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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: 14 WF 192/02
Rechtsgebiete: ZPO, Regelbetrag-VO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 91 a Abs. 1 | |
ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 92 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 93 | |
ZPO § 93 d | |
ZPO § 94 | |
ZPO § 95 | |
ZPO § 96 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 307 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 569 | |
Regelbetrag-VO § 2 | |
BGB § 1612 Abs. 5 | |
BGB § 1612 b Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 192/02 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Landgericht Staron und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am
25. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 27.09.2002, Az.: 231 F 197/01, aufgehoben und die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz dem Beklagten auferlegt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß den §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg, denn unter Berücksichtigung des dem Gericht nach § 91 a Abs. 1 ZPO eingeräumten billigen Ermessens waren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand des übereinstimmend für erledigt erklärten Unterhaltsrechtsstreites, in Abweichung vom angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 27.09.2002 (Bl. 131 d. A.), dem Beklagten anstelle der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Nach § 91 a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder - wie hier - durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten billigen Ermessens hat das Gericht folgerichtig neben dem bisherigen Sach- und Streitstand die allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, mithin unter anderem diejenigen der §§ 91 bis 97 ZPO, sodass insbesondere derjenige die Kosten voll trägt, der voraussichtlich bei weiterer Durchführung des Rechtsstreits ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre (Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., 2002, § 91 a Rdnr. 48). Nach § 93 d ZPO, dessen Rechtsgedanke also bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung Anwendung findet, können aber einer in Anspruch genommenen Partei im Unterhaltsklageverfahren - wie hier vorliegend - die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93 a ZPO und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie zu dem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung betrifft, dadurch Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
Nach dem Regelungsgedanken des § 93 d ZPO sind im Rahmen des § 91 a ZPO - unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes - die Kosten des Unterhaltsrechtsstreites dem Beklagten und nicht, wie mit dem angefochtenen Beschluss geschehen, der Klägerin aufzuerlegen, denn bereits mit vorprozessualem Schreiben vom 07.06.2001 (Bl. 13 - 16 d. A.) war der Beklagte aufgefordert worden, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Dieser Auskunftspflicht ist der Beklagte lediglich in unzureichendem Maße nachgekommen, indem er nur seinen Geschäftsabschluss für das Jahr 2000 vorlegte, ohne die hierzu erforderlichen Einzelkontennachweise. Darüber hinaus ist auch für das erste Quartal 2001, obwohl wenigstens dies bei gehöriger Anstrengung dem Beklagten auch hätte möglich sein müssen, keine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt worden, aus der sich seine aktuellen Einkünfte hätten ermitteln lassen. Der Beklagte hat mithin durch die verzögerte und unvollständige Auskunftserteilung Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 d ZPO gegeben, sodass ihm im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.
Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin zunächst zuviel Kindesunterhalt eingefordert hatte und ihre diesbezügliche Klage teilweise zurückgenommen hat. Denn soweit die Klägerin ohne konkrete und vollständige Kenntnis der Einkünfte des Beklagten zunächst 135 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe nach § 2 der Regelbetrag-VO abzüglich des anrechenbaren Kindergeldanteiles nach § 1612 b Abs. 1 und Abs. 5 BGB verlangt hatte und später, nach Beibringung der außerprozessual während des Rechtsstreits vom Beklagten vor dem Jugendamt errichteten vollstreckbaren Unterhaltsurkunde über 100 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe nicht ihre weitergehende Klage zurückgenommen hatte, waren ihr gleichwohl nicht - auch nicht teilweise - nach den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die hierauf entfallenden Kosten aufzuerlegen. Denn die Zuvielforderung der Klägerin wurde durch die mangelhafte Auskunftserteilung des Beklagten mitveranlasst, war auch im Übrigen in Anbetracht der geringfügigen Differenz des letztlich maßgeblichen Zahlbetrages gebührenrechtlich irrelevant, sodass sich unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 d ZPO im Rahmen des billigen Ermessens die Auferlegung der gesamten Kosten auf den Beklagten rechtfertigt.
Soweit die Klägerin darüber hinaus keinen Verzug des Beklagten mit der geforderten erhöhten Kindesunterhaltszahlung für die Monate Januar und Februar 2001 nachgewiesen hat, obgleich der Beklagte eine entsprechende Inverzugsetzung mit dem erhöhten Unterhalt von geforderten monatlich 395,00 DM bestritten hat und sich demgemäß abzüglich der monatlich gezahlten 320,00 DM für diese beiden Monate eine Zuvielforderung von monatlich 75,00 DM, mithin insgesamt 150,00 DM, umgerechnet 76,69 Euro ergibt, waren unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Beklagten nach § 91 a ZPO ebenfalls die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, denn die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig gering und hat nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.
Überdies - und hierauf weist die Klägerin zu Recht hin - war auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen, wenngleich ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO fehlt. Denn nach der § 93 ZPO zu Grunde liegenden Wertung soll der den Klageanspruch Anerkennende nur dann nicht mit den Prozesskosten belastet werden, wenn er zum einen durch sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und zum anderen den Klageanspruch sofort anerkannt.
Im Rahmen des durch gerichtliche Verfügung vom 28.12.2001 angeordneten schriftlichen Vorverfahrens (Bl. 30 d. A.) konnte aber, unbeschadet dessen, dass sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, dass der Beklagte Anlass zur Klageerhebung geboten hat, ein sofortiges Anerkenntnis nur dann erfolgen, wenn bereits im schriftlichen Vorverfahren der Klageanspruch vom Beklagten anerkannt worden wäre. Auf die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme im schriftlichen Vorverfahren hat der Beklagte jedoch mit Schriftsatz vom 08.02.2002 erklärt, er werde sich gegen die Klage verteidigen (Bl. 32 d. A.), und mit Folgeschriftsatz vom 25.02.2002 (Bl. 36 d. A.) beantragt, die Klage abzuweisen.
In Anbetracht dessen konnte auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 93 ZPO keine Kostenentscheidung zu Gunsten des Beklagten ergehen, zumal dieser auch erst am 12.04.2002 außerprozessual vor dem Jugendamt der Landeshauptstadt Magdeburg für die Klägerin für die Zeit ab Januar 2002 einen zu zahlenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe nach § 2 der Regelbetrag-VO unter Anrechnung des anteiligen, jeweils gültigen Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 1 und 5 BGB für ein erstes Kind hat titulieren lassen (Bl. 122 d. A.).
Nach alledem hatte die sofortige Beschwerde der Klägerin Erfolg.
II.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, Kostenverzeichnis Nr. 1951.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO, wobei dieser, unter Berücksichtigung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes von 1.514,00 Euro, sich nach dem Interesse der Klägerin richtet, nicht mit den Prozesskosten belastet zu werden.
Ende der Entscheidung
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