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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 14 WF 46/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 568 Satz 2 | |
ZPO § 569 | |
GKG § 3 Abs. 2 |
Prozesskostenhilfe ist nur für eine Teilklage mit dem niedrigeren Wert zu bewilligen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 46/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und den Richter am Landgericht Kawa am
25. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 05. Januar 2005, Az.: 11 F 1423/04, in der Fassung des Teilabhilfe-Beschlusses vom 17. Februar 2005 abgeändert und der Klägerin für eine beabsichtigte Teilklage über einen monatlichen Trennungsunterhaltsbetrag von 530,-- Euro ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus W. zu ihrer Vertretung bewilligt.
2. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach den §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr teilweise - nach abschließender Maßgabe des Beschlusses vom 17. dieses Monats (Bl. 51/52 d. A.) - Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Trennungsunterhalt versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 05. Januar 2005 (Bl. 28/29 d. A.) ist insoweit teilweise begründet, als die Klägerin bis zur Rechtskraft der Scheidung von dem Beklagten einen monatlichen Trennungsunterhalt von 530,-- Euro verlangt bzw. zu beanspruchen beabsichtigt.
Nach der insoweit bindenden Entscheidung des Amtsgerichts ist die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, sich an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 114, 115 ZPO sind damit gegeben, während die objektiv notwendigen Voraussetzungen, eine hinreichende Erfolgsaussicht der nicht mutwillig erscheinenden Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO, nur für eine - gegebenenfalls erweiterungsfähige - Teilklage in dem vorbezeichneten Umfang als erfüllt anzusehen sind.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist bereits dann zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die antragstellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird, wobei die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen (vgl. Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 114, Rdnr. 19).
Danach scheint jedenfalls in Höhe von 530,-- € monatlich ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt bereits aus dem Grunde hinreichend wahrscheinlich zu sein, weil der Beklagte auch beim Ehegattenunterhalt, sofern es, wie hier um die Wahrung des notwendigen Selbstbehalts für beide Ehegatten zu tun ist, sich zum einen nicht auf einen Erwerbstätigenbonus wird berufen können und zum anderen eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts, der entsprechende Kosten in Höhe von 360 € enthält, bei einer angeblich seinerseits gezahlten Warmmiete von 123,25 € (Bl. 1/4 PKH-Beiheft) wird hinnehmen müssen.
Berufsbedingte Aufwendungen des Beklagten dürften, wie vom Amtsgericht zu Recht angenommen, in Anbetracht der geringfügigen Steuerentlastung unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III bis Ende letzten Jahres in Höhe von wenigstens 200 € pro Monat realistisch sein. Die höhere Steuerbelastung ab Beginn dieses Jahres wegen des notwendigen Steuerklassenwechsels wird zwar auch zu einem höheren Erstattungsbetrag von wegen der als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten führen, aber gleichwohl in Anbetracht der immer noch relativ niedrigen Steuerquote das Einkommen des Beklagten doch insgesamt merklich schmälern.
Unbeschadet dessen, dass danach womöglich für die Zeit bis Ende 2004 ein höherer Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin bis maximal 630,-- € monatlich gegeben sein könnte, so ist doch andererseits nicht zu verkennen, dass eine wirtschaftlich denkende Partei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte, angesichts der nicht unbeträchtlichen Ungewissheiten, was die Aufklärung der an sich vertraglich gebotenen und behaupteten Schuldentilgung des Beklagten anbelangt, allenfalls eine - eventuell jederzeit nach oben hin korrigierbare - Teilklage über einen monatlichen Trennungsunterhaltsbetrag von maximal 530 € im vorliegenden Fall anstrengen würde. Die ohne Rücksicht auf das Prozessrisiko des Unterliegens weitergehend beabsichtigte Klage erscheint daher teilweise auch mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.
II.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für die in der Sache überwiegend erfolgreiche Beschwerde ist vollen Umfanges abgesehen worden, Kostenverzeichnis Nr. 1811 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Außergerichtliche Kosten werden, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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