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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 14 WF 140/06
Rechtsgebiete: BGB, VerwGO, KostO


Vorschriften:

BGB § 1684
VerwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
KostO § 131 Abs. 3
Die sofortige Beschwerde gegen eine das Umgangsrecht regelnde einstweilig Anordnung ist im konkreten Fall mangels fortbestehender Beschwer und mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 140/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

betreffend den Umgang des Vaters mit den minderjährigen Kindern Ricardo und Carlo R.

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am

29. August 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 07. August 2006, Az.: 3 F 191/04 (UG), wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin nach einem Geschäftswert von 500,-- Euro zur Last.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen, ein dreistündiges Umgangsrecht des Antragsgegners am Folgetag regelnden Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 07. August 2006 (Bl. 233 - 236 Bd. I Sonderheft betr. einstweilige Anordnungen zum Umgang mit den Kindern) ist allein mangels fortbestehender Beschwer und mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die materielle Rechtmäßigkeit des vom Amtsgericht gesondert für einen Tag angeordneten Umgangskontaktes nach Maßgabe des § 1684 BGB kann und muss dahinstehen, nachdem der von den Parteien kontrovers beurteilte Umgang allein durch Zeitablauf gewissermaßen gegenstandslos geworden ist und damit eine womöglich durch die Beschluss-Anordnung begründete Beschwer der Antragstellerin entfallen ist, die auch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr daran hat, einen Beschluss, der bereits de facto seine Erledigung gefunden hat, noch ausdrücklich ohne rechtliche Konsequenzen aufheben zu lassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht kennt das Zivilrecht gerade nicht das dort eigens in § 113 Abs. 1 Satz 4 VerwGO verankerte Rechtsinstitut der so genannten Fortsetzungsfeststellungsklage, vermittels welcher auch die Rechtswidrigkeit eines angefochtenen, indes vor der Entscheidung erledigten Verwaltungsaktes noch ausdrücklich festgestellt werden kann. Entfaltet eine zivilrechtlich angefochtene Maßnahme als solche infolge zwischenzeitlicher Erledigung keine Beschwer mehr für den davon Betroffenen, kann deren Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit mithin nicht mehr eigenständig festgestellt werden, sondern nur noch gleichsam incidenter dadurch überprüft werden, dass eine eventuell noch auf jene Maßnahme gestützte weitere Entscheidung statthafterweise angefochten wird.

Für einen weiter gehenden Rechtsschutz im Zivilrecht besteht auch kein sachliches Bedürfnis, da ein erst nachträglich - das heißt nach Anhängigkeit im konkreten Falle der einstweiligen Anordnung - unzulässig gewordenes Rechtsmittel anerkanntermaßen für erledigt erklärt werden kann, von welcher Möglichkeit die Antragstellerin jedoch, aus welchen Gründen immer, keinen Gebrauch gemacht hat.

II.

Eine Gerichtsgebühr für die, so steht zu vermuten, im Interesse der Kinder eingelegte Beschwerde ist nach § 131 Abs. 3 KostO nicht angefallen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert sich aus § 24 Satz 1 RVG ergibt, entspricht § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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