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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 14 WF 237/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 621 f | |
ZPO § 620 g | |
ZPO § 644 Satz 2 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 621 g | |
ZPO § 620 c | |
ZPO § 644 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 269 Abs. 3 | |
ZPO § 99 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 237/04 OLG Naumburg
In den Beschwerdeverfahren
...
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am 21. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegenden Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 05.11.2004, Az.: 3 F 543/03, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Wert von bis zu 300,-- Euro..
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.11.2004 (Bl. 35 ff. d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 05.11.2004 (Bl. 27, 28 d. A.), mit welchem in Abänderung bzw. Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26.01.2004 (Bl. 15 bis 17 d. A.) ihr die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegt worden sind, ist nicht zulässig.
Ausgehend von den §§ 621 f, 620 g ZPO in Verb. mit § 644 Satz 2 ZPO hat das Amtsgericht hier - ausnahmsweise mangels rechtshängig gewordener Hauptsache - eine selbständige Kostenentscheidung für das einstweilige Anordnungsverfahren nach Maßgabe der allgemein geltenden Verfahrensregelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu Lasten der Antragstellerin als unterliegender Partei treffen dürfen (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2004, S. 1505; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 620 g, Rdnr. 7). Denn der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung war mit Beschluss vom 26.01.2004 durch das Amtsgericht abgelehnt und richtigerweise war wegen der Regelung des § 621 g ZPO zunächst auch keine Kostenentscheidung getroffen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 05.11.2004 ist der Beschluss vom 26.01.2004, nachdem über neun Monate vergangen waren und seit Antragstellung länger als ein Jahr kein Klageverfahren rechtshängig geworden war, zulässigerweise um die Kostenentscheidung ergänzt worden. Die zukünftige Rechtshängigkeit eines beabsichtigten, aber notwendigerweise neuen Klageverfahrens ist insoweit ohne Belang. Eine Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung scheidet damit gemäß den §§ 644, 620 c ZPO aus, da die Kostenentscheidung nicht weitergehend anfechtbar sein kann als die Hauptsache in Form der unanfechtbaren einstweiligen Anordnung bei einer Unterhaltssache.
Eine andere Beurteilung ergäbe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn die begehrte einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin gemäß § 644 ZPO zunächst erlassen worden wäre. Denn nach Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrages und des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Schriftsatz vom 23.01.2004, Bl. 30 des Sonderheftes betreffend einstweilige Anordnungen) lediglich anhängig gewordenen Klage-antrages auf Zahlung von Trennungsunterhalt wäre auch in diesem Fall die Grundlage für eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO endgültig entfallen und die Antragstellerin in diesem Verfahren in jedem Fall mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 269 Abs. 3 ZPO analog unterlegen gewesen.
Mangels Anfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung nebst Kostenentscheidung gemäß der Vorschrift des § 620 c ZPO in Verb. mit § 644 Satz 2 ZPO ist von vornherein, im methodisch gebotenen Umkehrschluss, eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO, nach welchem ausnahmsweise eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen stattfindet, ausgeschlossen.
Das Rechtsmittel war daher gemäß § 572 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist insoweit nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 GKG in Verb. mit § 3 ZPO entsprechend dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Interesse der Antragstellerin bemessen worden.
Ende der Entscheidung
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