweiligen Regelbetrag-Verordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils von monatlich 125,00 DM zu zahlen hatte, nach § 2 des - als Artikel 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I, S. 1479, 1480) verabschiedeten - Unterhaltstitelanpassungsgesetzes in Verb. mit § 655 ZPO im vereinfachten Verfahren dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wurde, an den Antragsteller ab dem 01.03.2001 einen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen, wobei eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes nur noch dann erfolgen soll, wenn dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.

Zugleich wurde dem Antragsteller unter Ziffer 3 des Beschlusstenors Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das vereinfachte Verfahren auf Abänderung des Unterhaltstitels bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes wurde abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheine und auch die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten sei.

Unter Ziffer 2 der Beschlussformel wurden der Antragstellerin (richtig: dem Antragsteller) gemäß § 93 d ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen diesen ihm am 12.07.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18.07.2001 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 26/27 d. A.), mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die ihm im Beschluss vom 1. Juni 2001 versagte Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt (Bl. 28/29 d. A.).

Der Antragsteller behauptet, seine Mutter habe den Antragsgegner aufgefordert, den erhöhten Unterhaltsbetrag ohne Anrechnung des Kindergeldes ab dem 01.01.2001 zu zahlen, was der Antragsgegner mündlich unter Hinweis auf sein nicht ausreichendes Einkommen abgelehnt habe. Erst aufgrund dessen habe sich die Kindesmutter an das Amtsgericht gewandt und den Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahrens gestellt.

Im Übrigen sei auch die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten erforderlich, denn dies gebiete schon die Kompliziertheit des vereinfachten Verfahrens. So sei es ihm, dem Antragsteller, nicht möglich gewesen, ohne juristischen Rat auf die von dem Antragsgegner erhobenen Einwendungen zu reagieren und die entsprechenden Anträge zu stellen. Ohne anwaltlichen Rat hätte seine gesetzliche Vertreterin aus Unsicherheit den gestellten Antrag zurückgenommen.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Kostenentscheidung und wendet sich gegen eine Belastung mit den Kosten des Verfahrens.

Er bestreitet, dass die Kindesmutter im Vorfeld des Verfahrens wegen einer Unterhaltserhöhung an ihn herangetreten sei. Er habe auch, so trägt er weiter vor, bis zum Eintritt der gesetzlichen Änderung Unterhalt in voller Höhe gezahlt und bis dahin Änderungen seiner Unterhaltsverpflichtung stets beurkunden lassen. Daher sei die Einleitung rechtlicher Schritte gegen ihn nicht notwendig gewesen.

II.

1. Die von dem Antragsteller erhobene einfache Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verfahren war hier gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall ZPO erforderlich.

Das vereinfachte Verfahren auf Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels gemäß § 655 ZPO ist für den durchschnittlichen Bürger schwer verständlich ausgestaltet, sodass dieser regelmäßig nicht ohne rechtskundigen Rat auskommen wird. So kann er, wenn er auf Antragsgegnerseite steht, nur eingeschränkt, nach Maßgabe des § 655 Abs. 3 ZPO, Einwendungen gegen die Unterhaltsfestsetzung erheben, und auch wenn er selbst den Abänderungsantrag zu stellen beabsichtigt, ist es für ihn alles andere als leicht, wie der abstrakt auf die §§ 1612 b, 1612 c BGB verweisende Wortlaut des § 655 Abs. 1 ZPO verdeutlicht, die Voraussetzungen für eine Abänderung im vereinfachten Verfahren zu durchschauen, geschweige denn auf im Rahmen des Verfahrens von der Gegenseite erhobene Einwendungen angemessen zu reagieren.

Auch wenn der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts hier dem Antragsteller bzw. dessen Mutter als gesetzlicher Vertreterin bei der Abfassung des entsprechenden Abänderungsantrags behilflich gewesen ist, war diese, spätestens als sie aufgefordert wurde, zu den Einwendungen des Antragsgegners Stellung zu nehmen, auf anwaltliche Hilfe angewiesen. Denn der Hauptangriff des Antragsgegners erfolgte hier mit der im vereinfachten Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltstitels unzulässigen Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit, wie sich aus § 655 Abs. 3 ZPO und, hochkompliziert, im Umkehrschluss aus § 655 Abs. 6 in Verb. mit dem dort nicht entsprechend für anwendbar erklärten § 648 Abs. 2 ZPO ergibt. Die Notwendigkeit, Einwendungen des Gegners sachgerecht zu begegnen und überhaupt die durchgängig für einen normalen Sterblichen juristisch zu verschachtelte und überfrachtete Konzeption des so genannten vereinfachten Verfahrens, zumal im Zusammenspiel mit § 2 des Unterhaltsanpassungsgesetzes, adäquat zu erfassen, lässt im Allgemeinen und erst recht im besonderen Falle die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im vereinfachten Verfahren nicht nur ratsam, sondern nachgerade unerlässlich und damit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheinen.

Nach alledem war auf die Beschwerde des Antragstellers der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auszusprechen.

2. Die gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses - dessen Bezeichnung als Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in Anbetracht der abweichenden gesetzlichen Terminologie (§§ 649 - 652, 654 ZPO) irritierend und wenig stimmig anmutet - gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 655 Abs. 5, 577 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere ist sie auch form- und fristgerecht eingelegt.

