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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 14 WF 22/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 127 a
ZPO § 127 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 620 Nr. 10
ZPO § 620 c Satz 2
RVG § 49
BGB § 1360 a Abs. 4 Satz 1
BGB § 1361 Abs. 4 Satz 4
Eine Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt nur dann in Betracht, wenn die begehrte Entscheidung ihrerseits überhaupt einem Rechtsmittel unterliegt. Dies ist bei einer Entscheidung über einen Prozesskostenvorschuss im Rahmen einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht der Fall.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 22/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am

28. März 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses seitens des Amtsgerichts Quedlinburg wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert für die außergerichtlichen Kosten beträgt 300 €.

Gründe:

I.

Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin ist, soweit sie nicht bereits teilweise durch die zwischenzeitliche Anordnung eines mündlichen Verhandlungstermins seitens des Amtsgerichts bezüglich der Auskunftsklage konkludent ihre Erledigung gefunden hat und keiner Entscheidung mehr bedarf, gleichermaßen unzulässig (1) wie unbegründet (2).

1. Eine Untätigkeitsbeschwerde, welche die Antragstellerin zweitinstanzlich im Hinblick auf die ihrerseits mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 beim Amtsgericht Quedlinburg beantragte einstweilige Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Ehescheidungsverfahren, das zweigleisig als Haupt- und Eilsache betriebene Unterhaltsverfahren und - was per se ausgeschlossen erscheint - für das Prozesskostenvorschussverfahren selbst erhoben hat, ist bereits nicht statthaft und darum unzulässig.

Eine Untätigkeitsbeschwerde als außergesetzlicher Rechtsbehelf kommt anerkanntermaßen nur dann in Betracht, wenn die begehrte Entscheidung ihrerseits überhaupt einem Rechtsmittel unterliegt (s. dazu mit zahlreichen weiteren Nachweisen namentlich aus der Rechtsprechung Gummer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 567 Rdnr. 21 b). Das ist hier nicht der Fall. Denn Entscheidungen des Amtsgerichts zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses mittels einstweiliger Anordnung sind, wie sich unmissverständlich aus § 127 a Abs. 2 Satz 1 ZPO für Unterhaltssachen und aus § 620 c Satz 2 ZPO für den Vorschuss in Ehe- und Folgesachen nach § 620 Nr. 10 ZPO ergibt, unanfechtbar.

2. Die Untätigkeitsbeschwerde wäre im Übrigen auch, ihre Statthaftigkeit respektive Zulässigkeit unterstellt, in der Sache unbegründet.

Denn dem Amtsgericht aufzugeben, unverzüglich in dem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Prozesskostenvorschuss zu entscheiden, setzte eine entsprechende Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und damit eine positive Entscheidungsmöglichkeit zugunsten der Antragstellerin voraus, die indes im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Die einstweilige Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist, wie schon der gesetzessystematische Standort des § 127 a ZPO verdeutlicht, die prozessual vorrangige Alternative zur Prozesskostenhilfe, die gerade gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ist, falls der Partei ein zumutbarerweise als Vermögensbestandteil einzusetzender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach materiellem Recht zusteht. Umgekehrt schließt allerdings ebenso die einer Partei und hier der Antragstellerin stets bewilligte Prozesskostenhilfe den ergänzenden Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses aus.

Zum einen besteht für eine derartige Anordnung kein prozessuales Bedürfnis mehr, wenn eine Partei bereits dank der ihr zuteil gewordenen Prozesskostenhilfe auch ohne Prozesskostenvorschuss den ihr sonst verschlossenen Rechtsweg zu beschreiten vermag. Zum anderen bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe eben gerade auch, dass der insoweit beigeordnete Rechtsanwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht mehr geltend machen kann. Der gleichwohl, im flagranten Widerspruch zu jener Regelung, noch geltend gemachte Anspruch einer Partei auf Prozesskostenvorschuss, der allein darauf abzielt bzw. abzielen kann, dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zu seinem Mandanten eine über die gemäß § 49 RVG reduzierten Sätze der Prozesskostenhilfe hinausgehende Vergütung ungeschmälerten Umfanges zu sichern, nimmt sich mithin rechtswidrig aus.

Schließlich wären, zum dritten, auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Prozesskostenvorschuss, der stets, wie in § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB für Ehegatten - über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auch für getrennt lebende Ehegatten - ausdrücklich normiert, der Billigkeit entsprechen muss, nicht mehr gegeben, wenn es seiner gar nicht mehr bedarf, weil bereits, wie hier, die für die Rechtsverfolgung ausreichende Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

II.

Die Kosten der erfolglos erhobenen Beschwerde fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin zur Last.

Der allein für die außergerichtlichen Kosten maßgebliche Beschwerdewert - für die Gerichtskosten gilt eine Festgebühr nach Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - ist, zweckmäßigkeitshalber von Amts wegen, entsprechend der rein zeitlichen Auswirkung der auf eine Beschleunigung des Verfahrens abzielenden Untätigkeitsbeschwerde nach der untersten Stufe der Gebührentabelle bemessen worden, §§ 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, 33 RVG.

Ende der Entscheidung

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