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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 14 WF 41/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 568 Satz 2
ZPO § 569
Grundsätzlich braucht eine im Übrigen mittellose Partei eine bestehende Lebensversicherung nicht aufzulösen, um Kosten eines Gerichtsverfahrens aus dem Rückkaufwert zu bestreiten.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 41/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, der Richterin am Oberlandesgericht Hahn und des Richters am Landgericht Kawa

am 21. April 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 2. Februar 2005, Az.: 11 F 478/04, abgeändert und der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. W. aus B. zu ihrer Vertretung bewilligt.

2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht angefallen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 2. Februar 2005 (Bl. 25 - 26 PKH-Heft) hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts kann der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO zumutbarerweise nicht angesonnen werden, die Kosten der Prozessführung aus dem Rückkaufswert der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung zu bestreiten.

Nicht unproblematisch erscheint bereits, ob eine sonst uneingeschränkt der Prozesskostenhilfe bedürftige Partei wie die Antragsgegnerin überhaupt, zumal in Zeiten des fortschreitenden Abbaus der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, darauf verwiesen werden kann, eine ergänzend zur Altersvorsorge privat abgeschossene Lebensversicherung zu kündigen, um den so erzielten Rückkaufswert für die Prozesskosten verwenden zu können (zum Meinungsstand im Einzelnen Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 115, Rdnr. 58 c mit weiteren Nachweisen). Eine derartige Maßnahme kommt jedenfalls dann zumutbarerweise für eine Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn, wie hier detailliert und schlüssig von der Antragsgegnerin dargetan, keine auch nur halbwegs hinreichende Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist und damit die generell mit finanziellen Nachteilen nicht unerheblichen Ausmaßes verbundene vorzeitige Auflösung der Versicherung sich in besonderer Weise als ökonomisch unverhältnismäßig erweist.

Die sicherlich prinzipiell statt der Kündigung zumutbare Alternative, die private Kapital-Lebensversicherung vorübergehend beitragsfrei zu stellen und aus den dergestalt ersparten Beiträgen die Prozesskosten zu finanzieren, scheidet hier ebenfalls aus, da die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit bereits vor Beantragung der Prozesskostenhilfe zwecks notwendiger Sicherung ihres anderenfalls gefährdeten Lebensunterhalts Gebrauch gemacht hat (Bl. 2/40 PKH-Beiheft).

Der seit Beginn dieses Jahres arbeitslosen Antragsgegnerin (Bl. 36/37 PKH-Beiheft) wird auch eine abschließend erwägenswerte Beleihung der seit dem 1. Januar 2005 beitragsfrei gestellten Lebensversicherung (Bl. 40 PKH-Beiheft) zwecks Kreditierung der Prozesskosten weder finanziell möglich noch prozessual zumutbar sein.

II.

Gerichtsgebühren fallen bei einer erfolgreichen Beschwerde wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe nicht an (§ 1 Nr. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG)

Außergerichtliche Kosten sind, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, im Beschwerdeverfahren wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe generell nicht erstattungsfähig.

Ende der Entscheidung

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