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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 14 WF 126/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 91a
ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 511 a
ZPO § 97 Abs. 1
GKG § 14
GKG § 12
Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert von 200 DM überschritten ist und wenn auch gegen eine Hauptsachenentscheidung ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 126/01 OLG Naumburg 221 F 23/01 UK AG Magdeburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und den Richter am Landgericht Materlik am

26. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 22.06.2001, Az.: 221 F 23/01 UK, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 329,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der als sofortige Beschwerde zu wertende Widerspruch des Beklagten vom 02.07.2001 (Bl. 56, 57 d.A.) gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 22.06.2001, mit welcher ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist gemäß den §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff., 577 ZPO zwar grundsätzlich statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden.

Allerdings ist das Rechtsmittel hier gleichwohl nicht zulässig, weil der Hauptsachestreitwert in erster Instanz nur 1.000,00 DM beträgt.

Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO hängt nämlich nicht nur davon ab, dass der Kostenstreitwert einen Betrag von 200,00 DM übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO), sondern außerdem auch davon, dass die Berufungsgrenze von 1.500,00 DM nach § 511 a ZPO überschritten ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1987, S. 387; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, S. 838).

Die Beschwerdemöglichkeit nach § 91 a Abs. 2 ZPO ist dem Grunde nach nur gegeben, weil nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache eine Entscheidung über diese nicht mehr stattfinden kann. Im Rahmen einer Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO muss nämlich in der Regel auch über den vermutlichen Ausgang des Rechtsstreits entschieden werden.

Ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien hätte hier gegen die Entscheidung in der Hauptsache wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer in Höhe von 1.500,00 DM gemäß § 511 a ZPO Berufung nicht eingelegt werden können. Die Zulassung der Beschwerde des Beklagten gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO hätte daher das unhaltbare Ergebnis zur Folge, dass eine weitere Instanz über den vermutlichen Ausgang des Rechtsstreits entscheiden würde, die in der Hauptsache gar nicht gegeben wäre (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 19.01.1999, Az.: 3 WF 151/98).

Nach alledem kann die Kostenbeschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur in dem Fall zulässig sein, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig ist. Insoweit schließt sich der Senat der hierzu vertretenen überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a, Rdnr. 27 m.w.N.).

Die vom Amtsgericht vorgenommene Streitwertbemessung ist im Übrigen nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher zu verwerfen (§ 574 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert war gemäß den §§ 14, 12 GKG, § 3 ZPO nach dem Betrag der im erstinstanzlichen Rechtsstreit angefallenen Kosten - bei einem Streitwert von 1.000,00 DM - zu bemessen (Gerichtsgebühren nach § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, KV Nr. 1201, § 11 Abs. 2 GKG sowie klägerische Anwaltskosten nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 37 Nr. 7, 26 BRAGO).



Ende der Entscheidung

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