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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.04.2002
Aktenzeichen: 14 WF 227/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG, GVG, ZPO, KostO


Vorschriften:

BGB § 328
BGB § 331
BGB § 1909
BGB § 1915
BGB § 1846
BGB § 1693
BGB § 1937
BGB § 1939
BGB § 1941
BGB §§ 1924 ff.
BGB §§ 2303 ff.
BGB §§ 1774 ff.
BGB § 1638 Abs. 1
BGB § 1630 Abs. 1
BGB § 1909 Abs. 1
BGB § 1909 Abs. 3
BGB § 1915 Abs. 1
BGB § 1680 Abs. 1
BGB § 2301 Abs. 1
BGB § 1909 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1915 Abs. 1 2. Halbsatz
BGB § 1909 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.
FGG §§ 35 ff.
FGG § 64 Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
ZPO § 36
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3 Satz 1
KostO § 131 Abs. 1 Satz 2
1. Umstritten ist nach wie vor, ob das Familiengericht oder das Vormundschaftsgericht nach § 1909 BGB zuständig ist (mit ausführlichen Nachweisen). Da das vorliegende Verfahren gleichzeitig die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach § 36 ZPO erfordert, kann die Frage der Zuständigkeit letztlich offen bleiben.

2. Fällt einem mdj. Kind anlässlich des Todes eines Elternteils die Leistung aus einer Lebensversicherung zu, ist dies kein Erwerb von Todes wegen mit der Folge, dass für eine Ergänzungspflegschaft die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 227/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

betreffend die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

für das minderjährige Kind

...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe - Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik am

15. April 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 26.09.2001, Az.: 17 FH 190/01, aufgehoben.

2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Wernigerode vom 30.10.2001, Az.: 17 VIII 2193, betreffend die Einrichtung einer Übergangspflegschaft für die Minderjährige und den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den §§ 1915, 1846 BGB werden der Klarstellung halber von Amts wegen aufgehoben.

3. Der Kindesmutter wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus We. zu ihrer Vertretung bewilligt.

4. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht angefallen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die betroffene Minderjährige, St. L. , ist die leibliche Tochter des am 12.03.2001 in K. verstorbenen P. L. aus dessen Ehe mit der Kindesmutter. Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 08.12.1999, Az.: 4 F 716/98, rechtskräftig seit dem 22.02.2000 (Bl. 7 der Beiakte 17 VIII 2168), geschieden. Nach der Scheidung ihrer Ehe hatten beide Elternteile weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge für ihre Tochter inne, die sich bis zu seinem Tode bei dem Kindesvater aufhielt und seither bei der Kindesmutter lebt.

Der Kindesvater hinterließ ein privatschriftliches Testament vom 08.03.2001 (Bl. 5, 6 d. A.), mit welchem er seine Tochter St. als Alleinerbin einsetzte. Zugleich heißt es in dem Testament, welches am 23.04.2001 vor dem Amtsgericht Langenfeld (Bl. 4 d. A.) eröffnet worden ist, unter Ziffer 3 wie folgt:

"Mein Vermögen (Geld aus Versicherung bzw. aus Verkauf des Hausrats) soll auf ein Treuhänderkonto für meine Tochter angelegt werden. Treuhänder soll Herr D. Sch. , K. -Str. , in H. sein. Mit dem 18. Geburtstag soll meine Tochter voll über das Treuhänderkonto verfügen. ..."

Der Erblasser hatte mit der B. Lebensversicherung a. G., W. , einen Lebensversicherungsvertrag, Versicherungsnummer ... , abgeschlossen und seiner Tochter St. mit Schreiben an die Versicherung vom 21.08.1998 - für den Todesfall - ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt (vgl. Schreiben der B. Versicherung vom 15.10.2001, Bl. 16 der Beiakte 17 VIII 2193). Weiteres Vermögen, mit Ausnahme des aus der o. g. Lebensversicherung stammenden Guthabens von ca. 158.000,00 DM, ist ausweislich des von D. Sch. am 03.05.2001 (Bl. 11 d. A.) zur Vorlage an das Nachlassgericht erstellten Nachlassverzeichnisses nicht vorhanden.

