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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 14 WF 25/05
Rechtsgebiete: KostO, RVG
Vorschriften:
KostO § 30 Abs. 2 | |
KostO § 31 Abs. 3 | |
KostO § 31 Abs. 4 | |
KostO § 100 a Abs. 2 | |
RVG § 32 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 25/05 OLG Naumburg
In der Beschwerdesache
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und die Richterin am Landgericht Werno am
7. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in erster Instanz unter Abänderung des diesbezüglichen Beschlusses des Amtsgerichts Wittenberg vom 16.12.2004 auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die gemäß § 31 Abs. 3 KostO in Verb. mit § 32 Abs. 2 RVG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 07.01.2005 (Bl. 25 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 16.12.2004 (Bl. 20 d. A.), demzufolge der Geschäftswert auch für die Hauptsache auf 500,-- Euro festgesetzt worden ist, ist begründet.
Denn für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ist gemäß § 30 Abs. 2 KostO, auf den § 100 a Abs. 2 KostO verweist, in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung, wovon hier auszugehen ist, der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren in der Regel auf 3.000,-- Euro anzunehmen. Für einen vom Regelfall abweichenden Ausnahmefall, der eine Herabsetzung des Wertes rechtfertigen könnte, ist nichts ersichtlich.
II.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 4 KostO, wonach das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, nicht.
Ende der Entscheidung
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