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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 14 WF 126/04
Rechtsgebiete: ZPO, HausratsVO, BGB, GKG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
HausratsVO § 8 Abs. 3 | |
HausratsVO § 8 Abs. 3 Satz 2 | |
BGB §§ 929 ff | |
GKG § 1 Abs. 1 | |
GKG § 11 Abs. 1 a. F. |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 126/04 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
...
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Vorsitzende, die Richterin am Landgericht Soehring und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am
29. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 03. Mai 2004, Az.: 11 F 1150/03, aufgehoben und der Antragstellerin auch für das Verfahren der Hausratsteilung erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. K. aus W. zu ihrer Vertretung bewilligt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr für den Antrag auf Hausratsteilung die begehrte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 03.05.2004 (Bl. 283 - 285 d. A.) ist auch in der Sache begründet, denn der Antrag auf Teilung des Hausrats für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung bietet die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts fehlt der Antragstellerin für den Antrag auf Teilung des Hausrates nicht schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil einzelne Hausratsgegenstände bereits einvernehmlich zwischen den Parteien verteilt worden sind und der jeweiligen ausschließlichen Nutzungsmöglichkeit unterliegen.
Vielmehr verlangt die Antragstellerin, und dies übersieht das Amtsgericht, nicht die gegenständliche Verteilung des Hausrats, sondern die Alleineigentumszuweisung für die zwar in ihrem Besitz, nicht aber in ihrem Alleineigentum befindlichen, in der Anlage I zu ihrer Antragsschrift vom 14.01.2004 (Bl. 189 -191 d. A.) aufgelisteten gemeinschaftlichen Hausratsgegenstände durch richterlichen Rechtsgestaltungsakt für die Zeit nach Rechtskraft (nicht, wie von der Antragstellerin fälschlicherweise bezeichnet, nach Rechtshängigkeit) der Ehescheidung.
Denn erst durch einen richterlichen Gestaltungsakt nach § 8 Abs. 3 HausratsVO gehen - vorbehaltlich einer grundsätzlich möglichen, hier allerdings gerade nicht vorliegenden, rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien gemäß den §§ 929 ff BGB - die gemeinsamen Hausratsgegenstände in das Alleineigentum des Ehegatten über, dem sie der Richter zuteilt.
Mangels Einvernehmen der Parteien über den endgültigen Verbleib des jeweiligen Hausrats besteht demnach sehr wohl ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die von ihr beantragte Zuweisung des Alleineigentums an den von ihr in der vorgenannten Anlage I aufgelisteten, bislang beiden Ehegatten gemeinsam gehörenden Hausratsgegenständen.
Auch soweit sie für die dem Antragsgegner zu Alleineigentum zuzuweisenden, bisher beiden Parteien gehörenden Hausratsgegenstände nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO eine der Billigkeit entsprechende Ausgleichszahlung in Höhe von 1.750,-- Euro verlangt, ist hiergegen - anders als das Amtsgericht meint - nichts einzuwenden.
Denn im Falle der Zuweisung der in der Anlage II (Bl. 192 d. A.) zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.01.2004 genannten gemeinsamen Hausratsgegenstände in das Alleineigentum des Antragsgegners erhält dieser Gegenstände im Gesamtwert von 7.050,-- Euro, die Antragstellerin dagegen nur Hausrat im Wert von 2.030,-- Euro, sodass es nach alledem der Billigkeit entsprechend dürfte, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 1.750,-- Euro zuzuerkennen.
Da die Klägerin zudem bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO ist, war ihr auf das eingelegte Rechtsmittel hin die begehrte Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Verteilung des Hausrats zu bewilligen. II.
Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 GKG a. F. in Verb. mit Anlage 1, Kostenverzeichnis Nr. 1956 a. F.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet - wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt - im Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe generell nicht statt.
Ende der Entscheidung
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