Mit Beschluss vom 26.09.2001, Az.: 17 FH 190/01 (Bl. 29 d. A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wernigerode für den Aufgabenkreis Verwaltung des Vermögens aus der Lebensversicherung des verstorbenen Vaters der Betroffenen bei der B. Versicherung, K. 12-18 , W. , Vers.-Nr. ... , eines später noch vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Pflegers eine Ergänzungspflegschaft für die Minderjährige angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die testamentarische Anordnung des Kindesvaters, dass ein Dritter das Vermögen verwalten solle, eine Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB darstelle und daher gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Pflegschaft anzuordnen sei. Gemäß § 1630 Abs. 1 BGB könne im Umfang der Pflegschaft die Kindesmutter die elterliche Sorge nicht ausüben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 25.10.2001 (Bl. 30 ff. d. A.).

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Leistung aus der Lebensversicherung nicht in den Nachlass des Erblassers falle und daher die testamentarisch angeordnete Vermögensverwaltung durch einen Treuhänder jene nicht umfassen könne. Die Verwaltung des Lebensversicherungsguthabens stehe ihr, der Kindesmutter, bis zur Volljährigkeit der Tochter St. zu, da der Kindesvater eine Beschränkung der Vermögenssorge nicht angeordnet habe.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Wernigerode vom 30.10.2001, Az.: 17 VIII 2193, ist sodann eine so genannte Übergangspflegschaft gemäß § 1909 Abs. 3 BGB für die Minderjährige eingerichtet und das Jugendamt des Landkreises We. zum Übergangspfleger bestellt worden (Bl. 42, 43 d. A.). Mit dieser Maßnahme hatte sich zuvor die Kindesmutter bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde einverstanden erklärt (Bl. 33 d. A.).

Mit Schreiben vom 04.12.2001 (Bl. 46, 47 d. A.) hat sodann das Jugendamt We. mitgeteilt, dass - entsprechend dem im Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 30.10.2001 aufgeführten Aufgabenkreis - für die minderjährige St. ein mündelsicheres, fest verzinsliches Konto eingerichtet worden sei, auf welches die B. Versicherung die Leistung aus der Lebensversicherung des Erblassers zwischenzeitlich auch eingezahlt habe.

Mit Verfügung vom 10.12.2001 (Bl. 40 Rs. d. A.) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wernigerode der Beschwerde der Kindesmutter aus den Gründen des Beschlusses vom 26.09.2001 nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das auf jeden Fall, sei es als einfache oder befristete Beschwerde, zulässige Rechtsmittel der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 26.09.2001, Az.: 17 FH 190/01, ist in der Sache begründet.

Denn entgegen der in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode liegen hier die Voraussetzungen der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt vor, sodass jener aufzuheben war. Aus diesem Grunde kann an dieser Stelle auch eine Entscheidung der Frage, ob überhaupt das Familiengericht für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft oder nicht eher das Vormundschaftsgericht zuständig gewesen ist, dahin stehen, zumal nach dem formellen Anknüpfungsprinzip für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts der vom Familiengericht erlassene Beschluss in jedem Fall der Überprüfung des - auch analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für die Entscheidung eines etwaigen negativen Kompetenzkonflikts zuständigen - Oberlandesgerichts unterliegt.

1. Allerdings ist jene Frage der alternativen Zuständigkeit des Familien- oder Vormundschaftsgerichts, mit welcher sich der Rechtspfleger des Amtsgerichts Wernigerode offensichtlich gar nicht auseinandergesetzt hat, weil er gänzlich ohne Begründung und damit sozusagen stillschweigend sowohl die Zuständigkeit des Familiengerichts als auch seine eigene funktionelle als Rechtspfleger bejaht hat, in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten.

