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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 14 WF 50/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 93 a
ZPO § 93 a Abs. 1
ZPO § 606 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 619
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 568 Satz 2
ZPO § 569
Verstirbt eine Partei, ist über die Kosten des Scheidungsverfahrens, das durch den Tod beendet wurde, nur auf Antrag und nicht von Amts wegen zu entscheiden. Ob Grundlage einer Entscheidung § 91 a ZPO oder § 93 a ZPO wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
OOBERLANDESGERICHT NAUMBUR BESCHLUSS

14 WF 50/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, der Richterin am Oberlandesgericht Hahn und des Richters am Landgericht Kawa

am 21. April 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2005, Az.: 231 F 136/04 S, abgeändert und die zu Ziffer 3 des Tenors getroffene Kostenentscheidung aufgehoben.

2. Die für den vorbezeichneten Beschluss laut Kostenrechnung des Amtsgerichts Magdeburg vom 11. Februar 2005 berechnete Gerichtsgebühr und eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die nach - dem zumindest entsprechend anzuwendenden - § 91 a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die laut Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2005 (Bl. 19 d. A.) angeordnete Kostenaufhebung hat in der Sache Erfolg.

Nachdem der Antragsteller am 11. Januar dieses Jahres vor erstinstanzlicher Verhandlung des von ihm gestellten Scheidungsantrags verstorben ist, bestand ohne ausdrücklichen Antrag der einen oder anderen Seite kein Anlass, über die Kosten des Verfahrens in wiederum gebührenpflichtiger Weise von Amts wegen zu entscheiden, geschweige denn, dergestalt mittels Kostenaufhebung die Antragsgegnerin zur Hälfte mit den gesamten Gerichtskosten zu belasten. Die gleichwohl unnötigerweise ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts war daher aufzuheben.

Stirbt ein Ehegatte vor Rechtskraft des Urteils in einer Ehesache, so ist gemäß § 619 in Verb. mit § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen. Ob in einem solchen Fall über die Kosten auf Antrag, eventuell auch von Amts wegen entweder nach § 93 a Abs. 1 ZPO (so nam. für die höhere Instanz BGH, FamRZ 1983, 683, FamRZ 1986, 253 f.) oder nach § 91 a ZPO (so generell Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 619, Rdnr. 6 m. w. N.) zu befinden sein mag, kann hier letztlich auf sich beruhen. Von einer Kostenentscheidung ist nämlich jedenfalls dann abzusehen, wenn dies ersichtlich, zumal bei einer kraft Gesetzes ohne jegliche Erklärung eintretenden Erledigung des Verfahrens, nicht dem Willen der Parteien entspricht (so nam. und zu Recht Schneider, NJW 1969, 88 f.; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 1994, Bd. 2, § 91 a, Rdnr. 26). Davon ist hier auszugehen.

Eine Kostenentscheidung ist von beiden Seiten nicht beantragt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat stattdessen sogar ausdrücklich den Antrag gestellt, nicht verbrauchte, aus Eigenmitteln entrichtete Gerichtskosten auf eines seiner Konten zurückzuzahlen (Bl. 16 d. A.), also mitnichten eine Beteiligung der Antragsgegnerin an den Gerichtskosten verlangt. In Anbetracht der (gemäß § 49 Satz 1 GKG a. F.) gesetzlich bestimmten Haftung des Antragstellers für die hier auch bereits von ihm entrichteten Gerichtskosten - ihre außergerichtlichen Kosten hat im Scheidungsverfahren jede Partei grundsätzlich selbst zu tragen - bestand auch keine Notwendigkeit, von Amts wegen einen überflüssigerweise wiederum mit weiteren Kosten verbundenen Beschluss über die Erledigung des Verfahrens und eine womöglich daraus resultierende partiell anderweitige Kostenverteilung zu erlassen.

Schließlich dürfte es, so denn über die Kosten hätte entschieden werden müssen, nicht der vorrangig entscheidungserheblichen Billigkeit im Sinne des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO - der Grundlage wenigstens der diesbezüglichen Kostenrechnung in erster Instanz (Bl. II d. A.) ist - entsprochen haben, die Antragsgegnerin an den Kosten eines bis zur Erledigung einseitig gebliebenen Scheidungsverfahrens zu beteiligen, dessen Rechtshängigkeit bereits zweifelhaft erscheint und dessen Ausgang gänzlich ungewiss bleibt.

II.

Eine Gerichtsgebühr für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten, die zu erstatten sein könnten, sind nicht entstanden.

Die erstinstanzlich für den Beschluss vom 24. Januar 2005 berechnete Gebühr nach Nr. 1519 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a. F. (Bl. II d. A.) war infolge unrichtiger Sachbehandlung in erster Instanz niederzuschlagen, § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. in Verb. mit § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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