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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 14 WF 38/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, RPflG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 568 Satz 2
ZPO § 577 Abs. 2
RVG § 11 Abs. 2 Satz 3
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1
RVG § 61 Abs. 1 Satz 2
RPflG § 11 Abs. 1
RPflG § 21 Nr. 2
BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1
Wendet sich eine Partei gegen die Festsetzung mit behaupteten Ansprüchen außerhalb des Gebührenrechts, ist der Widerspruch zurückzuweisen, wenn eine auch nur ansatzweise Prüfung ergibt, dass stichhaltige Einwendungen oder Einreden nicht vorliegen.

Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um Einwände handelt, die erkennbar ein anderes Verfahren betreffen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 14 WF 38/06 OLG Naumburg

In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und die Richterin am Amtsgericht Meier am

02. März 2006

beschlossen: Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld vom 03. Februar 2006, Az.: 8 F 141/04 UK, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert für die außergerichtlichen Kosten beträgt 1.215,83 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bitterfeld hat durch Beschluss vom 03. Februar 2006 (Bl. 174 = Bl. 175/176 d. A.) die den Antragstellern gegenüber dem Antragsgegner aufgrund erstinstanzlicher Prozessvertretung zustehende Vergütung antragsgemäß (Bl. 142 d. A.) auf einen Betrag von 1.215,83 € festgesetzt.

Gegen den ihm am 09. Februar 2006 (Bl. 177 d. A.) zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seinem am 15. Februar 2006 beim Amtsgericht eingegangenen Widerspruch (Bl. 178 d. A.).

II.

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG in Verb. mit § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG sowie den §§ 104 Abs. 3 ZPO und den §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 577 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, als welche sein Widerspruch vom 15. vergangenen Monats bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung zu gelten hat, ist in der Sache unbegründet.

Der den Antragstellern als Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zustehende Vergütungsanspruch aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bitterfeld, Az.: 8 F 141/04, steht offensichtlich, wie bereits zu Recht vom Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 20. vergangenen Monats (Bl. 192 d. A.) des Näheren ausgeführt, keine auch nur ansatzweise stichhaltige Einwendung oder Einrede außerhalb des Gebührenrechts entgegen, die allein gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO in Verb. mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG der - im Übrigen korrekten und auch nicht beanstandeten - Vergütungsfestsetzung im Wege stehen könnte.

Die Einwände des Antragsgegners, ihm sei Prozesskostenhilfe bewilligt worden und er habe, wie sich aus den übersandten Kopien ergebe (Bl. 179 - 190 d. A.), die Gebührenforderung beglichen, erweisen sich als offensichtlich aus der Luft gegriffen und sind daher unbeachtlich. Denn Prozesskostenhilfe ist dem Antragsgegner erstinstanzlich nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Juli 2004 (Bl. 64/65 d. A.) in diesem Verfahren gerade nicht bewilligt worden. Die vermeintliche Zahlung der Gebührenforderung betrifft die hier nicht streitgegenständliche Ehescheidung (Bl. 189 d. A.).

Der weitere Hinweis des Antragsgegners auf seine mangelnde Zahlungsfähigkeit infolge Lohn- und Kontenpfändungen ist in Bezug auf die festgesetzte Vergütungsforderung der Prozessbevollmächtigten per se kein materiellrechtlich berücksichtigungsfähiger Einwand und mag allenfalls im Anschluss an die Vergütungsfestsetzung im Vollstreckungsverfahren von Belang sein.

III.

Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO (in Verb. mit den §§ 11 Abs. 2 Satz 3, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG) zu Lasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglosen Antragsgegners als unbegründet zurückzuweisen.

Der allein für die außergerichtlichen Kosten maßgebliche Beschwerdewert - für die Gerichtskosten gilt eine Festgebühr nach Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - ist, zweckmäßigkeitshalber von Amts wegen, entsprechend dem Interesse des Beschwerdeführers, von den eigenen Anwaltskosten gänzlich entbunden zu werden, nach der Höhe der streitigen Vergütungsforderung bemessen worden (§§ 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, 33 RVG).

Ende der Entscheidung

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