Denn grundsätzlich gehört die Pflegschaft gemäß § 1909 BGB zu den Vormundschaftssachen, wie sich dem Verweis in § 1915 BGB entnehmen lässt, sodass deren Anordnung regelmäßig in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Vormundschaftsgerichts gemäß den §§ 1774 ff. BGB, §§ 35 ff. FGG fallen dürfte. Allerdings enthält § 1915 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB ausdrücklich den unterschiedlich verstandenen Zusatz "soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt".

a) Einige Oberlandesgerichte und diverse Stimmen in der Literatur vertreten im Hinblick auf die seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (KindRG) am 01.07.1998 neu gefasste Vorschrift des § 1693 BGB die Auffassung, dass es sich dabei um eine anderweitige Regelung im Sinne des § 1915 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB handele, die die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB, soweit die elterliche Sorge betroffen sei, generell und vorrangig begründe (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, S. 243, 244; BayObLG, FamRZ 2000, S. 568, 569).

Denn für Maßnahmen, welche Sorgerechtsangelegenheiten beträfen, sei grundsätzlich das Familiengericht zuständig. Gemäß § 1693 BGB habe dieses bei der Verhinderung der Eltern, zu der auch die rechtliche Verhinderung an der Ausübung des Sorgerechts zähle, die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu diesen Maßregeln, die zum Schutz des Kindes nach § 1693 BGB erforderlich werden könnten, gehöre auch die Anordnung einer Pflegschaft, die in diesen Fällen folglich in die Zuständigkeit des Familiengerichts falle (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., S. 244; BayObLG a.a.O., S. 569; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, S. 1601; Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 8, 4. Aufl., 2002, § 1909, Rdnr. 62; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., 2002, Einf v § 1909, Rdnr. 8, u. § 1693, Rdnr. 1).

b) Andere Gerichte wiederum vertreten die Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene originäre Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß den §§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB ein Zuständigkeitswechsel zum Familiengericht gemäß den §§ 1693, 1697 BGB nur bei dringenderem Handlungsbedarf vorgesehen sei und es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der grundsätzlich begründeten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleiben müsse (so nam. OLG Stuttgart, FamRZ 2001, S. 364, 365; KG Berlin, FamRZ 2001, S. 719; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, S. 568).

c) Schließlich besteht auch Streit über die Frage, welches Gericht für die der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 Abs 1 BGB folgende Pflegerauswahl und -bestellung zuständig sein soll (vgl. hierzu die Darstellung bei Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1697, Rdnr. 1).

2. Unbeschadet des im vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedürftigen Meinungsstreits ist der angefochtene Beschluss des Familiengerichts Wernigerode vom 26.09.2001, Az.: 17 FH 190/01, auf jeden Fall aufzuheben, weil bereits die sachlichen Voraussetzungen des § 1909 Abs. 1 BGB für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift erhält zwar eine unter elterlicher Sorge stehende Person - wie im vorliegenden Fall aufgrund seiner Minderjährigkeit das noch unter der elterlichen Sorge der nach dem Tod des Kindesvaters nunmehr gemäß § 1680 Abs. 1 BGB allein sorgeberechtigten Kindesmutter stehende Kind St. L. - für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern tatsächlich oder rechtlich verhindert sind, einen Pfleger.

Einen besonderen Fall der rechtlichen Verhinderung sieht die Regelung des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Danach erhält der Minderjährige insbesondere dann einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

Hier liegen allerdings die allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des besonderen Falls der sog. Zuwendungspflegschaft gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB, den das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss bejaht hat, nicht vor. a) Der Fall der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB ist bereits aus dem Grund nicht gegeben, weil das aus der zu Gunsten der betroffenen Minderjährigen abgeschlossenen Lebensversicherung resultierende Vermögen, nämlich der Anspruch des Kindes auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme, nicht "von Todes wegen" im Sinne dieser Vorschrift "erworben" worden ist.

Von Todes wegen im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB in Verb. mit § 1638 Abs. 1, 1. Alt. BGB erwirbt das Kind, was ihm gemäß den §§ 1924 ff., 1937, 1939, 1941, 2303 ff. BGB durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge, durch Vermächtnis oder auch als Pflichtteil zufällt (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1638, Rdnr. 3).

