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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 14 WF 227/00
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, BRAGO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 6
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 1
BRAGO § 28
GKG § 11 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 1 Anlage 1 KV
GKG § 11 Abs. 1 Nr. 1953
GKG § 14
Reisekosten, die dadurch entstehen, dass ein am Prozessgericht zugelassener Anwalt seinen Sitz an einem anderen Ort unterhält, sind nicht zu ersetzen (ebenso OLG Naumburg 1. Senat f. Familiensachen, Beschl. v. 19.7.1999, Az. 3 WF 109/99).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 227/00 OLG Naumburg F 46/00 AG Dessau

In dem Familienrechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und den Richter am Landgericht Materlik am

15. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dessau vom 08.11.2000, Az.: F 46/00, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 190,48 DM festgesetzt.

Gründe:

Die nach den §§ 104 Abs. 3, 577 Abs.1 und 2, 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht ist zutreffenderweise davon ausgegangen, dass solche Reisekosten (Mehrkosten) nicht zu ersetzen sind, die dadurch entstehen, dass ein am Prozessgericht zugelassener Anwalt seinen Sitz an einem anderen Ort unterhält (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dem liegt zugrunde, dass ein nicht am Gerichtsort ansässiger Anwalt vor seinem Antrag auf Zulassung bei dem Prozessgericht die ihm im Vergleich zu einem gerichtsansässigen Anwalt entstehenden Mehrkosten und den zusätzlichen Zeitaufwand abschätzen konnte und musste, insbesondere auch, ob er diese generell auf seine eigene Rechnung nehmen kann (so auch der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 19.07.1999, Az.: 3 WF 109/99). Reisekosten des sog. "Simultananwalts" sind demgemäß grundsätzlich nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die bei Beauftragung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort: Reisekosten des Anwalts, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die geltend gemachten Fahrtkosten und Auslagen nach § 28 BRAGO wären jedoch unzweifelhaft bei einem am Ort des Oberlandesgerichts Naumburg ansässigen Anwalt für die Terminswahrnehmung am 20.04.2000 nicht angefallen.

Die Reisekosten lassen sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ersparten notwendigen Aufwendungen der auswärts wohnenden Partei zur Information ihres Prozessbevollmächtigten rechtfertigen. Denn hier hätte die Beauftragung des zweitinstanzlichen Anwalts und der nötige Informationsfluss zwischen Partei und Anwalt schriftlich und telefonisch erfolgen können, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt und Prozessstoff im Wesentlichen bereits durch die erstinstanzlichen Schriftsätze aufbereitet worden war. Aus diesem Grunde wäre es für die Antragstellerin entbehrlich gewesen, den beim Berufungsgericht ansässigen Anwalt persönlich aufzusuchen, Fahrtkosten der Partei wären daher nicht angefallen.

Nach alledem kann die Antragstellerin nicht den Ersatz der geltend gemachten Fahrt- und Abwesenheitskosten ihres Prozessbevollmächtigten von 164,20 DM netto (= 190,48 DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer) verlangen.

Schließlich ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Umstand, dass die Antragstellerin auf die Geltendmachung des ihr durch die Terminswahrnehmung vor dem Oberlandesgericht Naumburg am 20.04.2000 entstandenen Fahrtkosten- und Zeitaufwandes offensichtlich verzichtet hat, eine andere Beurteilung der - nach Ansicht des Senats fehlenden - Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ihres Anwalts rechtfertigen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, KV Nr. 1953. Der Beschwerdewert war gemäß § 14 GKG, § 6 ZPO in Höhe der nicht erstattungsfähigen Fahrtkosten und des nicht erstattungsfähigen Abwesenheitsgeldes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin von - in der Beschwerdeinstanz zuletzt noch geltend gemachten - 190,48 DM brutto zu bemessen.

Ende der Entscheidung

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