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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 14 WF 214/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB, GKG
Vorschriften:
ZPO § 570 | |
ZPO § 654 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 2 | |
ZPO § 648 Abs. 1 | |
ZPO § 648 Abs. 2 | |
ZPO § 650 Satz 1 | |
ZPO § 650 Satz 2 | |
ZPO § 652 Abs. 1 | |
ZPO § 652 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Satz 2 a. F. | |
ZPO § 652 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 648 Abs. 2 Satz 3 | |
EGZPO § 26 Nr. 10 | |
BGB § 1592 Nr. 1 | |
BGB § 1599 Abs. 1 | |
GKG § 17 Abs. 1 | |
GKG § 17 Abs. 4 Satz 1 | |
GKG § 17 Abs. 4 Satz 3 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 214/01 OLG Naumburg
In dem Unterhaltsfestsetzungsverfahren
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik am
31. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 29. Oktober 2001, Az.: 271 FH 2/01, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.409,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist mangels statthafter Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit nach § 652 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 652 Abs. 2 ZPO a. F. - so jetzt auch unmissverständlich § 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen ... sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001, BGBl. I, S. 3574, 3580, Art. 30 Nr. 6, Art. 36 Abs. 1 -, wonach mit der sofortigen Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 652 Abs. 1 ZPO nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden können.
Der Antragsgegner hat erstmals mit der sofortigen Beschwerde die Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit gemäß § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhoben, nicht jedoch, wie bereits nach dem Wortlaut des § 652 Abs. 2 ZPO a. F. geboten, die Zulässigkeit dieser Einwendung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht (gleicher Ansicht: Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., 2001, § 652 Rdnr. 3; OLG Naumburg, 3. Zivilsenat, FuR 2000, 295, 296, a. A.: Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 652 Rdnr. 3 m. w. N.).
Die für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ausdrücklich kraft Gesetzes geforderte Rüge der Zulässigkeit der Einwendung setzt begriffsnotwendig voraus, dass bereits im ersten Rechtszug die entsprechende Einwendung erhoben, jedoch vom Rechtspfleger, ob ihrer Unzulässigkeit, nicht berücksichtigt worden ist. Nachdrücklich unterstreicht die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung die gerade unterschiedlich vom Gesetzgeber beabsichtigte und bereits im gesetzlichen Wortlaut des § 652 Abs. 2 ZPO a. F. auch an sich unmissverständlich differenziert geregelte Statthaftigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2 ZPO.
Denn anderenfalls, d. h., falls auch Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO ebenso wie diejenigen des § 648 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt im Beschwerdeverfahren hätten Berücksichtigung finden sollen, hätte unschwer auch dementsprechend formuliert werden können, dass nur die in § 648 Abs. 1 und 2 bezeichneten Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können. Wenn statt dessen abweichend für die Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO ausdrücklich auf deren Zulässigkeit in § 652 Abs. 2 ZPO abgestellt wird, so kann dies sinnvollerweise nur bedeuten, dass diese Einwendungen bereits in erster Instanz erhoben worden sein müssen, aber nach § 649 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig und damit der Unterhaltsfestsetzung nicht hinderlich angesehen worden sind. Bei zulässigen Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO hätte demgegenüber nach Maßgabe des § 650 Satz 1 und 2 ZPO allenfalls eingeschränkt eine Unterhaltsfestsetzung stattfinden dürfen. Die bereits im erstinstanzlichen Unterhaltsfestsetzungsverfahren differenzierte Handhabung von nach § 648 Abs. 1 Satz 3 ZPO zurückzuweisenden und nach § 648 Abs. 2 entweder unzulässigen oder zulässigen Einwendungen, je nach dem § 649 Abs. 1 Satz 1 oder § 650 Satz 1 und 2 ZPO gilt, verdeutlicht und unterstreicht gesetzessystematisch sinnfällig die keineswegs zufällige, sondern konzeptionell beabsichtigte Einschränkung des Beschwerdeverfahrens, was die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO anbelangt.
Die in der Literatur vertretene Gegenansicht, derzufolge, wenngleich mit der für den Beschwerdeführer nachteiligen Kostenfolge des § 97 Abs. 2 ZPO, auch in der Beschwerdeinstanz, wegen der dort generell neues Vorbringen erlaubenden Vorschrift des § 570 ZPO, die erstmalige Erhebung von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO statthaft sein soll (Zöller/Philippi, a.a.O., § 652 Rdnr. 3 m. w. N.), vermag nicht zu überzeugen. Sie setzt sich, unter Missachtung der Gesetzesbindung der Judikative nach Art. 20 Abs. 3 GG, über den eindeutig differenzierenden Wortlaut des § 652 Abs. 2 ZPO hinweg und ignoriert die klar zum Ausdruck kommende Funktion der Vorschrift, gerade auch als vorrangige Lex specialis zu der allgemeinen Regelung des § 570 ZPO, die zulässigen Rechtsmittel im, notabene, vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren zu begrenzen.
Nach alledem ist die erstmalige, gleichsam nachträgliche Geltendmachung des Einwands der fehlenden Leistungsfähigkeit gemäß § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde nicht mehr statthaft, sodass die erstmals in der Beschwerdeinstanz, zumal ohne Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks, ausschließlich auf einen derartigen Einwand gestützte Beschwerde des Antragsgegners gemäß § 574 Satz 2 ZPO a. F. in Verb. mit § 26 Nr. 10 EGZPO als unzulässig zu verwerfen war.
Der Antragsgegner kann daher nur noch im Wege der Abänderungsklage nach § 654 ZPO den Einwand der seines Erachtens fehlenden Leistungsfähigkeit geltend machen.
Die beabsichtigte Anfechtung der nach § 1592 Nr. 1 BGB kraft Gesetzes bestehenden Vaterschaft des Antragsgegners vermag im Übrigen keine Aussetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, da jene Vorschrift nach § 1599 Abs. 1 BGB erst dann nicht mehr gilt, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht Vater des Kindes ist.
II.
Die Kostenentscheidung zu Lasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglosen Antragsgegners folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes für die Beschwerdeinstanz erfolgte gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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