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil das Kind St. mit dem Eintritt des Todes seines Vaters, des Versicherungsnehmers, einen unmittelbaren Anspruch auf Leistung gegen die B. Lebensversicherung a. G., den Versicherer, erlangt hat (§ 331 BGB), der Anspruch auf die Versicherungssumme daher zu keinem Zeitpunkt im Vermögen des Erblassers gestanden hat und somit nicht in dessen Nachlass gefallen ist.

Denn bei dem hier vorliegenden Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall (vgl. §§ 159 ff. VVG), in dessen Rahmen der Erblasser der Tochter St. ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne der §§ 328, 331 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 331, Rdnr. 2; ders., a.a.O., § 330, Rdnr. 2). Der Anspruch auf die Leistung der Versicherungssumme entsteht hierbei nach Eintritt des Versicherungs-(=Todes-)falls ohne Durchgang durch das Vermögen des Versicherungsnehmers unmittelbar und originär in der Person des Bezugsberechtigten, fällt also bei einer Versicherung auf den Todesfall nicht in den Nachlass des Erblassers (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, S. 795; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einf v § 328, Rdnr. 6).

Auch handelt es sich bei dem Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall mit widerruflich eingeräumtem Bezugsrecht eines Dritten im Valutaverhältnis zwischen Vater und Tochter hier nicht um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen gemäß § 2301 Abs. 1 BGB, das im Erbfall entweder als Vermächtnis (bei einem Einzelgegenstand) oder als Erbeinsetzung (bei gesamtem Vermögen oder Bruchteil, § 2087 BGB) zu behandeln (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2301, Rdnr. 7) und damit grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 1638 Abs. 1, 1. Alt. BGB umfasst wäre.

Denn Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall fallen, da sie vorrangig schuldrechtlicher Natur sind, nicht unter § 2301 BGB und bedürfen daher auch nicht der zwingenden Formvorschriften des Erbrechts (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2301, Rdnr. 17). Das gilt auch in dem Fall, wenn es sich im Verhältnis zwischen Erblasser und Drittem um eine Schenkung handelt, weil diese - nach Eintritt des Todesfalls - schon gemäß § 518 Abs. 2 BGB mit der Heilung des aus Abs. 1 der Vorschrift resultierenden Formmangels vollzogen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 331, Rdnr. 1 mit zahlreichen Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie Rdnr. 4 ).

Damit steht fest, dass das Kind St. den Anspruch auf die Lebensversicherungsleistung in Höhe von rd. 158.000,00 DM nicht von Todes wegen im Sinne des § 1638 Abs. 1, 1. Alt. BGB erworben hat. Aus diesem Grund kann die testamentarisch vom Erblasser vorgenommene Anordnung einer Treuhandverwaltung (Ziffer 3 des Testamentes vom 08.03.2001) auch nicht eine Beschränkung der Verwaltung des Vermögens durch eine letztwillige Verfügung im Sinne des § 1638 Abs. 1, 1. Alt. BGB, bezogen auf die gar nicht zum Nachlass gehörende Versicherungssumme, darstellen. b) Auch die Voraussetzungen für die Bestellung einer Ergänzungspflegschaft nach der 2. Alternative des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verb. mit § 1638 Abs. 1, 2. Alt. BGB sind nicht gegeben.

Zwar handelt es sich bei dem vom Kindesvater zugunsten seiner Tochter St. abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall im Valutaverhältnis zwischen Vater und Tochter um eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden im Sinne dieser Vorschriften, gleichwohl fehlt es an einer Bestimmung des Kindesvaters bei der Zuwendung, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. Die Anwendung des § 1638 Abs. 1, 2. Alt. BGB setzt aber gerade zwingend voraus, dass der Verwaltungsausschluss bereits bei der Zuwendung, also zur gleichen Zeit erfolgt; eine nachträgliche Ausschließung ist insoweit anerkanntermaßen, dem Wortlaut und dem auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedachten Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechend, ohne Wirkung (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1638, Rdnr. 5; Peter Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 8, 4. Aufl. 2002, § 1638 Rdnr. 7 m. w. N.).

