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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 14 WF 155/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 568 Satz 2
ZPO § 569
Wurde einer Partei Prozesskostenhilfe verweigert, weil sie mehrfach unrichtige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, ist auch der wiederholte Antrag zurückzuweisen, ohne dass eine inhaltliche Prüfung erfolgt (Sanktion).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 155/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am

14. September 2006

beschlossen: Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 1. August 2006, Az.: 3 F 288/05 S, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Bl. 30 - 31 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 1. August dieses Jahres (Bl. 28 d. A.) ist unbegründet.

Dem Antragsgegner ist durch Beschluss des Senats vom 14. Juni 2006 (Bl. 22 - 24 d. A.) wegen offensichtlich mehrfach unrichtiger Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die bereits erstinstanzlich abgelehnte Prozesskostenhilfe auch beschwerdehalber versagt worden. Zu Recht hat daher das Amtsgericht in dem jetzt angefochtenen Beschluss das Ende Juli erneut gestellte Gesuch des Antragsgegners, ihm nunmehr wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.

Auf die Bedürftigkeit oder fehlende Bedürftigkeit des Antragsgegners kam und kommt es nicht an, da ihm unabhängig davon allein ob seines manifest unredlichen Verhaltens die beantragte Prozesskostenhilfe seinerzeit versagt worden ist und auch weiterhin versagt bleiben muss. Die aus dem versuchten Prozessbetrug notwendigerweise folgende Sanktion des definitiv verwirkten Anspruchs auf Prozesskostenhilfe schließt deren Bewilligung zumindest für die jeweils maßgebliche Instanz auch auf wiederholten Antrag aus. Anderenfalls würde in unvertretbarer Weise die gerade jene Sanktion bedingende Regelung des § 124 Nr. 2 ZPO unterminiert, da wahrheitswidrige Angaben einer Partei, die, der Unwahrheit überführt, gleichwohl einen neuen Antrag stellen könnte, quasi folgenlos blieben. Nur der Nachweis des Antragsgegners, bei Stellung des ersten Antrags keine falschen Angaben gemacht zu haben, hätte mithin Anlass dazu bieten können, in eine erneute Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen einzutreten. Allein dazu äußert sich der Antragsgegner, der die Unrichtigkeit seiner damaligen Angaben vielmehr dahingestellt sein lässt, nicht.

II.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Außergerichtliche Kosten werden, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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