Sie hat ebenfalls in der Sache Erfolg.

a) Die Kostenentscheidung konnte von dem Antragsteller mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Nach § 655 Abs. 5 Satz 1 ZPO findet gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen abändernden Beschluss die sofortige Beschwerde statt. Gemäß § 655 Abs. 5 Satz 2 ZPO können mit der sofortigen Beschwerde zwar nur die in Abs. 3 der Vorschrift genannten Einwendungen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. Auch wenn § 655 Abs. 5 Satz 2 ZPO lediglich die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung als statthafte Einwendung nennt, ist darunter jedoch, mit einem Argumentum a minore ad maius, ebenso wie im Falle der sofortigen Beschwerde nach § 652 ZPO (Coester-Waltjen, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2000, § 652 Rdnr. 4, § 655 Rdnr. 17; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 655 Rdnr. 22 und § 652 Rdnr. 12), auch die der Kostenfestsetzung zu Grunde liegende Kostenentscheidung selbst nach dem Gesetzeszweck zu subsumieren, da eine unrichtige Kostengrundentscheidung sachlich zwangsläufig eine unrichtige Kostenfestsetzung zur Folge hat.

b) Die im angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers ist unbeschadet der allemal nicht einschlägigen, indes als Entscheidungsgrundlage genannten Regelung des § 93 d ZPO unrichtig und bedarf demnach der Korrektur.

Nach § 93 d ZPO können einer Partei in einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, die Verfahrenskosten abweichend von den §§ 91 bis 93 a , 269 ZPO nach billigem Ermessen auferlegt werden, wenn die in Anspruch genommene Partei dadurch Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.

Der minderjährige Antragsteller war im vorliegenden Verfahren auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahren allerdings nicht die in Anspruch genommene Partei, die gegebenenfalls Auskunft hätte erteilen müssen, sondern der Antragsgegner. Damit hätte allenfalls dieser, mit der Kostenfolge des § 93 d ZPO zu seinen Lasten, durch die Nichterteilung von Auskünften zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Anlass zur Durchführung des Verfahrens gegeben haben können.

Selbst wenn das Amtsgericht bei der von ihm getroffenen Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragsgegners statt des erwähnten § 93 d ZPO womöglich die sachlich näher liegende Regelung des § 93 ZPO gemeint haben sollte, ist die Kostenbelastung des Antragstellers nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen auch dieser Vorschrift - gleichermaßen in der an sich vorrangigen Modifikation des § 655 Abs. 3 Satz 2 ZPO - nicht vorliegen.

Mag der Antragsgegner auch, was zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, keinen Anlass zur Einleitung des vereinfachten Verfahrens auf Abänderung des Unterhaltstitels gegeben haben, so fehlt es in jedem Fall an der weiteren Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 93 ZPO, nämlich dem sofortigen Anerkenntnis des Abänderungsverlangens seinerseits. Bereits von einem Anerkenntnis - bzw. einer Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs gemäß § 655 Abs. 3 Satz 2 ZPO - kann keine Rede sein.

Denn im Rahmen des vereinfachten Verfahrens hat sich der Antragsgegner lediglich zur Zahlung eines Teilunterhaltsbetrages in Höhe von monatlich 218,00 DM bereit erklärt, im Übrigen aber jede weitergehende Unterhaltszahlung abgelehnt (Bl. 6/7 d. A.), obwohl er schon nach dem bisherigen Unterhaltstitel ab dem 01.07.1999 unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes von 125,00 DM bzw. ab dem 01.01.2000 von 135,00 DM einen monatlichen Unterhalt von 340,00 DM bzw. 330,00 DM zu zahlen hatte.

Danach bleibt aber für die Verteilung der Kosten nur die Grundvorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei, das ist im vorliegenden Fall der Antragsgegner, die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Denn antragsgemäß war hier, ausgehend von § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz, im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO eine Anpassung des vorliegenden Unterhaltstitels in Form der Jugendamtsurkunde vorzunehmen. Den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des § 648 Abs. 2 Satz 2 ZPO konnte der Antragsgegner, wie direkt aus § 655 Abs. 3 und indirekt, im Wege des Umkehrschlusses, aus § 655 Abs. 6 in Verb. mit dem dort nicht entsprechend für anwendbar erklärten § 648 Abs. 2 ZPO erhellt, im vereinfachten Verfahren gemäß § 655 ZPO nicht geltend machen.

Dementsprechend war auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers der angefochtene Beschluss auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Lasten des Antragsgegners zu ändern.

III.

1. Eine Kostenentscheidung bezüglich der einfachen Beschwerde gegen die abgelehnte Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Prozesskostenhilfe-Verfahren war nicht veranlasst.

Gerichtsgebühren fallen bei einer erfolgreichen Beschwerde im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht an (§ 1 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1952 Kostenverzeichnis, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet, wie § 127 Abs. 4 ZPO zu entnehmen ist, im Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statt.

2. Die Kosten für das Verfahren über die sofortige Beschwerde waren gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Antragsgegner als wiederum unterliegender Partei aufzuerlegen.

Für die Gerichtskosten gilt die Festgebühr nach Nr. 1932 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG.

3. Die Festsetzung des Streitwertes für das vereinfachte Verfahren nach § 655 ZPO in erster Instanz und für das sofortige Beschwerdeverfahren erfolgte gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 GKG in Verb. mit § 10 Abs. 1 BRAGO von Amts wegen allein im Hinblick auf die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

Der Streitwert bemisst sich in erster Instanz nach § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO in Verb. mit § 17 Abs. 1 GKG und für die Beschwerdeinstanz, entsprechend dem beschwerdehalber verfolgten Interesse des Antragstellers, von den Verfahrenskosten in erster Instanz freigestellt zu werden, nach der Summe der in erster Instanz angefallenen Verfahrenskosten (§§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO, Nr. 1801 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG, § 17 Abs. 1 GKG, § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO).

Ende der Entscheidung

Zurück