Hier hat der Erblasser, wie sich aus dem Schreiben der B. Lebensversicherung a. G. vom 15.10.2001 (Bl. 16, 17 der Beiakte 17 VIII 2193) ergibt, mit Schreiben vom 21.08.1998 seiner Tochter die Bezugsberechtigung für den Todesfall eingeräumt, und zwar ohne jedwede Verfügungsbeschränkung betreffend das Vermögensverwaltungsrecht der Eltern. Die in dem Testament vom 08.03.2001 enthaltene, auf die Versicherungssumme bezogene Treuhandverwaltungsanordnung des Erblassers ist daher, selbst wenn sie dem Grunde nach als Verwaltungsausschluss im Sinne des § 1638 Abs. 1, 2. Alt. BGB zu verstehen sein sollte und auch verstanden werden könnte, jedenfalls zu spät, da nicht zugleich mit der eigentlichen Zuwendung erfolgt. Letztere liegt nämlich schon in der Einräumung der Bezugsberechtigung zugunsten des Kindes für den Todesfall aufgrund des Schreibens des Kindesvaters vom 21.08.1998.

Maßgeblich für die Zuwendung ist das in dem Schreiben konkludent enthaltene Schenkungsangebot des Kindesvaters, das gemäß § 130 Abs. 2 BGB ungeachtet des Todes des Erklärenden nach der Abgabe wirksam blieb und gemäß den §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 2 BGB allein mit dem Zugang, d. h. der Mitteilung bei dem Kind bzw. der Kindesmutter wirksam wurde, da der Mangel der gesetzlichen Form des Schenkungsversprechens, das gemäß § 516 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte, nach § 516 Abs. 2 in Verb. mit § 331 Abs. 1 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung mit dem Todesfall geheilt worden ist. Die wiederum konkludent, spätestens mit der Geltendmachung der Versicherungsleistung erklärte Annahme des Schenkungsangebots bedurfte keines Zugangs gegenüber dem Antragenden, da dieser gemäß § 151 Satz 1 BGB durch die besondere Form der auf den eigenen Todesfall bezogenen Vertragsgestaltung ausdrücklich darauf verzichtet hatte.

Ein Widerruf des notabene unter Lebenden abgegebenen Schenkungsangebots gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB von Seiten des Kindesvaters ist nicht erfolgt und konnte naturgemäß, wie auch unmissverständlich und markant aus den beiden gerade gegensätzlichen Alternativen des § 1638 Abs. 1 BGB für eine gesetzliche Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge erhellt, nicht durch die rein testamentarische Erklärung vom 8. März 2001 als Verfügung von Todes wegen erfolgen.

Selbst wenn ungeachtet dessen dem Testament schlüssig ein Widerruf des Schenkungsangebots unter Lebenden innewohnen sollte und auch wirksam dergestalt hätte erklärt werden können, wäre der frühestens mit der Testamentseröffnung am 23. April 2001 vollzogene Widerruf ohne rechtliche Bedeutung gewesen. Denn gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung mit dem Zeitpunkt des Zugangs wirksam und nur dann nicht wirksam nach Satz 2 der Vorschrift, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Zugang des Schenkungsangebots lag hier aber auf jeden Fall vor der Testamentseröffnung, sodass der unterstelltermaßen in der testamentarischen Erklärung enthaltene Widerruf die Wirksamkeit jenes Angebots allemal nicht mehr zu beeinflussen vermocht hätte.

Auf die Auszahlung des Geldes aus dem Versicherungsvertrag, welchem Zeitpunkt das Amtsgericht im Rahmen des Valutaverhältnisses der Schenkung zwischen Kindesvater und Tochter meinte besondere Bedeutung beimessen zu müssen, kommt es nach alledem in diesem Zusammenhang nicht an.

c) Schließlich sind Anhaltspunkte, aus denen sich eine Verhinderung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter an der Ausübung der Vermögenssorge im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Kindesmutter ohnehin im Hinblick auf die Höhe der Lebensversicherungssumme auch ohne gesonderte gerichtliche Aufforderung kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Vermögensverzeichnis im Sinne des § 1640 Abs. 1 BGB zu erstellen und dem Familiengericht vorzulegen. Denn § 1640 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt generell für Vermögen, welches das Kind, wie bei einer Leistung aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall, anlässlich eines Sterbefalls oder sonst als unentgeltliche Zuwendung erwirbt (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1640, Rdnr. 3).

