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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 14 WF 225/04
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 278 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2
EGZPO § 29
EGZPO § 26 Nr. 2
Gegen den Beschluss, durch den die Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich festgestellt wurde, ist kein Rechtsbehelf gegeben.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 225/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Kawa am 17. November 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Die (sofortige) Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 29.09.2004, Az.: 231 F 147/04 UK, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die (sofortige) Beschwerde des Beklagten vom 07.10.2004 (Bl. 63 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 29.09.2004 (Bl. 57 d. A.), mit welchem aufgrund des von den Parteien übereinstimmend schriftlich unterbreiteten Vergleichsvorschlags gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und der Inhalt des zuvor einvernehmlich von den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt worden ist, und zwar nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO neuer Fassung in der laut Art. 14 Satz 1 des Gesetzes ab dem 01.09.2004 geltenden Fassung von Art. 1, Nr. 8a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I, S. 2198, 2199, 2209), ist nicht zulässig.

Denn gegen einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO findet kein Rechtsmittel statt, wie sich unschwer § 567 Abs. 1 ZPO entnehmen lässt (vgl. nam. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 278, Rdnr. 25).

Die Beschwerde war daher gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Beschluss vom 29.09.2004 ist auch nicht etwa, wie der Beklagte meint, rechtsfehlerhaft ergangen, da § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO n. F., wie sich der maßgeblichen, durch Art. 2 Nr. 2 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes angefügten Übergangsregelung des § 29 EGZPO in Umkehrschluss entnehmen lässt - § 26 Nr. 2 EGZPO ist insoweit nicht einschlägig -, auch für Verfahren gilt, die bereits vor dem 01.09.2004 anhängig gewesen sind. Das Amtsgericht war daher befugt - abweichend von der alten Fassung des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO, nach welcher zunächst das Gericht den Parteien einen Vorschlag zu unterbreiten hatte, den diese wiederum durch Schriftsätze an das Gericht annehmen konnten - das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss aufgrund der vorab erzielten Einigung der Parteien entsprechend dem Schriftsatz des Klägers vom 20.09.2004 (Bl. 51 bis 53 d. A.) festzustellen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert ist entsprechend der praktisch relativ geringen Bedeutung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 3 ZPO (in Verb. mit den §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG) bemessen worden.



Ende der Entscheidung

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