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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 14 WF 209/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 209/03 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
...
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am
23. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 22.08.2003, Az.: 11 F 1362/03, teilweise dahin abgeändert, dass dem Kläger, über die bereits erfolgte Bewilligung hinausgehend, insgesamt für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung für die Rechtsverfolgung in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin Szawalla zu seiner Vertretung gewährt wird.
Gründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm teilweise Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 22. 08. 2003 (Bl. 18 d. A.) hat in der Sache Erfolg.
Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen, unter denen einer Partei gemäß den §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, für die beabsichtigte Abänderungsklage gemäß dem Schriftsatz vom 18.07.2003 (Bl. 1 ff. d. A.) insgesamt vor, weil diese die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Letztere liegt für die Rechtsverfolgung nämlich schon dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antrag stellenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 114, Rdnr. 19). Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die Antrag stellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird, wobei die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 19).
Der Kläger hat hier im Sinne der für die im Prozesskostenhilfeverfahren im oben näher bezeichneten Umfang erforderliche, jedoch auch ausreichende summarisch-prognostische Prüfung der Erfolgsaussichten hinreichend schlüssig dargelegt, dass er seit Beginn der Lehre des Beklagten diesem gegenüber möglicherweise keinen Unterhalt mehr schuldet, weil dieser seinen Bedarf aufgrund der erzielten Ausbildungsvergütung selbst abdecken kann.
Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass bei einer monatlichen Vergütung im ersten Ausbildungsjahr von 625,00 Euro brutto (Bl. 8 d. A.) weder Einkommen- noch Lohnsteuer anfallen werden, sodass unter Berücksichtigung der verbleibenden abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge (= durchschnittlich rd. 20 % des Einkommens) sich hier zugunsten des Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 500,00 Euro ergeben dürfte.
Zum anderen erscheinen die vom Beklagten geltend gemachten Fahrtkosten bei weitem übersetzt und bis dato nicht näher belegt, sodass deren Erforderlichkeit ebenfalls noch genauer in erster Instanz zu prüfen sein wird. Zumindest ist von einem Einkommen des Beklagten aufgrund des für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ausreichend substantiierten Vortrags des Klägers auszugehen, das dessen Unterhaltsverpflichtung ab September 2003 in Frage stellt. Ob und seit welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der Beklagte noch bedürftig ist, wird das Amtsgericht daher detailliert im Hauptverfahren zu klären haben.
Nach alledem war dem Kläger im beantragten Umfang und - im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse - ohne Zahlungsverpflichtung gemäß den §§ 114, 115 ZPO insgesamt für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtsgebühren fallen bei einer erfolgreichen Beschwerde im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht an (§ 1 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1956 KV der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).
Außergerichtliche Kosten sind, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, im Beschwerdeverfahren wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe generell nicht erstattungsfähig.
Ende der Entscheidung
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