Die Ergänzungspflegschaft ist nach alledem vom Amtsgericht ohne rechtliche Grundlage angeordnet worden. Auf die begründete Beschwerde der Kindesmutter war der entsprechende Beschluss vom 26.09.2001 wieder aufzuheben.

III.

Mit der Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses vom 26.09.2001, Az.: 17 FH 190/01, durch den Senat entfällt auch jedwede rechtliche Grundlage für die von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts in seiner Funktion als Vormundschaftsgericht am 30.10.2001 erlassenen Beschlüsse, Az.: 17 VIII 2193 ( Bl. 23, 24 jener Akte und Bl. 42, 43 dieser Akte), mit denen zunächst eine Übergangspflegschaft gemäß § 1909 Abs. 3 BGB für die betroffene Minderjährige eingerichtet worden ist und zugleich eine einstweilige Anordnung gemäß den §§ 1915, 1846 BGB (Bl. 30/31 der Vormundschaftsakte) erlassen wurde.

Eines gesonderten Ausspruchs über die Aufhebung dieser nunmehr einer rechtlichen Grundlage ermangelnden Beschlüsse hätte es an sich nicht bedurft. Gleichwohl erschien die deklaratorische Aufhebung der Entscheidungen der notwendigen Klarstellung halber von Amts wegen unerlässlich, zumal seitens des Amtsgerichts höchst fehlerhaft familien- und vormundschaftsrechtliche Belange sowohl prozessual als auch materiellrechtlich in diffuser und nicht mehr nachvollziehbarer Weise vermengt worden sind.

Denn einerseits betrifft die Vorschrift des § 1909 Abs. 3 BGB den hier gerade nicht einschlägigen Fall, dass statt einer Vormundschaft, deren Voraussetzungen (§ 1773 BGB) an sich vorliegen, also gegeben sein müssen, eine Pflegschaft anzuordnen ist. Andererseits begründet die ausdrücklich in Bezug genommene Regelung des § 1693 BGB gerade nicht eine Kompetenz des Vormundschaftsgerichts, sondern des Familiengerichts, sodass ein "vormundschaftsgerichtlicher Beschluss gem. § 1693 BGB", wie es in Ziffer 3 des Tenors des Beschlusses vom 30.10.2001 in der Sache 17 VIII 2193 heißt, nachgerade eine Contradictio in adjecto darstellt und offenkundig jeglicher Grundlage enträt. Sollte allerdings stattdessen tatsächlich oder indirekt wiederum der mit der Beschwerde der Kindesmutter angefochtene familiengerichtliche Beschluss vom 26.09.2001, Az.: 17 FH 190/01, gemeint gewesen sein, so bliebe gleichermaßen die nicht nur reklamierte, sondern zugleich vom Rechtspfleger des Amtsgerichts in Personalunion praktizierte Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts im Dunkeln. Um weiteren Irrungen und Wirrungen dieser Art zu wehren, waren daher, um der nachdrücklich gebotenen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen, auch die vom Vormundschaftsgericht erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts in dieser Sache ersatzlos aufzuheben.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und hier speziell des Familiensenats ergibt sich insoweit kraft sachlicher Annexkompetenz aus den wenn nicht unmittelbar, so doch allemal entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 1697, 1693 BGB in Verb. mit den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie § 64 Abs. 3 FGG und § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG a. F.

IV.

Gemäß § 14 FGG in Verb. mit den §§ 114, 115 ZPO analog war der Kindesmutter Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu ihrer Vertretung zu bewilligen, da ihre Beschwerde in sachlicher Hinsicht erfolgreich ist und ihre subjektive Bedürftigkeit im Sinne des Prozesskostenhilferechts keinen Zweifeln unterliegt.

V.

Gerichtskosten für das erfolgreich durchgeführte Beschwerdeverfahren sind gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht angefallen. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG bzw. § 14 FGG in Verb. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren, den der Senat auf 5.000,00 DM schätzt, ergibt sich aus den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 KostO a. F.

Ende der Entscheidung

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