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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 14 WF 158/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 750 | |
ZPO § 766 |
Ist das Kind volljährig geworden, ist die Mutter - im Titel als Klägerin - nicht mehr befugt, die Vollstreckung durchzuführen.
Die Vollstreckungsklausel hätte nicht erteilt werden dürfen, deshalb ist der richtige Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 766 ZPO.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 158/06 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am
25. September 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 21. Mai 2006, Az.: 234 F 29/06 UK, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm teilweise für die beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2006 (Bl. 40/41 d. A.) ist in der Sache unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zum einen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, (1), und sie erscheint zum anderen wenigstens mutwillig (2), sodass die objektiv notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Dem Antragsteller war bereits deshalb für die beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Klage des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses entbehrt und daher mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO verspricht.
Statt eine Vollstreckungsabwehrklage anzustrengen könnte der Antragsteller im Ergebnis prozessual gleichermaßen effektiv, aber im Procedere weitaus einfacher und kostengünstiger nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO (in Verb. mit § 764 Abs. 1 ZPO) beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht Erinnerung einlegen gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kreisgerichts Magdeburg vom 01. Juli 1981 (Bl. 8 d. A.), aufgrund dessen er verurteilt worden ist, für die damals noch nicht ganz drei Jahre alte Tochter Sandy ab Vollendung des zwölften Lebensjahres bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit 120 Mark an deren seinerzeit klagende Mutter als Erziehungsberechtigte zu zahlen.
Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Nach dem Urteil des Kreisgerichtes Magdeburg (Bl. 8 d. A.) ist indes nach wie vor die damalige Klägerin und Mutter der Tochter Vollstreckungsgläubigerin. Die für die weitere Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der seit langem volljährigen Tochter zumindest notwendige, sofern überhaupt hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche ab Februar 1999 (Bl. 9 d. A.) mögliche Umschreibung des Titels hat bis dato nicht stattgefunden. Allein der darin begründete Mangel in der Art und Weise der Zwangsvollstreckung dürfte zur Genüge eine Erinnerung nach § 766 ZPO rechtfertigen und einer alternativen Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis nehmen. Im Übrigen dürfte allerdings, was hier keiner näheren Erörterung mehr bedarf, ein Unterhaltsanspruch des Kindes ab Eintritt der Volljährigkeit nach dem vorliegenden Titel aus DDR-Zeiten mehr als zweifelhaft sein.
2. Ungeachtet dessen erscheint die auf Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO abzielende Rechtsverfolgung des Antragstellers, selbst wenn sie zulässig sein sollte, zumindest mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.
Denn eine verständige Partei, welche die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aus eigenen Mitteln zu bestreiten hätte, würde keine kostenträchtige Vollstreckungsabwehrklage anstrengen, solange eine zumindest gleichermaßen effiziente, aber merklich kostengünstigere prozessuale Alternative in Form der Erinnerung nach § 766 ZPO in Betracht kommt.
Allein deshalb konnte dem Antragsteller gemäß § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe über das vom Amtsgericht bereits zuerkannte Maß hinaus bewilligt werden.
II.
Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Kostenverzeichnis Nr. 1811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Außergerichtliche Kosten werden, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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